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Kündigungsfrist Luxemburg


18.05.2008 12:53 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin 25 Jahre alt und bin seit 01.10.2007 (da war ich noch 24) in Luxemburg als Arbeitnehmer angestellt, war aber bisher fast ausschließlich in Deutschland (auf Projekten) eingesetzt.
Mein Arbeitsvertrag wurde auf unbefristete Zeit geschlossen. Die Probezeit betrug 6 Monate.
Nun bin ich jedoch auf der Suche nach einer neuen Stelle (in Deutschland).


Meine Frage bezieht sich nun auf meine Kündigungsfrist. Der Vertrag lautet wie folgt:

„Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit ist das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 24 Tagen von beiden Seiten kündbar. Nach der Probezeit ist eine Kündigung zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.“

Ist diese Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende rechtswirksam oder gilt arbeitnehmerseitig eine andere Kündigungsfrist?

Wenn Sie noch genauere Informationen brauchen, melden Sie sich bitte.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist Luxemburg
18.05.2008 | 13:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

nach der meines Erachtens eindeutigen Formulierung in dem von Ihnen zitierten Auszug des Arbeitsvertrages gelten die dort festgelegten Kündigungsfristen für beide Parteien, also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

1.
Da die Probezeit bei Ihnen schon abgelaufen ist, besteht für Sie demnach die nächste Kündigungsmöglichkeit bis spätestens am 30.06.2008 (beim Arbeitgeber eingehend) mit Wirkung zum 30.09.2008, WENN deutsches Recht zur Anwendung kommt:

Das Gesetz sieht zwar in § 622 Abs. 1 BGB für den Arbeitnehmer eine kürzere Kündigungsfrist und eine häufigere Kündigungsmöglichkeit vor - vier Wochen zum 15. oder zum Ende jedes Kalendermonats. Jedoch ist es zulässig, hiervon in Arbeits- und Tarifverträgen abzuweichen, sofern für den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart wird als für den Arbeitgeber, siehe § 622 Abs. 6 BGB.
Soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Bestimmungen nichts anderes ergibt (eher unwahrscheinlich), gilt für Sie also nach deutschem Recht die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.

Ob deutsches Recht anwendbar ist, richtet sich wiederum zunächst nach dem Vertrag. Enthält dieser keine Rechtswahl, kommt es gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB darauf an, in welchem der beiden Staaten der gewöhnliche Arbeitsort liegt, also der tatsächliche Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit. Nur wenn sich ein solcher Mittelpunkt nicht feststellen lässt, gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates, in dem der Betrieb seine Niederlassung hat. Nachdem Sie ganz überwiegend in Deutschland eingesetzt werden, dürfte hier deutsches Recht zur Anwendung kommen. Anders verhält es sich jedoch nach der Ausnahmeklausel des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 a.E. EGBGB, wenn aus anderen Gründen doch eine engere Verbindung das Vertrages oder des Arbeitsverhältnisses zu Luxemburg bestehen sollte. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalles, also neben Arbeitsort und Sitz des Arbeitgebers auch Ihr Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit beider Parteien, Vertragssprache und -währung, Ort des Vertragsschlusses, Altersversorgung und Krankenkasse, u.s.w.

2.
Sollte doch luxemburgisches Recht zur Anwendung kommen, wäre dagegen die vorliegende Klausel meines Erachtens unwirksam:

Nach den Vorschriften des Art. L 124-3 (2) sowie Art. L 124-4 (2) des luxemburgischen Code du Travail gilt eine Kündigungsfrist von nur zwei Monaten zum Ende jedes Monats, da Sie noch keine fünf Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Ähnlich wie nach deutschem Recht können die gesetzlichen Kündigungsregelungen zwar abgeändert werden, jedenfalls wenn durch die Änderung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung entsteht. Dies ergibt sich wiederum aus dem ersten Satz von Art. L 123-3 des Code du Travail.
Jedoch ist eine vertragliche Regelung nichtig (und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt), wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer nachteilig ist, siehe Art. L 123-3, zweiter Satz.
Letzteres dürfte hier, auch ohne die luxemburgische Rechtsprechung zu kennen, zu bejahen sein. Denn durch die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist und die Einschränkung der möglichen Kündigungstermine wird Ihre Dispositionsfreiheit eingeschränkt.
Eine dem § 622 Abs. 6 BGB entsprechende Vorschrift, wonach die vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist dann doch wieder wirksam ist, wenn sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gilt, fehlt im luxemburgischen Recht.

Bei Anwendbarkeit luxemburgischen Arbeitsrechts könnten Sie also bereits mit Wirkung zum 31.07.2008 kündigen, wenn die Kündigung spätestes bis zum 31.05.2008 dem Arbeitgeber zugeht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Auskünften weiterhelfen. Falls noch Etwas unklar geblieben ist oder Sie den Sachverhalt gegebenenfalls präzisieren wollen, können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.

Die oben zitierten Vorschriften können Sie hier nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html

http://www.legilux.public.lu/leg/textescoordonnes/codes/code_travail/Code_du_Travail.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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