14.05.2008 | 03:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Da Sie deutscher Staatsangehöriger sind und Ihre (Ex)frau mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist ein deutsches Familiengericht gemäß § 606 a ZPO zuständig.
Einem Scheidungsantrag der Frau und einer möglichen Unterhaltsklage könnte die Rechtskraft des amerikanischen Scheidungsurteils entgegenstehen, so dass diese Forderungen nicht mehr wirksam durch die Frau geltend gemacht werden könnten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das amerikanische Scheidungsurteil in Deutschland Anerkennung findet.
Voraussetzung ist jedoch, dass das amerikanische Gericht für die
Scheidung zuständig war. Daran könnten in Ihrem Fall Zweifel bestehen, wenn in Ermangelung hinreichender persönlicher Beziehungen der Ehegatten zu diesem Staat (USA) gem. § 606 b ZPO nach Maßgabe des deutschen internationalen Verfahrensrechts die internationale Zuständigkeit zur Ehescheidung fehlte.
Dies könnte hier anzunehmen sein, da Sie zum einen Deutscher Staatsbürger sind und zum anderen auch die Frau keine US-Bürgerin ist bzw. war und der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war.
Anwendbares Recht gem. Art.
17 in Verbindung mit
Art. 14 EGBGB ist zunächst das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehezeit angehört haben, wenn einer von ihnen noch diesem Staat angehört.
Ferner das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehezeit hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. hilfsweise das Recht des Staates mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Dies wäre meines Erachtens auf Grund der von Ihnen dargelegten Tatsachen Deutschland.
Demnach findet deutsches Recht Anwendung und begründet auch eine Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Aus diesem Grund halte ich eine Anerkennung des amerikanischen Scheidungsurteils in Deutschland für nicht sehr wahrscheinlich, so dass Ihre Frau auch nachehelichen Ehegattenunterhalt während der Zeit der Kindeserziehung beanspruchen könnte.
Um Gewissheit über die Anerkennung des amerikanischen Scheidungsurteils zu erhalten können Sie einen Antrag auf Anerkennung des Scheidungsurteils beim Gericht, an dem Ihre Frau den Scheidungsantrag gestellt hat, stellen.
Ob tatsächlich ein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet wird, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Nach Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 wurde die Selbstverantwortlichkeit, sich um einen geeignete Tätigkeit zu bemühen und diese auch aufzunehmen verstärkt, so dass ein unbefristeter nachehelicher Ehegattenunterhalt stark eingeschränkt wird.
Der Frau steht jedoch während der Zeit der Kindesbetreuung in der Regel ein nachehelicher Ehegattenunterhlat zu, jedenfalls im jetzigen Alter des Kindes, da ihr die Aufnahme einer Tätigkeit auf Grund des Kindesalters noch nicht zugemutet wird.
Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, sind Sie jedoch auf jeden Fall verpflichtet, an Ihr gemeinsames Kind den Kindesunterhalt zu zahlen.
Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, der dann Ihre Interessen vertritt und auf den Schriftsatz des gegnerischen Anwaltes reagieren sollte.
Sofern Ihre Frau ein Scheidungsverfahren in Deutschland eingeleitet hat und keine einverständliche Einigung über Folgesachen, insbesondere über das Sorge- und Umgangsrecht für das minderjährige Kind erfolgt, müssen Sie sich ohnehin in dem Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
14.05.2008 | 07:52
Vielen Dank für die Antwort. Nun möchte ich folgendes gerne wissen:
- Ein deutsches Rechtsurteil ist ohne weiteres in der Schweiz vollstreckbar und was heisst das konkret? (Möglichkeit auf Gehaltsverpfändung?)
- Wie lange dauert i.d.R. so ein Prozess (internationaler natur) bis eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung besteht?
- Wie hoch sind i.d.R. die Kosten wenn ich eine volle juristische Unterstützung in Deutschland haben möchte, aber nicht dort präsent sein kann?
- Wie kann ich eine Ehegattenunterhalt einvernehmlich vermeiden? (Notarielles Abkommen?)
- Ist ein Nachweis auf Arbeitslosigkeit in der Schweiz ohne weiteres von der deutschen Seite als Beweismittel genug?
Ich wohne wie gesagt in der Schweiz, bin aber oft und möglicherweise auch für immer in die USA noch in diesen Jahr. Macht es überhaupt Sinn, den deutschen Gericht bzw meiner Ex-Frau oder ihr RA auf die Aussichtslosigkeit so eines Verfahrens aufmerksam zu machen, da ich konkrete Auswanderungspläne habe?
Besten Dank für die Antworten.
Freundliche Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.05.2008 | 23:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich weise daraufhin, dass die kostenlose Nachfrage dazu gedacht ist, noch bestehende Unklarheiten, die sich aus der ersten Frage und Beantwortung ergeben auszuräumen, jedoch nicht, gänzlich neue Fragen zu stellen.
Sie stellen gleich 5 solcher. Eine umfassende Beantwortung im Rahmen Ihres Einsatzes ist nicht möglich.
Sie sollten hier entweder diese Fragen nochmals unter Angebot eines Einsatzes von mindestens 50,00 Euro einstellen, oder mir eine direkte Onlineanfrage zur Beantwortung stellen.
Um Sie jedoch nicht ganz im Unklaren zu lassen ein kurzer Überblick:
1).
Ja
2.)
Je nach dem wie schnell die Gerichte und Parteien arbeiten u.U. bis zu 2 Jahren.
3.)
Ohne weitergehende Erläuterungen kann hier keine ungefähre Angabe abgegeben werden.
Gegenstandswert Unterhalt: monatlicher geforderter Unterhalt mal 12 Monate. Danach richten sich dann Gebühren des Anwalts.
Gegenstandswert Scheidungsverfahren: 3 Monatsgehälter der Ehegatten + 1.000,00 Euro für Versorgungsausgleich. Danach Gebühren Rechtsanwalt.
4.)
Sofern beide Parteine sich einig sind durch notariellen Vertrag.
5.)
Deutsches Recht findet Anwendung.
Die Frage ist nicht eindeutig. Wessen Arbeitslosigkeit? Ihre, dann sind Sie zum Nachweis verpflichtet.
In der Schweiz muss nichts als Beweis genügen, sondern in Deutschland.
6.)
Selbst wenn Sie auswandern, warum sollte das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg bieten. Insofern verweise ich auf meine Ausgangsantwort.
Ein Auswandern hindert nicht die Geltendmachung.
Sofern Sie ausführlichere Antworten benötigen, sollten Sie die eingangs erwähnten Gründe berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt