Verjährung von Pflichtteilsanspruechen
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf die Verjährungsfristen von Pflichtteilsanspruechen bei unterlassener Benachrichtigung durch das Nachlassgericht ueber den Inhalt des Testamentes.
Ich lebe seit 11 Jahren in Finnland, bin dort verheiratet und habe mittlerweile die finnische Staatsbuergerschaft. Meine Mutter verstarb im Mai 2002. Ihr Tod wurde mir durch eine Todesanzeige mitgeteilt, in der mein Name unter den Trauernden fehlte.Ein Kontakt zu meinen deutschen Angehörigen, meinem Vater und meiner Schwester besteht nicht mehr. Weitere Geschwister gibt es nicht. Da ich keinerlei Information ueber ein Testament oder andere den Nachlass betreffende Dokumente erhalten hatte, wendete ich mich Anfang dieses Jahres an ein finnisches Rechtshilfebuero.
Auf deren Ersuchen sendete mein Vater am 4.2.2008 eine Kopie des vom Nachlassgericht erstellten Eröffnungsprotokolls einer Verfuegung von Todes wegen zu. Dort war vermerkt, dass die Beteiligten durch Uebersenden von beglaubigten Ablichtungen unterrichtet werden wuerden. Nach dem Schreiben meines Vaters sei die Angelegenheit hiermit erledigt, da ich genau wie meine Schwester die entsprechenden Dokumente erhalten hätte.
Auf Nachfrage beim zuständigen Amtsgericht wurde dem finnischen Rechtshilfebuero am 2.5.2008 eine beglaubigte Kopie des Erbvertrages zugesendet. Im beiliegenden Schreiben des Nachlassgerichts wurde darauf hingewiesen, dass der Nachlass meiner verstorbenen Mutter lediglich aus einer Hälfte an einem Haus bestanden habe, welches im Jahre 2008 an meine Schwester verkauft wurde. Auf den Wert und die Lage des Hauses wurde nicht weiter eingegangen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass ich pflichtteilsberechtigt sei, der Anspruch aber gemäss § 2332 BGB verjährt sein duerfte und somit keinerlei Erbansprueche mehr bestehen duerften.
Weiterhin stand in diesem Schreiben, dass von der Existenz einer Tochter meines Namens dort nichts bekannt wäre; mein Name sei nicht erwähnt worden.
Auch im von meiner Mutter und meinem Vater gemeinsam erstellten Erbvertrag (offensichtlich nach dem Berliner Modell) wird mein Name nirgends erwähnt. In der im Testament enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel wird nur der Name meiner Schwester erwähnt. Sollte diese den Pflichtteil verlangen oder Pflichteilsergänzungsansprueche stellen, wuerde sie von der Erbfolge des Längstlebenden ausgeschlossen und erhielte höchstens den gesetzlichen Geldpflichtteil. Ein eingeklammerter Teil des Erbvertrages blieb ungeöffnet. Informationen ueber Art und Wert des Nachlasses sind im Erbvertrag nicht enhalten.
Meine Fragen sind: Ist mein Pflichtteilsanspruch verjährt, obgleich ich nicht vom Nachlassgericht benachrichtigt wurde, oder gibt es jetzt noch eine Möglichkeit den Pflichtteil zu beanspruchen und - wenn ja - welche Fristen sind da zu beachten? Habe ich nach dem Tode meines Vaters ein Recht auf den Pflichtteil? Ist der Erbvertrag trotz unterlassener Benachrichtigung eines Beteiligten rechtsgueltig oder gibt es irgendeine Möglichkeit diesen anzufechten?
Handelt es sich bei der unterbliebenen Benachrichtigung ueber den Erbvertrag um eine Verletzung der Auskunftspflicht von seiten des Nachlassgerichtes und gibt es da eine rechtliche Möglichkeit wie ich im Weiteren verfahren könnte?
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