DE Frage geschrieben am 13.05.2008 12:07:00

Betreff: Urheberrechtsverletzung durch Dritte über Anonymisierungsproxy, Drohung mit Sperrung


Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1621
Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst eine kurze Schilderung der Situation:

Ich betreibe einen TOR-Exit-Node auf einem angemieteten Server. - Dieser Dienst tritt für (virtuell) beliebig viele Dritte gegenüber (virtuell) beliebig vielen anderen Servern (beschränkt durch die Serverleistung) gleichzeitig als Client auf und leitet Daten ausschließlich auf Veranlassung der Nutzer weiter. Dabei ist ihm der jeweilige Client selbst nur durch weitere Proxies bekannt. ("Server" ist in diesem Sinne eine Gegenstelle, die Verbindungen annimmt, "Client" eine, von der Verbindungen ausgehen. - Welche Gegenstelle dabei tatsächlich Daten anbietet oder abruft, ist davon unabhängig sondern hängt von der jeweiligen Anwendung ab.) - Aufgrund der genannten Eigenheit des TOR-Netzwerkes ist es technisch nicht unmittelbar möglich, den Urheber eines Datentransfers zu indentifizieren (was ja dem eigentlichen Sinn eines Anonymisierungsdienstes entspricht). Daher werden erst gar keine Logfiles geführt.

Nun bekomme ich vom Vermieter meines Servers (der auch den Internetzugang des selben sicherstellt) Mitteilungen über angebliche Urheberrechtsverletzungen, welche ihm gegenüber geltend gemacht werden. - Ich werde aufgefordert, diese zu beenden oder müsse mit Sperrung meines Servers rechnen.

Die Probleme, die ich damit habe:

1. Ich bekomme - auch auf wiederholte Anfrage an meinen Provider nach genaueren Informationen - nur Mitteilungen über angebliche Verletzungen, welche die IP-Adresse meines Servers, ein Datum, das verwendete Protokoll und einen Dateinamen enthalten, jedoch keine tatsächlich verwertbaren Informationen. - Die Daten sind über meinen Server nicht zu erreichen, sie wurden höchstens durch ihn geschleust.

2. Ich kann weder nachvollziehen, ob der ursprüngliche Absender der Nachrichten überhaupt Rechte an den Werken hält, noch ob die fragliche Datei überhaupt tatsächlich das fragliche Werk beinhaltet hat, dies wird vom ursprünglichen Absender nur behauptet.

3. Ich weiß auch nicht, ob die angebliche Verletzung überhaupt stattgefunden hat oder es sich gänzlich nur um die Behauptung einer Verletzung handelt.

Daher meine zwei Fragebestandteile:

I. Kann ich eine eventuelle Sperrung seitens meines Providers wirksam verhindern oder bekämpfen, insbesondere in Anbetracht der folgenden AGB-Abschnitte und der Tatsache, dass nur - bisher - nicht bewiesene Vorwürfe im Raum stehen:

"[PROVIDERNAME] betreibt Server, die ständig an das Internet angebunden sind und stellt ihren Kunden Server-Ressourcen für eigene Zwecke zur Verfügung [...]."

"Bei der Gestaltung bzw. Konfiguration ist der Kunde hinsichtlich der Wahl der technischen Möglichkeiten weitgehend frei. [PROVIDERNAME] behält sich allerdings vor, den Einsatz von Techniken zu untersagen [...], die den Server bzw. das Netzwerk übermäßig stark belasten [...]."

"Als wichtiger Grund für die Kündigung [...] gilt insbesondere ein Verstoß des Kunden gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung [...] urheberrechtlicher [...] Bestimmungen [...]."


II. Ist § 8 Telemediengesetz anwendbar? - Kann ich mich meinem Provider gegenüber darauf berufen? - Bitte eine kurze Begründung.

Vielen Dank im Voraus für Ihre sicher kompetente Hilfe!

Mit freundlichem Gruße


Antwort geschrieben am 13.05.2008 15:47:51
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen, beginnend mit der zweiten Frage, wie folgt beantworten:

1.
Grundsätzlich sehe ich nach dem bisherigen Informationsstand keinen Grund, der einer Einordnung Ihres Dienstes als Access-Providing im Sinne des § 8 TMG entgegensteht. Sie betreiben einen Dienst, der fremde Informationen übermittelt bzw. den Zugang zu diesen eröffnet und Sie haben die Übermittlung weder veranlasst, noch den Adressaten der Information ausgewählt und die Informationen selbst weder ausgewählt noch verändert.
Ich unterstelle des weiteren, dass Sie nicht mit einem Nutzer dieses Dienstes zusammenarbeiten, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Möglich wäre allenfalls, dass auch § 9 TMG auf Ihren Dienst Anwendung findet, wenn es zu einer automatischen, zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung der Informationen im Sinne des § 9 TMG kommt. Dann wäre insbesondere § 9 Nr. 5 TMG zu beachten, wonach Sie dazu verpflichtet wären, die Informationen zu entfernen bzw. den Zugang zu diesen zu sperren, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt.

2.
Davon zu unterscheiden ist die evtl. Berechtigung des Providers zu einer Kündigung aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Insoweit nennen die AGB des Providers als wichtigen Grund für eine Kündigung u.a. die Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen. Diese AGB ist nunmehr nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Zunächst soll davon sicher nicht nur derjenige erfasst sein, der aktiver Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, sondern auch derjenige, der nur als sog. Störer an einer Urheberrechtsverletzung mitwirkt. Da aber zu Ihren Gunsten die Regelung des § 8 TMG gilt, können Sie grds. nicht einmal als Störer qualifiziert werden (von der Regelung des § 9 Nr. 5 TMG einmal abgesehen).
Sofern Sie tatsächlich als Störer zu qualifizieren wären, dürfte man aber wohl nicht verlangen, dass der Urheberrechtsverstoß einwandfrei feststeht. Dies wird ggf. erst nach Abschluss eines entsprechenden Gerichtsverfahrens der Fall sein. Es dürfte insoweit genügen, dass der (vermeintliche) Urheber den Urheberrechtsverstoß substantiiert behauptet.

3. Obgleich nun § 8 TMG auf Sie Anwendung finden dürfte, so gilt dennoch die Regelung des § 7 Absatz 2 Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtung zur Entfernung bzw. Sperrung nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle einer Nichtverantwortlichkeit nach §§ 8-10 TMG unberührt bleibt. Das bedeutet, dass Sie nach speziellen Haftungsregelungen grds. zur Entfernung bzw. Sperrung verpflichtet werden könnten. Im Falle der hier geltend gemachten Urheberrechtsverletzung gilt dies jedoch nicht, da Adressat urheberrechtlicher Ansprüche immer nur derjenige ist, der als Täter oder Störer an der Urheberrechtsverletzung mitwirkt, was auf Sie jedoch nicht zutrifft.

Zusammengefasst sollten Sie sich Ihrem Provider gegenüber daher auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG berufen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Maas & Kollegen
Eckener Straße 29
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Tel.: 0211 58 666 30
Fax: 0211 58 666 315

mauritz@maasundkollegen.de


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