Frage geschrieben am 27.05.2008 01:23:00Betreff: NickName
Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1659
wenn Jemand Den Nick XY nimmt und ein andere User auch den nick= Name xY
und ich habe jetzt ein Spiel auf name wo ein andrer Spieler auch XY genau so heißt
und jetzt will der jenige der meint dass ich sein name genommen habe meint er Mich anzeigen
da sagte ich es gibt eine Namen Freiheit
kann er mich dafür jetzt anzeigen Weil ich angeblich den Nick genommen habe ?
lg
-- Einsatz geändert am 27.05.2008 01:22:18
Antwort geschrieben am 27.05.2008 02:32:59
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Rechtsanwalt Dipl.- Jur. Johannes Kagerer
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 13866470, Fax: 0211 1386677
Strafrecht, Verkehrsrecht, Opferschutzrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 15
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vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Ihre Frage beantworte ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie ist eine bloße Anregung des Verletzten oder einer anderen Person, es möge geprüft werden, ob Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht.
Eine Strafanzeige kann nicht ganz ausgeschlossen werden.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sehe ich aber nicht, dass hier irgendein Straftatbestand erfüllt sein könnte; Das Strafgesetzbuch enthält in § 132a StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) einen Straftatbestand, der aber nicht einschlägig ist.
Möglicherweise könnte hier ein zivilrechtlicher Verstoß gegen das Namensrecht (im nicht geschäftlichen Verkehr) aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht kommen.
Gemäß § 12 BGB kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Auch ein Pseudonym fällt unter den Schutz des § 12 BGB. Der Schutz entsteht durch die Annahme und den Gebrauch einer hinreichend unterscheidungskräftigen Bezeichnung, vorausgesetzt die Führung des Namens verstößt nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder Rechte Dritter und der Verwender hat mit dem Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt. Er kann sich auch auf den Vornamen oder Abkürzungen erstrecken.
Andererseits ersteckt sich der Schutz nicht auf das Inkognito, wie z. B. iudex oder artifex.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Johannes Kagerer
(Rechtsanwalt)
RA Johannes B. Kagerer
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40212 Düsseldorf
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Fax: 0211 1386677
E-mail: kanzlei@rechtsanwalt-kagerer.de
www.rechtsanwalt-kagerer.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.05.2008 02:54:09
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzen möchte ich im Hinblick auf § 12 BGB folgendes:
Auch Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden, fallen unter den Schutz des § 12 BGB, wenn sie Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig sind.
Die Bezeichnung muss aussprechbar sein und auf die beteiligten Verkehrskeise wie ein Name wirken. Dies trifft nicht auf Buchstaben- Zusatzstellungen, die kein aussprechbares Wort ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzen möchte ich im Hinblick auf § 12 BGB folgendes:
Auch Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden, fallen unter den Schutz des § 12 BGB, wenn sie Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig sind.
Die Bezeichnung muss aussprechbar sein und auf die beteiligten Verkehrskeise wie ein Name wirken. Dies trifft nicht auf Buchstaben- Zusatzstellungen, die kein aussprechbares Wort ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
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