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Erbrecht, gegenständlich beschränkter Erbschein § 2369


| 05.06.2008 12:45 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Fallbeschreibung:

Meine Mutter hinterlässt noch ihrem Tod eine Immobilie (nicht teilbar) und ein Barvermögen.
Erben sind als Vorerben ihren 4 Kinder und 3 Nacherben (nicht namentlich erwähnt im Testament).

Die Immobilie gehört zu je 1/2 mir und zu je 1/2 der Erbengemeinschaft.

Über die Größe des Barvermögens wird gestritten, da ein Teil davon wiederum aus einer Vorerbschaft von meinem Opa stammt, wo die Kinder der Mutter (Vorerbin) jetzt Nacherben sind. Wie groß dieser Anteil von meinem Opa ist, ist der Streitpunkt.

Ein gemeinschaftlicher Erbschein wurde beantragt, doch seit über einen Jahr nicht erteilt (da in der Vermögensaufstellung das Barvermögen erscheint) und über diesen Erbschein wird wahrscheinlich noch weitere gestritten.

Ohne einen Erbschein lässt sich die Immobilie nicht verkaufen, auch wenn die Beteiligten dies wünschen!

Alle Beteiligten leben in Deutschland. Die Immobilie liegt in Deutschland.

Meine Frage:
Lässt sich die oben beschriebene Problemlage umgehen, indem ich einen gegenständlich beschränkten Erbschein nach §2369 beantrage, damit die Immobilie veräußerbar ist (ohne Teilungsversteigerung)?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema:
Erbrecht Erbschein
Antwort vom
05.06.2008 | 13:30
Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Leider ist § 2369 BGB nicht anwendbar.
Diese Vorschrift regelt lediglich die Verfahrensweise, wenn ein Erblasser, auf den ausländisches Erbrecht anwendbar ist, stirbt, der aber einzelne Vermögensgegenstände in Deutschland hat.
Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich.

Allerdings wäre ein Verkauf auch möglich, wenn die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde stehen würde, da dies nach § 35 GBO für das Grundbuchamt ausreicht. Liegt also ein Testament in notariell beglaubigter Form vor, so ist auch damit der Verkauf des Hauses grundsätzlich möglich, wenn alle Eigentümer zustimmen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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