Rückabwicklung Schenkungsvertrag
| 18.05.2008 18:03 |
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Ich habe vor über 10 Jahren mit meiner Ehefrau einen Schenkungsvertrag (Grundstück) mit der üblichen Rückfallklausel notariell abgeschlossen. Der Rückfall trat jetzt in Form eines Scheidungsantrages ein und wurde von mir fristgerecht gestellt. Der Notar erwartet von meiner Frau eine schriftliche Zustimmung zur Rückabwicklung des Schenkungsvertrages. Dieses wird von meiner Frau verweigert, da sie die Konsequenzen im Rahmen der
Scheidung nicht absehen kann. Wie kann ich die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages gegen den Willen meiner Frau durchsetzen?
Viele Grüße
Antwort vom
18.05.2008 | 18:34
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe hierbeit davon aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Rückabwicklung vorliegen, die
Scheidung bzw. der Scheidungsantrag also gemäß dem Schenkungsvertrag einen Rückforderungsanspruch für Sie gewährleistet.
Die Rückabwicklung erfolgt in dem Fall durch eine entsprechende Änderung im Grundbuch.
Zunächst muss mal festgestellt werden, wie die aktuelle Situation überhaupt ist. Üblicherweise wird in diesen Fällen im Grundbuch bereits von Anfang an eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, um den Rückforderungsanspruch zu sichern.
Auf jeden Fall muss Ihre Frau der Änderung des Grundbuchs zustimmen. Tut sie dies nicht, muss diese Zustimmung notfalls gerichtlich erzwungen werden.
Sollte der Schenkungsvertrag so formuliert sein, dass im Fall des Scheidungsantrags der Anspruch auf Änderung des Grundbuchs zu Ihren Gunsten automatisch eintritt, so könnte Ihre Frau gemäß
§ 894 BGB auf Erteilung dieser Zustimmung verklagt werden.
Die freiwillige Zustimmung würde dann ersetzt durch das entsprechende Urteil und das Grundstück würde auf Sie im Grundbuch eingetragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Bitte beachten Sie aber, dass es für eine entgültige Einschätzung der Einsichtnahme des entsprechenden Schenkungsvertrags bedarfs und es sich bei meinen Ausführungen daher nur um eine überschlägige Einschätzung handeln kann.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
18.05.2008 | 18:46
Sehr geehrter Herr Aust,
im Grundbuch ist eine Rückauflassungsvorbemerkung eingetragen, die der bearbeitende Anwalt/Notar von meiner Frau abfragte. Leider war er zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrages für beide Parteien tätig, so dass eine juristische Beratung für mich entfällt. Ist diese Sache nach § 894 BGB problemlos durchzusetzen oder wird vom Anwalt Fachgebietskenntnisse in dieser Angelegenheit verlangt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.05.2008 | 18:55
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Rechtslage wohl ziemlich eindeutig ist, da Sie ja nach Ihrem Vorbringen einen eindeutigen Anspruch auf die Rückübertragung haben, sehe ich hier für den bearbeitenden Anwalt keine besonderen juristischen Schwierigkeiten. Sicher wäre es aber natürlich hilfreich, wenn der Kollege, den Sie beauftragen wollen, Erfahrungen im Immobiliarsachenrecht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt