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Nutzungsrechte Internetseite


06.06.2008 11:41 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem. Ich habe eine Internetseite nach meinen Vorgaben programmieren lassen und jetzt ist es dazu gekommen, dass die Geschäftsbeziehungen zu dieser Firma nicht weitergeführt werden. Jetzt habe ich eine Seite, die aber nicht genau so ist wie ich sie haben möchte und es soll eine interaktive Seite sein, auf der sich mindestens einmal im Monat etwas verändern soll.
Leider habe ich es versäumt einen richtigen Vertrag mit dieser Firma abzuschließen und habe nur einen Kostenvoranschlag in dem die AGB's auf deren Internetseite erwähnt sind. Die Leistung wurde jetzt erfüllt und das Geld bezahlt. Die Seite wäre sonst nicht online gestellt worden und ich war bereits im Zeitverzug. Ich kann jetzt aber nicht zu einem anderen Programmierer gehen, der mir meine Seite weiter entwickelt. Da es jetzt den "Streit" über die Nutzungsrechte gibt. Ich habe was die Nutzungsrechte angeht nichts unterschrieben, es gibt nur die Erwähnung in den AGB's die lautet:
7 Rechte
7.1 "XXX gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen . Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§69 d und e UrhG.
7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
7.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. XXX kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen."
Dann gibt es noch einen Punkt 7.4 unter dem aber nichts steht.

Mein Problem liegt darin, dass ich wie in 7.1 steht keinen Vertrag mit dem Programmiererfirma habe. Mir war nicht klar, dass es eine Einschränkung der Nutzungsrechte gibt, weil meine Internetseite von der Aktualität und Interaktivität lebt. So habe ich das auch der Programmierfirma gebrieft. Man hat mich nicht extra auf etwas wie eingeschränkte Rechte hingewiesen.

Wie kann ich jetzt vorgehen? Ich kann keine Tausende Euro bezahlen für etwas wofür ich bereits 20000 Euro bezahlt habe.

Was sind jetzt meine Möglichkeiten wie ich weiter vorgehen kann?

Danke und viele Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Internetseite
Antwort vom
06.06.2008 | 12:23
Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Bei Verträgen über die Erstellung von Internetseiten gilt, dass mit der Agentur zu regeln ist, dass das sog. Bearbeitungsrecht bei dem Kunden liegt. Wird dieses nicht mit übertragen, hat der Kunde nicht die Möglichkeit, die Internet-Seiten nach Kündigung des Vertrages durch einen Dritten verändern zu lassen. Gibt es mit der ursprünglichen Agentur bei der Beendigung des Vertrages Streit, wird sich die Agentur die nachträgliche Übertragung des Nutzungsrechts teuer bezahlen lassen.
In Ihrem Fall wird es leider nicht darauf ankommen, ob sie dies in Ihrem (mündlichen) Vertrag vereinbart haben. Denn diese Vereinbarung werden Sie – wenn sich der Vertragspartner quer stellt – nur schlecht beweisen können. Dann wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als mit dem Vertragspartner in Verhandlungen zu treten, um diesem das Bearbeitungsrecht abzukaufen.
Daran ändert auch nichts, dass Sie auf die Einschränkung der Nutzungsrechte nicht hingewiesen wurden. Denn zum einen stand dies in den AGB, zum anderen entspricht es auch dem UrhG, das Nutzungsrechte an Programmen eingeschränkt sind.

Sollten Sie aber, z.B. durch Zeugen oder Auftragsschreiben bzw. Bestätigungen beweisen können, dass ein Vertrag dahingehend abgeschlossen wurde, dass Sie das Bearbeitungsrecht haben, so können Sie die Internetseite durchaus von einem Dritten bearbeiten lassen. Der Vertragspartner hat dann gegen Sie keinen Anspruch auf Unterlassung.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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