29.05.2008 | 10:53
Antwort
von
Rechtsanwältin Miriam Helmerich
30 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Entsprechend Ihren Angaben wurde das Fahrzeug am 16.02.2008 übergeben. Nachdem bereits anderweitige Schäden festgestellt und offensichtlich auch behoben wurden, wurde nunmehr am 26.05.2008 ein Motorschaden am Fahrzeug festgestellt, welcher vermutlich von einer defekten Zylinderkopfdichtung verursacht wurde.
Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Defekt der Zylinderkopfdichtung stellt ein Sachmangel i.S.d.
§ 434 Abs. 1 BGB dar. Da ich davon ausgehe, dass Ihr Sohn das Fahrzeug als Privatperson bei einem Händler gekauft hat, findet grundsätzlich die Beweislastumkehr gemäß
§ 476 BGB Anwendung. Da der Mangel in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten ist, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe des Fahrzeugs) vorlag. Ihr Sohn hätte mithin nicht zu beweisen, dass das Fahrzeug mangelhaft ist.
Die auf einem Sachmangel beruhenden Rechte eines Käufers ergeben sich aus
§ 437 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 439 BGB (Nacherfüllung) oder
§ 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. §§
440,
323,
326 Abs. 5 BGB (Rücktritt vom Kaufvertrag) und §
437 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§
440,
280 ff BGB (Schadensersatz).
Rechte aus einem Garantieversprechen bestehen nur dann, wenn der Verkäufer gemäß
§ 443 BGB eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs oder dafür, dass das Fahrzeug für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen hätte. Dies bedarf jedoch einer gesonderten Vereinbarung. Ich gehe jedoch davon aus, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dementsprechend verbleiben die gesetzlichen Rechte. Zunächst müsste Ihr Sohn den Verkäufer gemäß §§ 437 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 439 BGB unter Fristsetzung zur Nacherfüllung (Reparatur des Fahrzeugs) auffordern. Zweckmäßigerweise sollte dies in schriftlicher Form per Einschreiben (Rückschein) erfolgen. Sollte der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, kann Ihr Sohn gemäß
§§
437 Abs. 1 Nr. 2,
440,
323,
326 Abs. 5 BGB vom
Kaufvertrag zurücktreten. Der Vertrag wäre sodann rückabzuwickeln.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin