Familiennachzug, §32 AufenthG
Ich heiratete meine kubanische Frau im Januar 2005. Meine Frau hat einen Sohn, der am 26.11.1989 geboren ist. Nach kubanischem Recht konnte der Sohn zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht zu uns ausreisen, da meine Frau noch keine Genehmigung hatte, dauerhaft im Ausland zu leben (sog. PRE). Nachdem meine Frau diese im April 2006 erhielt, luden wir den Jungen zunächst für einen Besuch nach Deutschland ein, der von Juli bis September 2006 erfolgte. Am 04.10.2006 stellten wir den Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Zum Zeitpunkt des Antrages war der Junge schon 16 Jahre alt. Wir stützten unsere Bitte auf Familienzusammenführung u.a. auf §32 Abs. 2 AufenthG. Danach „ist einem minderjährigen Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn … gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann“. Wir führten an, dass der Junge schon vom Juli bis September 2006 zu einem Besuch in Deutschland war. In Kuba hatte er eine Elektromechanikerausbildung begonnen, so dass wir ihm für seinen Aufenthalt in Deutschland ein Praktikum bei einer Automechanikerwerkstatt besorgt hatten, das ihm außerordentlich Spaß machte. Zudem haben wir ein eigenes Zimmer für ihn in unserer Wohnung, ich selbst arbeite bei einer Bundesbehörde im unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wir haben daher die Bedingungen für ein problemloses Eingewöhnen als gegeben angesehen. Darüber hinaus würde auch §32 Abs.4 in Betracht kommen: Der Kindesvater hat sich nie um den Jungen gekümmert und dieser wohnt allein mit seinem 84-jährigen Großvater, dessen Sehkraft immer schlechter wird.
05.04.2007 Ablehnung des Antrags
16.10.2007 Bitte zur Remonstration
23.11.2007 Email der Botschaft, in der dem Remonstrationsverfahren stattgegeben wird. In dieser email heißt es: „Der Mutter muss die Lebenslage Ihres Sohnes bekannt gewesen sein, als sie diesen in Kuba zurückließ. Wollen Sie geltend machen, dass sich die Situation seit der Ausreise der Mutter gravierend geändert hat, wird gebeten – soweit möglich – entsprechende Nachweise vorzulegen (Erkrankung des Großvaters, Trennung der Großeltern, Beziehung zum Vater…)“.
23.11.2008 Nach Zusendung eines Faxes am 05.01.2008 unsererseits, das angeblich nicht angekommen war, Übersendung der Unterlagen im März per DHL zur Begründung der Remonstration. In einem Begleitbrief legten wir dar, dass sich die Situation des Jungen in den vergangenen 3 Jahren verschlechtert hat. Dazu gehören: (1) Nach der Ausreise der Mutter verheirateten sich sowohl die Mutter als auch der Vater der Kindesmutter des Jungen, d.h. beide Großeltern, und haben so noch weniger Zeit als vorher, sich um den Jungen zu kümmern. Eine beglaubigt übersetzte Kopie der Heiratsbescheinigungen wurden beigelegt. (2) Die gesundheitliche Lage des Großvaters hat sich weiter verschlechtert und er ist jetzt nicht nur völlig erblindet, sondern leidet auch an Herzinsuffizienz und koronarer Herzkrankheit. Eine übersetzte ärztliche Bescheinigung wurde beigelegt. (3) Wie schon früher ausgeführt, hat sich der Vater des Jungen nie um ihn gekümmert, lebt 1000 km entfernt und wäre auch finanziell nicht in der Lage, für den Jungen zu sorgen. Zudem hatte er schon schriftlich und notariell bescheinigt am 06.04.2006 der dauerhaften Ausreise des Jungen zugestimmt. Wir erläuterten, dass der Junge nach einer gewissen Zeit, wenn er in Deutschland seine Ausbildung als Elektromechaniker weiter vorangebracht hat, wieder nach Kuba zurückkehren möchte.
19.05.2008 Erneute Ablehnung. Die mehrseitige Begründung geht zunächst auf §32 Abs.2 des AufenthG ein. Es wird angeführt, dass der Sohn meiner Frau bisher keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen habe. Bezüglich unseres Argumentes, dass sich der Junge leicht in die Lebensverhältnisse einfügen könne, wird lediglich gesagt, dass ein „ausreichendes Einkommen des Stiefvaters keine positive Integrationsprognose rechtfertigt“. Bezüglich der Anwendung des §32 Abs.4 wird entgegnet, dass es sich bei dem Jungen nicht mehr um ein Kleinkind handele und dass es nicht unüblich sei, dass Kinder auch von blinden Großeltern großgezogen werden. Zudem sei der Junge inzwischen 18 Jahre alt und der Betreuungsaufwand als äußerst gering einzuschätzen. Zudem habe auch die Ausländerbehörde gemäß §31 Ab.1 Nr.1 ihre Zustimmung nicht erteilt.
Unsere Fragen: Wir haben die Möglichkeit, innerhalb eine Monats gegen den Bescheid eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. (1) Wie sehen Sie die Rechtslage? (2) Welche Erfolgschancen hätten wir bei einer Klage? (3) Da wir nicht rechtschutzversichert sind, wie hoch wären die Kosten zu veranschlagen? (4) Falls Sie von einer Klage abraten, was ist die beste Möglichkeit, um mit hoher Sicherheit den Jungen jedes Jahr 3 Monate nach Deutschland zu holen (ein Besuchervisum?)?
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