13.05.2008 | 18:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Satzung eines Vereins als eine korporationsrechtlich verbindliche Verfassung angesehen wird, der sich die Mitglieder unterworfen haben, die nicht die Wirkung einer Rechtsnorm hat, aber eine eigenständige normartige Regelung des Vereinslebens bedeutet. Die Satzung ist daher auch für künftige Mitglieder maßgebend.
Zu Frage 1:
Ich darf davon ausgehen, dass die drei in den Vorstand kooptierten Mitglieder Neumitglieder sind, die aber keinen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben.
Die Satzung des Vereins bestimmt, dass ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Bundesvorstand gestellt werden muss. Über die Aufnahme entscheidet dann die Geschäftsführung des Bundesvorstandes. Nach dem diese Satzungsbestimmungen nach Ihrer Auskunft nicht eingehalten worden sind, sind die Neumitglieder nicht in den Verein eingetreten, daher auch keine Mitglieder, (eine Aufnahmeantragstellung kann aber möglicherweise noch erfolgen).
Aus der Formulierung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder heraus, können nur Mitglieder zum Vorstand bestellt werden. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Daher ist die Bestellung der Neumitglieder zu Vorstandsmitglieder durch den bisherigen Vorstand unwirksam.
Ob durch die satzungsgemäße Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder auf fünf Vorstände eine Höchstgrenze geschaffen worden ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Jedoch muss die Erweiterung der Vorstände wenigstens der Mitgliederversammlung überlassen werden. Der Vorstand kann hierüber grundsätzlich nicht entscheiden.
Zu Frage 2:
Entgelte für geleistete Arbeit steht dem Vorstand nur zu, wenn es die Satzung bestimmt. Dies gilt auch für Entgelte aufgrund Beraterverträge und/oder für Ersatzkräfte (Geschäftsführer), die der Verein übernimmt.
Jeodch kann hier die Satzung nach Maßgabe des
§ 33 BGB geändert werden. Hierfür ist dann der Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, (3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder).
Zu Frage 3:
Einzelunternehmer sind natürliche Personen. Unter juristische Personen versteht man Körperschaften, die rechtsfähig sind und ihnen damit alle Rechte und Rechtsstellungen offenstehen, soweit diese nicht die menschliche Natur ihres Trägers voraussetzen.
Mit den natürlichen Personen werden in der Satzung die Einzelunternehmer umfasst.
Zu Frage 4:
Nach
§ 27 Abs. 2 BGB ist die Bestellung des Vorstandes jederzeit widerruflich, es sei denn, dass die Widerruflichkeit durch die Satzung eingeschränkt ist, (zB. Vorliegen eines wichtigen Grundes). Die Widerruflichkeit kann aber nicht ausgeschlossen werden. Daher kann vorliegend die Mitgliederversammlung die Bestellung des Vorstandes widerrufen. Ob das in der jährlichen Mitgliederversammlung geschehen kann oder ob eine besondere Mitgliederversammlung einberufen werden muss, ist eine Frage der Satzung (betreffend: Tagesordnungspunkte, Einberufung, Beschlussfassung, Möglichkeit der Stellung von Dringlichkeitsanträgen...). Wenn die Satzung keinen wichtigen Grund voraussetzt, dann kann die Mitgliederversammlung die Bestellung jederzeit widerrufen.
Zu Frage 5:
Ein ehrenamtlich tätiger Vorstand kann jederzeit sein Amt niederlegen. Soweit die Satzung keine Kündigungsfristen... bestimmt, kann ein Mitglied durch Erklärung sofort aus dem Verein ausscheiden. Zur Wirksamkeit des Austritts bedarf es einer empfangsbedürftigen Willenerklärung, die einem Vorstandsmitglied oder einem in der Satzung bestimmten sonstigen Vereinsorgan zugehen muss. Inwieweit hier diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich ohne weitere Informationen nicht abschließend klären. Sollte der Vorstand jedoch wirksam ausgetreten sein, kann er nicht mehr als Vorstand fungieren, da ich davon ausgehe, dass nur Mitglieder in den Vorstand berufen werden können. Des weiteren müsste er nach einer wirksamen Amtsniederlegung wieder durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
14.05.2008 | 13:24
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu Frage 2.
Lässt sich das einfach per Satzungsänderung realisieren?
Wir hatten vor langer Zeit diesbezüglich mit dem Amtsgericht gesprochen und dieses teilte mit, dass nach Gerichtsentscheidungen es so ist; wenn die Satzung die Bezahlung verbietet, kann die Mitgliederversammlung das nicht per Beschluss aufheben. (Gespräch fand mit einem Rechtspfleger im Jahr 2003 statt)
zu Frage 5. (Es geht mir hier vorrangig um die Frage der wirksamen Amtsniederlegung)
Liegt eine wirksame Amtsniederlegung vor, wenn er ein Schreiben per mail an die private E-Mail Adresse der Vorsitzenden übersandt hat, aus der klar seine Absicht der sofortigen Niederlegung hervor geht?
Der Austritt hat laut Satzung per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Es ist nicht von einem besonderen Schriftformerfordernis, z.b. eigenhändig unterschrieben, die Rede. (Das Austrittsschreiben und die sofortige Niederlegungsankündigung der Person ist nicht eigenhändig unterschrieben).
Für die vorzeitige Amtsniederlegung ist in der Satzung nichts geregelt.
Kann die wirksame Niederlegung des Vorstandmandates durch weitere, fortlaufende Amtsausübung geheilt (aufgehoben) werden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.05.2008 | 17:47
Zu Frage 2:
Wenn Vorstände nicht mehr ehrenamtlich, sondern gegen Vergütung tätig sein sollen, dann bedarf es einer Satzungsänderung. Die Mitgliederversammlung kann eine solche Satzungsänderung beschließen, soweit der Antrag zur Satzungsänderung mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern angenommen wird. Die Satzungsänderung muss dann beim Registergericht angemeldet und in das Vereinsregister eingetragen werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Dieser satzungsändernde Vorgang ist regelmäßig ohne Probleme zu bewirken.
Zu Frage 5:
Wie oben schon beschrieben kann ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied jederzeit sein Amt niederlegen. Die Niederlegungserklärung kann formfrei abgegeben werden und wird wirksam, wenn sie der Mitgliederversammlung oder einem Vorstand zugeht. Eine Vorstandsänderung muss aber im Vereinsregister angemeldet werden und dem Registergericht urkundlich nachgewiesen werden. Die Änderung zum Register erfolgt jedoch nur deklaratorisch, dh. es die Anmeldung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Amtsniederlegung.
Unerheblich dagegen ist die Übersendung der Niederlegungserklärung mittels einer E-Mail an den Vorstand. Auch die fehlende Unterschrift ist regelmäßig kein Unwirksamkeitsgrund.
Nach einer wirksam gewordenen Rücktrittserklärung kann der Vorstand diese nicht dadurch stillschweigend rückgängig machen, dass er als „Nothelfer“ weiterhin Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt. Die Rücktrittserklärung kann nach ihrem Zugang nicht mehr widerrufen werden. Es findet keine „Heilung“ statt.
Ich hoffe, dass ich die Unklarheiten beseitigen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de