24.05.2008 | 14:17
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
1. STRAFRECHTLICHES VORGEHEN
Durch diese Aussage hat sich die Schwester Ihres Opas meines Erachtens eines Beleidigungsdeliktes strafbar gemacht.
In Betracht kommt hier die üble Nachrede nach
§ 186 StGB.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Gemäß
§ 194 StGB werden die Beleidigungsdelikte (
§§ 185-189 StGB) NUR auf Antrag verfolgt.
Der Strafantrag ist also PROZESSVORAUSSETZUNG.
Antragsberechtigt ist nach
§ 77 StGB der Verletzte (= Ihre Mutter).
Des Weiteren muss der Antrag gemäß
§ 77 b StGB binnen 3 Monaten gestellt werden.
2. ZIVILRECHTLICHES VORGEHEN
Um zu erreichen, dass die Schwester Ihres Opas solche Aussagen in Zukunft unterlässt, könnte Ihre Mutter die Schwester Ihres Opas auffordern eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Bei Nichtabgabe bzw. bei Verstoß gegen sie könnte Ihre Mutter eine Unterlassungsklage wegen Wiederholungsgefahr bei Gericht einreichen.
Meines Erachtens sollte Ihre Mutter bei einem Anwalt vor Ort vorsprechen und gegebenenfalls mit dessen Hilfe ihre Rechte in zivilrechtlicher bzw. strafrechtlicher Hinsicht durchzusetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin