25.05.2008 | 14:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Das Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB erlischt durch Aufhebung oder sofern dies durch eine gesetzliche Regelung vorgesehen ist. Dies ist bei einer sog. auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs.2 BGB der Fall, soweit z.B. eine Vereinbarung getroffen worden ist, dass bei einem Auszug Ihrer Mutter das Wohnungsrecht erlischt. Sollte dies nicht der Fall sein, so müsste folglich nach dem Vorgenannten eine Aufhebungsvereinbarung getroffen werden. Ansonsten gilt, dass das Wohnungsrecht durch ein subjektives Ausübungshindernis, das durch einen Umzug in ein Pflegeheim vorliegen würde, nicht erlischt (vgl.
NZM 98, 929 in Palandt, 63. Auflage, § 1093 Rn.19). Ich empfehle Ihnen somit, eine entsprechende Aufhebung des Wohnrechts zu vereinbaren und von dem Mietzins eines neuen Mieters dann die Heimkosten zumindest teilweise zu tragen.
2.) Da eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht, kann sich Ihre Schwester der Pflege bis zur Schwerstpflege grundsätzlich nicht entziehen. Sollte sie es gleichwohl tun, so wäre zu prüfen, ob Ihre Mutter bzw. Ihre Eltern seinerzeit in dem Erbvertrag eine Rücktrittsmöglichkeit vereinbart haben. Ggf. käme auch eine Aufhebung des Erbvertrages durch ein neues
Testament in Betracht. Leider kann ich keine genaueren Angaben hierzu machen, da mir insoweit der genaue Inhalt des Erbvertrages nicht bekannt ist. Ein rücktritt von dem Erbvertrag kommt im übrigen gem. § 2294 BGB auch dann in Betracht, wenn sich der Bedachte (Ihre Schwester) einer Verfehlung schuldig macht, die Ihre Mutter zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt. Allerdings sehe ich solche Anhaltspunkte nicht gegeben. In Betracht käme zwar beispielsweise eine Misshandlung gem. § 2333 Nr.1 BGB, die in Ihrem Fall aber wohl zu verneinen wäre, da lediglich die "Abgabe" der Pflege noch keine Körperverletzung darstellt. Auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 2333 Nr.4 BGB scheidet aus, da hierunter gerade keine Verletzung der Betreuungspflicht fällt (vgl. Palandt § 2333 Rn.7).
Sollte Ihre Schwester tatsächlich gegen die ihr obliegende Pflicht zur Pflege verstoßen, so wäre ein Schadensersatzanspruch nicht ausschließbar. Sie müssten hier allerdings einen konkreten Schaden nachweisen und geltend machen. Wie sich dieser im einzelnen darstellt, müsste separat geklärt werden. Auch das Sozialamt könnte ggf. Regress geltend machen.
3.) Für den Begriff der "Schwerstpflege" bieten §§ 14 ff. SGB XI eine Definition.
Schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) sind gem. § 15 Abs.1 Nr.3 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Stunden betragen, auf die Grundpflege müssen dabei mindestens 4 Stunden entfallen. Eine weitere Stunde muss zudem auf die wirtschaftliche Betreuung aufgewendet werden, d.h. Einkaufsbesorgungen, Arztgänge etc. Die genaue Ausgestaltung wird in § 14 SGB XI bestimmt. Die Vorschrift lautet wie folgt:
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1.Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2.Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3.Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1.im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2.im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3.im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4.im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Pflegestufe wird durch den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse festgestellt. Hierzu bedarf es einen Antrags bei der KK auf Feststellung einer höheren Pflegestufe. Es wird dann ein medizinisches Gutachten angefertigt werden, welches den genauen Pflegebedarf festlegt.
4.) Ihre Frau ist Ihrer Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig und dementsprechend kann sie auch nicht herangezogen werden. Anderes gilt selbstverständlich für Sie. Denn eine Unterhaltspflicht besteht lediglich bei Verwandten in gerader Linie.
5.) Eine genaue Berechnung kann an dieser Stelle nicht vorgenommen werden, zumal der sozialrechtliche und der familienrechtliche
Unterhalt nicht deckungsgleich sind. Die meisten Sozialämter wenden gleichwohl zumeist den familienrechtlichen Unterhaltsbegriff an. Letztendlich müsste festgestellt werden, inwieweit Ihre Mutter die Kosten für das Pflegeheim selbst aufbringen kann und in welcher Höhe dann weitere Kosten von Ihnen übernommen werden müssten. Dazu kann natürlich auch Ihre Schwester in die Pflicht genommen werden. Dies würde ggf. auch der Billigkeit entsprechen, wenn sie die Vereinbarung aus dem Erbvertrag nicht erfüllt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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