26.05.2008 | 16:22
Antwort
von
Rechtsanwältin Sonja Richter
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich können Sie als Mieter Unterlassungsansprüche wegen Besitzstörung gem.
§ 862 BGB geltend machen. Als Mieter des Einfamilienhauses sind Sie Besitzer. Durch den Lärm der Kinder sind Sie in Ihrem Besitz beeinträchtigt (= gestört), da Sie das Haus - insbesondere zum Arbeiten - nicht vernünftig nutzen können. Damit können Sie grundsätzlich gegen die Kinder bzw. die Eltern einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Problematisch ist jedoch, daß gem.
§ 906 BGB diesen Anspruch einschränkt. So können Belästigungen - wie hier der Lärm - nicht unterbunden werden, wenn diese entweder nicht wesentlich oder aber ortsüblich sind. Ob diese Grenzen hier überschritten sind, ist im hohen Maß einzelfallabhängig. Hierbei spielen Faktoren wie Zeit und Dauer des Lärms sowie die Lage des Hauses (Wohn- oder Gewerbe- oder Mischgebiet) eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es von hier aus nicht einzuschätzen, ob die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erfolgreich sein wird.
Sollten Sie eine gerichtliche Durchsetzung des von mir aufgezeigten Anspruchs in Erwägung ziehen, ist in Ihrem Bundesland vorher zwingend einen Schiedsverfahren durchzuführen. Hierzu müssen Sie sich an das für Sie zuständige Amtsgericht wenden. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens wird nach einer einvernehmlichen Lösung unter Vermittlung eines unabhängigen Dritten gesucht. Wenn die Vermittlung scheitern sollte und Sie ein gerichtliches Verfahren durchführen möchten, sollten Sie bereits jetzt ein sog. Lärmprotokoll führen, um die Belästigungen im Verfahren gut dokumentieren zu können. In dem Lärmprotokoll sollten Zeit, Art und Dauer des Lärms festgehalten werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geboten zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestext:
§ 862 BGB:
"(1) 1Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. 2Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist."
§ 906 BGB:
"(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach §
48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig."