Grundschuldeintrag w/Forderung der WEG an ein Mitglied der WEG
18.05.2008 22:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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P ist Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Grundbuch seiner Immobilie ist eine Grundschuld eingetragen, die höher ist, als der Marktwert der Immobilie, da der Wert der Immobilie im Verlauf der letzten Jahre stark gefallen ist.
Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verklagt P, weil dessen Mieter angeblich das Gemeinschaftseigentum beschädigt hätten. Im unwahrscheinlichen aber doch möglichen Falls, dass die Kläger mit der Klage Erfolg haben, kann dann in die Immobilie des P vollstreckt werden unter Anbetracht der hohen Grundschuld, die bereits auf der Immobilie lastet?
Es ist bekannt, dass ca. Im Juli 2007 ein neues Gesetz erlassen wurde, welches Hausverwaltungen erlaubt, Ihre Forderungen grundschuldbuchlich vor denen von Banken durchzusetzen. Beispiel, eine Bankgrundschuld steht im Grundbuch im Rang an erster Stelle. Zeitlich später hat die Hausverwaltung einen Titel gegen den Wohnungseigentümer erlangt und kann eine Grundschuld dann trotzdem vorrangig vor der Grundschuld der Bank im Grundbuch des Schuldners eintragen lassen und dann evtl. eine Vollstreckung bewirken.
Meine Frage hierzu: gilt diese bevorzugte Behandlung von Hausverwaltungen für jede Art von Forderung an einen Wohnungseigentümer, oder gilt dies nur für säumige Hausgeldzahlungen? Wie Sie von meinen vorigen Ausführungen ersehen können, handlet es sich in meinem geschilderten Fall um eine Schadenersatzforderung einer Hausverwaltung, also nicht um säumige Hausgeldzahlungen. Kann also die Hausverwaltung wegen einer Schadenersatzforderung diese im Grundbuch vorrangig von im Rang an erster Stelle eingetragenen Bankgrundschulden eintragen lassen?









