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Abmahnung aufgrund urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials


20.04.2005 17:45 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Mir sind mindestens 30 ähnliche Abmahnungen derselben Kanzlei bekannt (Name, URL, Betragshöhe unterschiedlich). Handelt es sich um unwirksame Serienabmah-nungen mit Geschäftsstreben, d.h. ich kann das Schreiben risikolos ignorieren?

Eine Unterlassungserklärung ist bis 25. April 2005 abzugeben. Ist diese trotz Ableh-nung einer Rechtspflicht hinreichend oder muss diese strafbewehrt sein?

Der Gegenstandswert ist auf 8.015,00 Euro, die Strafhöhe auf 2.015,00 Euro ange-setzt, die Anwaltsgebühren erscheinen mir auch überteuert mit 700,29 Euro. Er hat eine billige gemachte PDF-Preisliste online, bei allen anderen Anbietern kostet diesel-be Leistung ein paar Euro. Welche Strafe ist realistisch?

Welche Vorgehensweise empfehlen Sie?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung geschützten urheberrechtlich
20.04.2005 | 22:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Alleine daraus, dass es mehrere ähnliche Abmahnungen gibt, kann noch nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden.

So führt das OLG Düsseldorf (AZ: 20 U 194/00) aus:

Vor allem aber ist in der Regel von einem Rechtsmißbrauch auszugehen, wenn dem Anwalt die Überwachung des Marktes und die Verfolgung von Verstößen weitgehend ohne Kontrolle durch den Auftraggeber überlassen bleibt, er also das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt (vgl. Pastor/Ahrens/Jestaedt, a.a.O., Kap. 25, Rdnr. 14; Melullis, a.a.O., Rdnr. 396; Köhler/Piper, a.a.O., § 13, Rdnr. 61)….. Die Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG hat die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weitgefaßten Anspruchsberechtigung der Wettbewerber (BGH NJW 2001, 371, 372 - Vielfachabmahner). § 13 Abs. 5 UWG steht dafür, daß eine Tätigkeit, die vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen, nicht geduldet werden soll (Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 13).

Es bedarf also des unlauteren Willens, hier gerade Ersatz-Zahlungen zu erhalten.

Hierfür gibt Ihre Sachverhaltsschilderung nichts her.

Wenn Sie die Rechtspflicht nicht anerkennen, beseitigen Sie nicht die Wiederholungsgefahr. Dann würde die Gegenseite den Anspruch gerichtlich geltend machen können – ein Rechtschutzbedürfnis wäre dann vorhanden.

Der angesetzte Gegenstandswert erscheint per se nicht zu hoch. Allerdings weiß ich auch nicht, worum es genau geht.

Bei dem angesetzten Gegenstandswert sind die Anwaltskosten wohl korrekt berechnet (1,3 gem. Nr. 2400 VV RVG).

Ihre Äußerung zu der PDF-Liste kann ich im Zusammenhang nicht einschätzen.

Momentan gehe ich davon aus, dass Sie eine Rechtsverletzung begangen haben – Sie sollten dann die Unterlassungserklärung abgeben. Im Zweifel streichen Sie den Passus, das Sie die Kosten in dieser Höhe tragen. Sprechen Sie über den Gegenstandwert mit dem Kollegen, vielleicht lässt sich da einvernehmlich etwas ändern. Wenn Sie sich nicht einigen wird die Gegenseite dann die Kosten einklagen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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