Erbrecht, gegenständlich beschränkter Erbschein § 2369
| 05.06.2008 12:45 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Erbrecht
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Fallbeschreibung:
Meine Mutter hinterlässt noch ihrem Tod eine Immobilie (nicht teilbar) und ein Barvermögen.
Erben sind als Vorerben ihren 4 Kinder und 3 Nacherben (nicht namentlich erwähnt im Testament).
Die Immobilie gehört zu je 1/2 mir und zu je 1/2 der Erbengemeinschaft.
Über die Größe des Barvermögens wird gestritten, da ein Teil davon wiederum aus einer Vorerbschaft von meinem Opa stammt, wo die Kinder der Mutter (Vorerbin) jetzt Nacherben sind. Wie groß dieser Anteil von meinem Opa ist, ist der Streitpunkt.
Ein gemeinschaftlicher Erbschein wurde beantragt, doch seit über einen Jahr nicht erteilt (da in der Vermögensaufstellung das Barvermögen erscheint) und über diesen Erbschein wird wahrscheinlich noch weitere gestritten.
Ohne einen Erbschein lässt sich die Immobilie nicht verkaufen, auch wenn die Beteiligten dies wünschen!
Alle Beteiligten leben in Deutschland. Die Immobilie liegt in Deutschland.
Meine Frage:
Lässt sich die oben beschriebene Problemlage umgehen, indem ich einen gegenständlich beschränkten Erbschein nach §2369 beantrage, damit die Immobilie veräußerbar ist (ohne Teilungsversteigerung)?








