27.05.2008 | 14:11
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Als freier Beruf werden Tätigkeiten bezeichnet, welche nicht der Gewerbeordnung unterliegen und gemäß
§ 18 EStG und
§ 1 PartGG selbstständige Tätigkeiten in folgenden Bereichen ausüben:
Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen.
Die freien Berufe – Katalogberufe - sind einkommenssteuer- aber nicht gewerbesteuerpflichtig.
Freiberufler sind bei der Auswahl des Geschäftslokals nicht an die Vorgaben und Zulässigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern können sich nach §
13 Baunutzungsverordnung in nahezu allen Gebietstypen u.a auch im Wohngebiet niederlassen.
Entscheidend ist, ob das Finanzamt die ausgeübten Tätigkeit, als gewerblich oder freiberuflich einstuft. So kann die Freiberuflichkeit entfallen, wenn vornehmlich gewerbliche Leistungen erbracht werden.
2. Unter den Katalogberuf als freier Beruf fällt der psychologische Psychotherapeut (Dipl. Psychologe) gemäß PsychThG, der eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) verlangt und sich nach abgeschlossenem Psychologiestudium als Diplom-Psychologe auf dem Gebiet der Psychotherapie spezialisiert hat.
3. Durch das Anbieten anderer Seminare könnten Ihre freiberufliche Einstufung entfallen, da Sie eine (gewerbliche) Vermittlungstätigkeit ausüben, die dann auf die Freiberuflichkeit ausstrahlt. Bei einer solchen Vermittlungstätigkeit steht dann nicht mehr die Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes im Vordergrund, sondern die Vermittlung von anderen Anbietern, insoweit eine Maklertätigkeit.
Eine abschließende Einordnung kann ich Ihnen allerdings hier nicht geben. Insoweit sollten vorab bei dem für Sie zuständigen Finanzamt / Gewerbeamt anfragen, inwieweit eine solche Tätigkeitsausweitung zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter