DE Frage geschrieben am 15.05.2008 21:40:00

Betreff: Recht auf Löschung von Gästebucheintrag?


Rechtsgebiet: Datenschutzrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2542
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich achte seit Jahren stets darauf, dass im Internet zu meinem Namen keine Informationen z.B. in Suchmaschinen gefunden werden können.

Leider habe ich im Jahre 2000 einen harmlosen Gruß mit meinem Vor- und Nachnamen in einem Gästebuch hinterlassen.

Aufgrund dieses Gästebucheintrages werde ich nun von einer recht umstrittenen Personensuchmaschine in Verbindung mit dem Gästebucheintrag gefunden.

Dem deutschen Webdienstleister, welcher das Gästebuch auf seinem Server führt habe ich bereits eine email zukommen lassen und höflich um Löschung gebeten. Leider erfolgte darauf keine Reaktion.

Habe ich ein Recht auf Löschung dieses Eintrages?

Wie soll ich weiter vorgehen, bzw. auf was soll ich mich berufen?


Ich ziehe in Betracht -falls Erfolgsaussichten bestehen- das Thema durch einen RA erledigen zu lassen.


Vielen Dank!







Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Der Webdienstleister ist grundsätzlich verpflichtet, die foren und Gästebücher auf rechtswidrige Einträge regelmäßig zu überprüfen. Es wäre von Bedeutung die AGB´s des Betreibers der Seite zu erfahren, denn hier dürfte regelmäßig geegelt sein, ob Sie ein Löschungsrecht haben oder nicht. Der Name ist in § 12 BGB geschützt, allerdings nur soweit er unbefugt gebraucht wird. Ein Schutz besteht aber über das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Daraus muß man Ihnen nach gewisser Frist einen Anspruch auf Löschung zubilligen, wenigstens im Hinblick auf den Namen selbst.

Letztlich wird man immer im Einzelfall abwägen müssen, welches Interesse überwiegt. Falls die AGB´s aber eine Löschung ausschließen, wären Ihren Chancen schlecht, ansonsten hätten Sie einen Löschungsanspruch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht





Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld/Leine
Tel. 05181/5013 od. 5014
Fax: 05181/24163
email: anwaltwoehler@googlemail.com
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