DE Frage geschrieben am 25.05.2008 13:58:00

Betreff: Zulässigkeit von Mitteilungen per Rundschreiben


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1335
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige eine oeffentliche Petition fuer Einfuehrung des Volksentscheides auf Bundesebene bei den Deutschen Bundestag als Privatperson einzureichen. Die Petition ist inhaltlich Partei- und Konfessionsneutral.
Ich wuerde unmittelbar nach Beginn der Mitzeichnungsfrist Presseagenturen, Organisationen, Verbaende und Parteien per Rundschreiben (mail oder Fax, s. u.) Informieren. Daher stellt sich fuer mich die Frage wie die Moeglichkeit fuer solche Mitteilung rechtlich geregelt ist. Kann ich bedenkenlos so ein Rundschreiben versenden bzw. welche Einschraenkungen dabei zu beruecksichtigen sind? Wuerden Sie mir bei der Klaerung der Rechtslage helfen? Vielen Dank vorab.



Beispiel Text Rundschreiben an Verbaende und Organisationen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Forderung für Enführung von bundesweiten Volksentscheiden als öffentliche Petition an den Deutschen Bundestag kann ab sofort unter ... bis .... online unterzeichnet werden. Sie können den Ausbau der Demokratie in Deutschland tatkräftig unterstützen, indem Sie diese Information rechtzeitig an Ihre Mitglieder weiter geben.
Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung oder kurze Rückmeldung.
Für Ihr Engagement bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
.....
Anschrift:....

Dies ist eine Rundmail, daher unpersönlich. Ich hoffe auf Ihr Verständnis."

An die Presseagenturen soll lediglich der erste Satz übermittelt werden.


Antwort geschrieben am 25.05.2008 14:39:57
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

Grundsätzlich gewährt Ihnen Art. 17 GG das Recht zur Einreichung einer Petition. Der Deutsche Bundestag hat hierzu zwischenzeitlich sohar eine Online-Möglichkeit zum Anlegen einer offiziellen und öffentlichen Petition geschaffen. Hierdurch kann eine große Masse zur Mitzeichnung erreicht werden. Der Link hierzu lautet: http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/default.asp#starting

Da das Recht aus Art. 17 es JEDERMANN auch in GEMEINSCHAFT gestattet, eine Petition einzureichen, können Sie versuchen, Mitstreiter für Ihre Petition zu gewinnen. Gem. der Richtlinie für die Behandlung einer Petition ist Voraussetzung für eine solche, dass die Bitte oder
Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine
sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. In der Richtlinie sind auch Vorgaben enthalten, die gegen die Zulassung einer Petition sprechen können. Diese lauten wie folgt:

Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht
zugelassen, wenn sie
a) die Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllt;
b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
c) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
d) gegen die Menschenwürde verstößt;
e) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen
enthält;
f) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von
falschen Voraussetzungen ausgeht;
g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen
verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen das Sittengesetz verstoßen;
h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von
Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle
Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
i) Links auf andere Web-Seiten enthält;
j) sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache
bedient.

Diese Vorgaben gelten somit auch für Ihr Vorhaben. Sofern nur der beschriebene Text verwendet wird, sollte nichts dagegen sprechen. Sofern Sie vorhaben, während der Mitzeichnungsfrist eine eigene Homepage einzurichten, müssen Sie hier alle Vorgaben (Impressum etc.) einhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg/Ts.

Tel. 06173-702761
Fax. 06173-702894

Email: Dolscius@recht-und-recht.de

Web: www.dolscius-kakridas.de
www.recht-und-recht.de


Der Autor ist Rechtsanwalt in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Verbraucher und Firmen bundesweit in allen Fragen auf dem Gebiet des Urheber- und Markengesetzes, Gesellschaftsrechts, Miet- und Pachtrechts und Arbeitsrechts.
Sollten Sie z.B. von einer Abmahnung betroffen sein oder eine generelle Beratung zu den zuvor genannten Rechtsgebieten benötigen, empfehlen wir eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter Dolscius@recht-und-recht.de
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite http://www.Dolscius-Kakridas.de




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