Übernahme eines Urteils Strafrecht
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Übernahme eines Urteils


15.05.2008 10:44 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 2 Stunden

Hallo ,

mein verlobter ist seit 27.02.08 inhaftiert weil eine Bewährung auf grund von nicht erfüllen der Auflagen widerrufen wurde.

Am 04.06.08 wäre der 2/3 Termin wo auch schon Antrag gestellt wurde beim zuständigen Landgericht.

Es besteht noch eine andere Bewährung die nicht widerrufen werden sollte laut aussage der Staatsanwaltschaft und Gericht wo das Urteil gesprochen wurde.

Nun hat mein Verlobter aber ein Brief bekommen das die noch offene Bewährung von einen anderen Amtsgericht übernommen wurde
(selbe stadt wo auch der 2/3 antrag hinging)

Nun meine Frage ist das nur passiert weil sie die noch offene Bewährung berücksichtigen müssen bezüglich des 2/3 Antrages oder kann es bedeuten das das Gericht jetzt die Bewährung auch noch widerrufen wird und die das jetzt übernommen haben weil die für den Landkreis wo er Inhaftiert ist zuständig sind??

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr verbunden.
Den eigentlich standen unsere Chancen bezüglich des 2/3 antrages gut (positive sozialprognose wurde attestiert , JVA befürwortet eine frühzeitige entlassung) und ich habe nun angst das die noch offene Bewährung auch noch widerrufen wird.


15.05.2008 | 11:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 462a Absatz 1 StPO ist dann, wenn gegen einen Verurteilen eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, unter anderem für eine Entscheidung nach §§ 454, 454a StPO (Aussetzung des Strafrestes und Reststrafenaussetzung zur Bewährung) die Strafvollstreckungskammer zuständig,in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet.

Wird eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist die einmal zuständige Strafvollstreckungskammer für alle Entscheidungen zuständig, die sämtliche zu vollstreckende Strafen betreffen.

Im übrigen kann das grundsätzlich nach § 462a Absatz 2 zuständige erstinstanzliche Gericht die Zuständkeit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung an das Gericht übergeben, in dem der Verurteilte seinen Aufenthaltsort hat.

Die Übergabe erfolgte dementsprechend aufgrund gesetzlicher Vorschriften und räumt den nun zuständigen Stellen bei ihren Entscheidungen einen eigenen Ermessensspielraum ein. Dass das nun zuständigen Stellen sich zur Frage der 2/3 Entscheidung und zum möglichen Widerruf der Bewährung anders Stellen, als die bislang zuständigen Stellen ist daher grundsätzlichz möglich.

Allerdings gab es für die entsprechenden (Vor-) Entscheidungen der bislang zuständigen Stellen offenkundig gute Gründe, so dass ich zunächst nicht erkennen kann, warum die neuen Stellen davon abweichen sollten.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
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