366.450
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1417 Besucher | 17 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » üble nachrede
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » üble nachrede

üble nachrede


24.05.2008 13:46 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Stiller


| in unter 2 Stunden

hallo,

mein opa (väterliche seite) ist im jahr 2000 gestorben und hat zusammen mit meinem anderen opa geld für mich und meine schwester angelegt. da ich damals noch nicht volljährig war hat meine mutter bei der bank auch unterschrieben.
jetzt waren wir auf dem friedhof und die schwester meines verstorbenen opas fing an meine mutter zu beschimpfen, das sie das ganze geld hat(von dem meine mutter keinen cent hat), das sie sich schämen und schuld daran ist das meine oma ein halbes jahr später gestorben ist.

was kann man da tun?
gibt es noch was anderes als nur wegen übler nachrede anzeigen?
das bringt ja meistens nichts?

danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 50 weitere Antworten zum Thema:
Nachrede üble
24.05.2008 | 14:17

Antwort

von

Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

1. STRAFRECHTLICHES VORGEHEN
Durch diese Aussage hat sich die Schwester Ihres Opas meines Erachtens eines Beleidigungsdeliktes strafbar gemacht.
In Betracht kommt hier die üble Nachrede nach § 186 StGB.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Gemäß § 194 StGB werden die Beleidigungsdelikte (§§ 185-189 StGB) NUR auf Antrag verfolgt.
Der Strafantrag ist also PROZESSVORAUSSETZUNG.
Antragsberechtigt ist nach § 77 StGB der Verletzte (= Ihre Mutter).
Des Weiteren muss der Antrag gemäß § 77 b StGB binnen 3 Monaten gestellt werden.

2. ZIVILRECHTLICHES VORGEHEN
Um zu erreichen, dass die Schwester Ihres Opas solche Aussagen in Zukunft unterlässt, könnte Ihre Mutter die Schwester Ihres Opas auffordern eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Bei Nichtabgabe bzw. bei Verstoß gegen sie könnte Ihre Mutter eine Unterlassungsklage wegen Wiederholungsgefahr bei Gericht einreichen.

Meines Erachtens sollte Ihre Mutter bei einem Anwalt vor Ort vorsprechen und gegebenenfalls mit dessen Hilfe ihre Rechte in zivilrechtlicher bzw. strafrechtlicher Hinsicht durchzusetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.


Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin




Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Str. 139-141
66121 Saarbrücken

Telefon: 0681-9405552
Fax: 0681-9405549

info@rechtsanwaeltin-stiller.de
www.rechtsanwaeltin-stiller.de


Mietrecht- Sozialrecht - Strafrecht -Familienrecht-Verkehrsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Saarbrücken

110 Bewertungen
FACHGEBIETE
Mietrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Familienrecht