DE Frage geschrieben am 25.05.2008 13:01:00

Betreff: Heilpraktiker - unzulässige Berufsbezeichnung, Fehlbehandlung, Schadenersatz


Rechtsgebiet: Medizinrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3393
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte mich mit einem sehr komplexen Fall an Sie wenden, den ich hier verkürzt darstelle:
Vor 2 Jahren habe ich zur Bearbeitung eines traumatischen Erlebnisses die psychotherapeutische Heilpraktikerin Frau XY aufgesucht. Sie hatte gerade eine Praxis eröffnet und auch meine beste Freundin hatte bei ihr eine Traumatherapie angefangen und sie mir empfohlen. Beim ersten Treffen sagte mir Frau XY, dass sie keine Traumatherapeutin sei. Sie beabsichtige, erst einige Monate später eine entsprechende Ausbildung anzufangen. Sie wisse aber einiges über Traumatherapie aus Büchern. Wenn ich bereit sei, diese Konditionen zu akzeptieren, wolle sie mich gerne behandeln. Dummerweise ließ ich mich darauf ein. Es folgten schwere Kunstfehler, wie z.B. häufige Verletzungen der Schweigepflicht, körperliche Übergriffe, Heimlichkeiten und ständige Entmündigungen. Immer wieder kam es zu Grenzverletzungen auf den unterschiedlichsten Ebenen. Dadurch verursachte sie eine destruktive Dynamik, der sie völlig hilflos gegenüberstand. Als ich sie mit meinen Vorwürfen konfrontierte, erklärte sie mir, dass sie mich nicht therapieren könne, wenn ich ihr nicht vertrauen würde. Sie hat bis heute nie irgendeinen Fehler eingestanden. Kurz darauf beendete sie den Kontakt schriftlich mit den Worten: „Unser Therapieverhältnis ist beendet.“ Meine Bitte um ein persönliches Klärungsgespräch blieb erfolglos. Der Versuch einer Mediation schlug ebenfalls fehl. Der Mediator lehnte nach einem kurzen Vorgespräch ab, weil es sich bei unserer Situation um Machtmissbrauch handele und das sei per Mediation nicht zu klären. Ich bat Frau XY, mir wenigstens das Honorar von immerhin 1370,- Euro zurückzugeben. Sie lehnte ab.

Im Internet stellte ich fest, dass es für Opfer von Ärzten einige wenige Anlaufstellen, aber für Opfer von Heilpraktikern kaum eine Lobby gibt. In verschiedenen Foren berichten Betroffene, dass Gesundheitsämter, Verbraucherzentralen und Heilpraktikerverbände diesem Thema hilflos oder wenig interessiert gegenüberstehen. Im Zweifelsfalle wird den Worten des Heilpraktikers mehr geglaubt als denen des Patienten. Und kommt es dann doch mal zu einem Gerichtsverfahren, wird dieses oft schon nach kurzer Zeit wegen Geringfügigkeit wieder eingestellt. Patienten müssen sich gut überlegen, ob sie nach der erlittenen Fehlbehandlung die Kraft haben, das alles auch noch durchzustehen. Zumal sie dann ja auch noch alle Kosten selber tragen müssen.

Soweit die Kurzform der Geschichte. Nun komme ich zu meinen Fragen:

1. Unzulässige Berufsbezeichnungen
Das ganze Geschäftsgebaren von Frau XY war und ist geprägt von Selbstüberschätzung einerseits und Inkompetenz andererseits. Meiner Ansicht nach ist sie eine Hochstaplerin und eine Gefahr für die Volksgesundheit. Das möchte ich anhand von zwei Punkten näher erläutern:
1) Sie tritt unter Berufsbezeichnungen auf, die für Heilpraktiker nicht erlaubt sind. Zum Beispiel: „Praxis für Psychotherapie“ (ohne Hinweis auf ihren Heilpraktikerstatus), oder „Psychotherapeutin (HPG)“ oder auch einfach nur „Psychotherapeutin“. Damit verstößt sie gegen §132a StGB und gegen §1 des Psychotherapeutengesetzes. Welche Schritte empfehlen Sie mir?
2) Inzwischen hat Frau XY eine traumatherapeutische Ausbildung absolviert. Auf Anfrage gibt sie jetzt an: Ihr Tätigkeitsschwerpunkt sei Traumatherapie und sie habe „viel Erfahrung“ auf diesem Gebiet. Woher sie – kurz nach Abschluss einer Ausbildung, die lediglich aus 6 Wochenendveranstaltungen bestand – plötzlich diese Erfahrungen nimmt, ist nicht nachvollziehbar. Die Wahrheit ist, dass sie insbesondere in der Therapie von Missbrauchspatienten wenig bis keine Erfahrungen hat. In §12 des Psychotherapeutengesetzes wird deutlich, was unter „viel Erfahrung“ verstanden werden darf (4000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle). Auch wenn dieser Begriff sicher dehnbar ist, stellt sich für mich trotzdem die Frage, ob Frau XY für diese maßlose Übertreibung ihrer Kompetenzen irgendwie zur Verantwortung gezogen und im Interesse und zum Schutz zukünftiger Patienten in ihre Schranken verwiesen werden kann?

2. Schweigepflichtverletzung
Frau XY hat mehrfach die Schweigepflicht verletzt, obwohl ich ihr das immer wieder untersagt habe. Dafür kann ich mindestens 10 Zeugen namentlich benennen. Sie hat mir während der Therapie mehrmals gesagt, dass sie sich auch in Zukunft nicht an die Schweigepflicht halten werde, weil sie die Notwendigkeit dazu nicht sehe. (Ist das vorsätzliches Handeln?) Insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame Bekannte hatten wir vereinbart, dass sie nicht mit dieser Person über mich redet. Dennoch hat sie mehrfach mit ihr über mich gesprochen. Sie hat mir das ein Jahr lang verschwiegen und mich sogar belogen, um das zu vertuschen. Im Nachhinein habe ich allerdings festgestellt, dass Heilpraktiker im strafrechtlichen Sinne gar nicht der Schweigepflicht unterliegen, und dass zivilrechtliche Schritte wenig Erfolg versprechen. Stimmt das tatsächlich und bedeutet das, dass ich überhaupt nichts gegen diesen Vertrauensbruch tun kann?

3. Fehlerhafte Quittung
Ich habe alle Therapiesitzungen bar bezahlt. Frau XY weigert sich bis heute, mir dafür eine Quittung auszustellen (siehe §368 BGB). Sie hat mir lediglich Beratungsgespräche bescheinigt, obwohl klar belegbar ist, dass wir Therapiegespräche geführt haben. Zwischen Beratung und Therapie besteht ein ganz erheblicher formaljuristischer Unterschied. Zum Beispiel unterliegen Einnahmen aus Beratungsgesprächen der Umsatzsteuer, Einnahmen aus Therapiegesprächen hingegen nicht. Auf der mir vorliegenden Quittung über Beratungsgespräche ist jedoch keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Insgesamt macht die ganze Buchführung von Frau XY einen eher unprofessionellen Eindruck. Ein weiterer Unterschied meinen Recherchen zufolge: wer im Rahmen von Beratungsgesprächen therapeutisch tätig wird, macht sich der unerlaubten Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde schuldig – und zwar unabhängig davon, ob ein HPG-Schein vorliegt oder nicht. Was soll/kann ich tun?

4. Schadenersatzforderung
Frau XY hat mich zwar darauf hingewiesen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keine Traumatherapeutin war. Aber ist sie damit wirklich ihrer Verantwortung nachgekommen? Meines Erachtens unterstreicht das vielmehr sogar ihr vorsätzliches Handeln. Sie wusste um ihre fehlende Kompetenz, hat aber nicht die nötige Konsequenz gezogen: sie hätte die Behandlung ablehnen müssen. Ich finde das unseriös und fahrlässig. Es würde mich interessieren, wie Sie das sehen? Könnte ich daraus einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ableiten? Und was halten Sie von meiner Bitte, wenigstens das Honorar zurück zu bekommen? Meiner Meinung nach habe ich Frau XY für eine Dienstleistung bezahlt, die sie aufgrund fehlender Ausbildung gar nicht erbringen konnte – wie der Therapieverlauf ja dann leider auch bestätigt hat. Ich finde, dass die Honorarerstattung angesichts der Gesamtsituation nur eine Minimalforderung ist.

Mein Fazit: Heilpraktiker scheinen in Deutschland tatsächlich Narrenfreiheit zu haben und Patienten sind ihnen schutzlos ausgeliefert. Ich finde es schlimm, dass ein Heilpraktikerschein als rechtliche Grundlage ausreicht, um eine solch anspruchsvolle Aufgabe wie die traumatherapeutische Behandlung von Missbrauchspatienten durchzuführen – im Extremfall tatsächlich ohne jegliche Ausbildung und Berufserfahrung. Der Schaden, den solche „Hobby-Therapeuten“ anrichten, ist überhaupt nicht zu ermessen. Ich würde mich freuen, wenn an diesem Fall jemand Interesse zeigen würde, denn ich bin überzeugt, dass es sich hierbei keineswegs um einen Einzelfall handelt.

Mit freundlichen Grüßen

-- Einsatz geändert am 27.05.2008 11:29:21


Antwort geschrieben am 27.05.2008 13:10:39
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen auf Grund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Sofern die Heilpraktikerin die Berufsbezeichnung des Psychotherapeutin führt, ohne hierzu befugt zu sein (dies bestimmt sich nach dem PsychThG), macht sie sich gemäß § 132a Abs.1 Nr.2 StGB strafbar. Sie können eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei oder der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Bzgl. der Werbung verhält es sich so, dass eine Werbung generell für Heilpraktiker nicht verboten ist. Allerdings ist diese nur im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zulässig. In Ihrem Fall dürfte einiges dafür sprechen, dass die Heilpraktikerin dass sie gegen die entsprechenden Vorschriften verstößt. Sie sollten sich hier an Ihre zuständigen Ordnungsbehörden wenden sowie an den Berufsverband der Psychotherapeuthen wenden. Diese werden den Sachverhalt weiter verfolgen.

2.) Die Schweigepflichtverletzung stellt eine Straftat nach § 203 Abs.1 Nr.1 StGB dar. Von dem umfassten Personenkreis sind die Heilpraktiker selbstverständlich ebenfalls erfasst. Insbesondere mit ihrer Bekannten hätte sie hierüber nicht sprechen dürfen. Auch dies können Sie bei Polizei oder Staatsnwaltschaft zur Anzeige bringen.

3.) Gemäß § 368 BGB haben Sie das Recht auf eine Quittung und nicht nur für eine Bescheinigung von "Beratungsgesprächen". Sie können die Quittungen auch klageweise geltend machen. Hierzu sollten Sie einen Anwalt beauftragen.

4.) Die Chancen, das bisher geleistete Honorar zurück zu erhalten, sehe ich als eher unwahrscheinlich an. Der Behandlung durch die Heilpraktikerin liegt ein dienstvertrag zugrunde. Hier ist kein spezieller Leistungserfolg geschuldet, sondern lediglich die Dienstleistung an sich. Darüber hinaus haben Sie den Betrag vermutlich auch nicht unter Vorbehalt geleistet.

Auch bei Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld kann ich keine genaue Beurteilung abgeben. Dagegen spricht, dass Sie seitens der Heilpraktikerin darüber aufgeklärt worden sind, dass sie die Zusatzausbildung noch nicht gemacht hat. Sollte sie eine Behandlung gleichwohl nicht nach den "Regeln der Kunst" ausgeführt haben, so bliebe möglicherweise Spielraum für einen Anspruch Ihrerseits. Einen Anspruch auf Schadensersatz könnten Sie auch aufgrund der Schweigepflichtverletzung haben. Aber auch dies müsste genauer geklärt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Vefügung. Sollten sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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