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Grundschuldeintrag w/Forderung der WEG an ein Mitglied der WEG


18.05.2008 22:50 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

P ist Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Grundbuch seiner Immobilie ist eine Grundschuld eingetragen, die höher ist, als der Marktwert der Immobilie, da der Wert der Immobilie im Verlauf der letzten Jahre stark gefallen ist.

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verklagt P, weil dessen Mieter angeblich das Gemeinschaftseigentum beschädigt hätten. Im unwahrscheinlichen aber doch möglichen Falls, dass die Kläger mit der Klage Erfolg haben, kann dann in die Immobilie des P vollstreckt werden unter Anbetracht der hohen Grundschuld, die bereits auf der Immobilie lastet?

Es ist bekannt, dass ca. Im Juli 2007 ein neues Gesetz erlassen wurde, welches Hausverwaltungen erlaubt, Ihre Forderungen grundschuldbuchlich vor denen von Banken durchzusetzen. Beispiel, eine Bankgrundschuld steht im Grundbuch im Rang an erster Stelle. Zeitlich später hat die Hausverwaltung einen Titel gegen den Wohnungseigentümer erlangt und kann eine Grundschuld dann trotzdem vorrangig vor der Grundschuld der Bank im Grundbuch des Schuldners eintragen lassen und dann evtl. eine Vollstreckung bewirken.

Meine Frage hierzu: gilt diese bevorzugte Behandlung von Hausverwaltungen für jede Art von Forderung an einen Wohnungseigentümer, oder gilt dies nur für säumige Hausgeldzahlungen? Wie Sie von meinen vorigen Ausführungen ersehen können, handlet es sich in meinem geschilderten Fall um eine Schadenersatzforderung einer Hausverwaltung, also nicht um säumige Hausgeldzahlungen. Kann also die Hausverwaltung wegen einer Schadenersatzforderung diese im Grundbuch vorrangig von im Rang an erster Stelle eingetragenen Bankgrundschulden eintragen lassen?
18.05.2008 | 23:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die von Ihnen in Bezug genommene Vorschrift ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Diese Regelung sichert die Gemeinschaft vor dem Ausfall von Haus(Wohn)geldansprüchen vermögensloser oder zahlungsunwilliger WEer in der Zwangsversteigerung des betreffenden WEs durch ein begrenztes Vorrecht in § 10 ZVG. Das Vorrecht ist aber beschränkt auf die fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 des WEG geschuldet werden (Hausgeldzahlungen).

In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es jedoch um einen möglichen Schadensersatzanspruch, für den nach dem Gesetzestext kein Vorrecht bei der Zwangsversteigerung besteht.

Zwar kann aus einem entsprechenden Titel vollstreckt werden - da aber vorrangig der Grundschuldgläubiger befriedigt wird, ist offen, ob die Zwangsversteigerung noch genug zur Befriedigung der Schadensersatzforderung übrig lässt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ zur Verfügung - gerne auch im Rahmen einer Mandatserteilung per E-Mail an <rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de>.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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