Frage geschrieben am 25.05.2008 13:58:00Betreff: Zulässigkeit von Mitteilungen per Rundschreiben
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1335
ich beabsichtige eine oeffentliche Petition fuer Einfuehrung des Volksentscheides auf Bundesebene bei den Deutschen Bundestag als Privatperson einzureichen. Die Petition ist inhaltlich Partei- und Konfessionsneutral.
Ich wuerde unmittelbar nach Beginn der Mitzeichnungsfrist Presseagenturen, Organisationen, Verbaende und Parteien per Rundschreiben (mail oder Fax, s. u.) Informieren. Daher stellt sich fuer mich die Frage wie die Moeglichkeit fuer solche Mitteilung rechtlich geregelt ist. Kann ich bedenkenlos so ein Rundschreiben versenden bzw. welche Einschraenkungen dabei zu beruecksichtigen sind? Wuerden Sie mir bei der Klaerung der Rechtslage helfen? Vielen Dank vorab.
Beispiel Text Rundschreiben an Verbaende und Organisationen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Forderung für Enführung von bundesweiten Volksentscheiden als öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag kann ab sofort unter ... bis .... online unterzeichnet werden. Sie können den Ausbau der Demokratie in Deutschland tatkräftig unterstützen, indem Sie diese Information rechtzeitig an Ihre Mitglieder weiter geben.
Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung oder kurze Rückmeldung.
Für Ihr Engagement bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
.....
Anschrift:....
Dies ist eine Rundmail, daher unpersönlich. Ich hoffe auf Ihr Verständnis."
An die Presseagenturen soll lediglich der erste Satz übermittelt werden.
Antwort geschrieben am 25.05.2008 14:39:57
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Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 129
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Grundsätzlich gewährt Ihnen Art. 17 GG das Recht zur Einreichung einer Petition. Der Deutsche Bundestag hat hierzu zwischenzeitlich sohar eine Online-Möglichkeit zum Anlegen einer offiziellen und öffentlichen Petition geschaffen. Hierdurch kann eine große Masse zur Mitzeichnung erreicht werden. Der Link hierzu lautet: http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/default.asp#starting
Da das Recht aus Art. 17 es JEDERMANN auch in GEMEINSCHAFT gestattet, eine Petition einzureichen, können Sie versuchen, Mitstreiter für Ihre Petition zu gewinnen. Gem. der Richtlinie für die Behandlung einer Petition ist Voraussetzung für eine solche, dass die Bitte oder
Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine
sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. In der Richtlinie sind auch Vorgaben enthalten, die gegen die Zulassung einer Petition sprechen können. Diese lauten wie folgt:
Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht
zugelassen, wenn sie
a) die Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllt;
b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
c) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
d) gegen die Menschenwürde verstößt;
e) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen
enthält;
f) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von
falschen Voraussetzungen ausgeht;
g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen
verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen das Sittengesetz verstoßen;
h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von
Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle
Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
i) Links auf andere Web-Seiten enthält;
j) sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache
bedient.
Diese Vorgaben gelten somit auch für Ihr Vorhaben. Sofern nur der beschriebene Text verwendet wird, sollte nichts dagegen sprechen. Sofern Sie vorhaben, während der Mitzeichnungsfrist eine eigene Homepage einzurichten, müssen Sie hier alle Vorgaben (Impressum etc.) einhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg/Ts.
Tel. 06173-702761
Fax. 06173-702894
Email: Dolscius@recht-und-recht.de
Web: www.dolscius-kakridas.de
www.recht-und-recht.de
Der Autor ist Rechtsanwalt in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Verbraucher und Firmen bundesweit in allen Fragen auf dem Gebiet des Urheber- und Markengesetzes, Gesellschaftsrechts, Miet- und Pachtrechts und Arbeitsrechts.
Sollten Sie z.B. von einer Abmahnung betroffen sein oder eine generelle Beratung zu den zuvor genannten Rechtsgebieten benötigen, empfehlen wir eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter Dolscius@recht-und-recht.de
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite http://www.Dolscius-Kakridas.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.05.2008 15:18:56
Sehr geehrter Herr Dolscius,
vielen Dank für die Prompte Reaktion auf meine Frage. Ihr Antwort befasst sich meines Erachtens jedoch nicht mit dem Objekt des Klärungsbedarfs ( siehe Betreff.) bzw. nicht mit meiner Frage "Kann ich bedenkenlos so ein Rundschreiben versenden bzw. welche Einschraenkungen dabei zu beruecksichtigen sind?", sondern mit den erwähnten Begleitumständen (öff. Petition).
Hilfreich wäre für mich die Klärung der Zulässigkeit von Mitteilungen per Rundschreiben unter den genannten Umständen. Für eine ausschliesslich darauf bezogene Information wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Dolscius,
vielen Dank für die Prompte Reaktion auf meine Frage. Ihr Antwort befasst sich meines Erachtens jedoch nicht mit dem Objekt des Klärungsbedarfs ( siehe Betreff.) bzw. nicht mit meiner Frage "Kann ich bedenkenlos so ein Rundschreiben versenden bzw. welche Einschraenkungen dabei zu beruecksichtigen sind?", sondern mit den erwähnten Begleitumständen (öff. Petition).
Hilfreich wäre für mich die Klärung der Zulässigkeit von Mitteilungen per Rundschreiben unter den genannten Umständen. Für eine ausschliesslich darauf bezogene Information wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.05.2008 18:28:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern sich die Antwort auf Ihre Frage nicht deutlich genug meinem Text entnehmen lässt, bitte ich dies zu entschuldigen.
Mit meinem allgemeinen Ausführungen zur Petition wollte ich Ihnen einen kurzen Überblick geben, an welche Voraussetzungen die Petition geknüpft ist UND, dass Ihr Rundschreiben eben diesen Voraussetzungen ebenfalls genügen muss.
Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Vorgaben für Rundschreiben (Ausnahme: Verwaltungsbehörden). Das bedeutet, dass Sie ein Rundschreiben, auch in der von Ihnen gewünschten Form bedenkenlos versenden dürfen, sofern Sie keine ehrverletzenden Äußerungen tätigen oder gegen sonstige Rechte verstoßen (bsw. Aufruf zur Gewalt oder zur Abschaffung der Demokratie o.ä.).
Normalerweise bietet der Deutsche Bundestag mit der Online-Petition die Möglichkeit, eine Vielzahl von Mitzeichnern zu erreichen. Sie möchten einen anderen Weg wählen und das Recht hierzu haben Sie. Welcher Weg effektiver ist, vermag ich nicht zu entscheiden. Verbieten kann Ihnen Ihren Weg zumindest niemand.
Der von Ihnen beschriebene Text verstößt meines Erachtens nicht gegen ein Gesetz und somit können Sie ihn verwenden.
Rundschreiben und Text sind daher zulässig.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern sich die Antwort auf Ihre Frage nicht deutlich genug meinem Text entnehmen lässt, bitte ich dies zu entschuldigen.
Mit meinem allgemeinen Ausführungen zur Petition wollte ich Ihnen einen kurzen Überblick geben, an welche Voraussetzungen die Petition geknüpft ist UND, dass Ihr Rundschreiben eben diesen Voraussetzungen ebenfalls genügen muss.
Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Vorgaben für Rundschreiben (Ausnahme: Verwaltungsbehörden). Das bedeutet, dass Sie ein Rundschreiben, auch in der von Ihnen gewünschten Form bedenkenlos versenden dürfen, sofern Sie keine ehrverletzenden Äußerungen tätigen oder gegen sonstige Rechte verstoßen (bsw. Aufruf zur Gewalt oder zur Abschaffung der Demokratie o.ä.).
Normalerweise bietet der Deutsche Bundestag mit der Online-Petition die Möglichkeit, eine Vielzahl von Mitzeichnern zu erreichen. Sie möchten einen anderen Weg wählen und das Recht hierzu haben Sie. Welcher Weg effektiver ist, vermag ich nicht zu entscheiden. Verbieten kann Ihnen Ihren Weg zumindest niemand.
Der von Ihnen beschriebene Text verstößt meines Erachtens nicht gegen ein Gesetz und somit können Sie ihn verwenden.
Rundschreiben und Text sind daher zulässig.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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