366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1485 Besucher | 13 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Kunde stürzt - wer zahlt?


23.05.2008 17:14 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille




Hallo, ich habe folgende Frage:

wir betreiben in einem Reihenhaus eine Massagepraxis, die einen separaten Eingang hat. Zu diesem Eingang führt ein Weg, der von der Gemeinde an die ersten drei (von insgesamt fünf) Hauseigentümer verpachtet wurde. Vorne an der Haustür befindet sich ein langer Treppenaufgang, der ein Privatweg ist und für den alle fünf Eigentümer zu je 1/5 haften.
Frage: für den Fall, dass ein Kunde unserer Praxis auf einem der beiden Wege (entweder vorne oder hinten) stürzt und sich verletzt, welche Versicherung haftet dann? Meine Berufshaftpflicht? Unsere Nachbarn weigern sich, das erhöhte Risiko durch unsere Kundschaft mitzutragen. Gibt es ein juristisches Dokument, das man aufsetzen kann, das unsere Nachbarn von der Haftung entbindet, so dass nur wir für unsere Kundschaft haften?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
zahlt?
23.05.2008 | 23:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:

1) Sie können die Haftung der Nachbarn insofern ausschließen als daß Sie eine sog. Freistellungserklärung unterschreiben, d.h. damit verzichten Sie sich im Fall eines Schadens die Nachbarn von diesen freizustellen (und zu übernehmen). Damit ist aber nicht gewährleistet, daß die Nachbarn im Zweifelsfalle trotz allem behelligt werden. Trotz allem haben die Nachbarn damit das Risiko minimiert (wenn auch nicht ausgeschlossen).

2) Für solche Schäden haftet eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt alle Schäden ab, die durch Personal, Betriebsmittel sowie Gebäude und Grundstücke der Firma entstehen. Darunter fallen Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Da die Risikien der einzelnen Betriebe unterschiedlich sind, sollten Sie sich beraten lassen. Die Versicherer bieten deshalb keine allgemeine Betriebshaftpflichtpolice an, sondern individuelle Verträge mit genau abgestimmtem Versicherungsumfang.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de

Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

Nachfrage vom Fragesteller 24.05.2008 | 06:37

Sehr geehrter Herr RA Wille,

vielen Dank für die fundierte Antwort.
Wie genau hat denn so eine Freistellungserklärung auszusehen?
Kann ich die selber formlos erstellen oder ist es besser, dies von einem RA / Notar machen zu lassen, damit sie im Zweifelsfalle auch vor Gericht in jedem Falle gültig ist?

Sofern letzteres besser ist, würde ich Sie bitten, eine solche Erklärung gemeinsam mit uns aufzusetzen und würde mich nächste Woche telefonisch bei Ihnen melden.

Noch einmal vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.05.2008 | 18:59

Sie können eine solche Freistellungserklärung selbst formulieren. Eine durch eine Rechtsanwalt erstellte Erklärung wird aber aller Voraussicht nach die wesentlichen Punkte erfassen.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht