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Schadensersatzforderung wegen Nutzungsausfall Fahrzeug


11.05.2008 22:14 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund eines defekten Tiefgaragentors ist mir die Nutzung meines Fahrzeuges nicht möglich.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar.

Seit Freitag dem 09.05.2008 ist das Rolltor in der Tiefgarage, in welcher ich einen Stellplatz nutze, defekt. Dieses stellte ich abends fest, nachdem es mir nicht möglich war, die Tiefgarage mit meinem Fahrzeug zu verlassen. Das Rolltor wurde nur notdürftig durch eine Montagefirma, welche die Immobilienfirma beauftragte, heraufgezogen.
Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass das Rolltor nur so weit heraufgezogen wurde (Obwohl es meiner Meinung nach offensichtlich noch hätte vollständig hochgezogen werden können), dass Fahrzeuge mit einer Höhe von ca. 170 cm aus- und einfahren können. Da ich aber einen VW T5 mit einer Höhe von ca. 200 cm besitze, passt dieser verständlicherweise nicht mehr durch die Ausfahrt.

Daraufhin rief ich noch am selben Abend bei der Verwaltungsfirma an, wo allerdings niemand mehr erreichbar war. Ich bat um entsprechenden Rückruf. Da am Samstag Vormittag kein Rückruf erfolgte, rief ich erneut an. Man versprach mir einen Rückruf des Verantwortlichen, welcher auch erfolgte. Ich beschwerte mich über diesen Missstand bei dem Verantwortlichen und bat um Abhilfe, da ich mein Fahrzeug über Pfingsten bzw. Pfingstferien nutze wollte (was mir auch, denke ich, zusteht). Der Verantwortliche war nicht bereit Abhilfe zu schaffen bzw. schaffen zu lassen, mit der Begründung es würde nicht gehen mit dem Hinweis „Es würden durch einen sofortigen Ausbau des Tores Zusatzkosten anfallen, die er nicht bezahlen möchte“. Ich müsste warten, bis die Montagefirma das bestellte Ersatzgetriebe erhalten hat (ca. 10 Tage).
Auf die Nachfrage hin, ob er den bereit ist unter diesen Umständen die Kosten für einen Leihwagen zu übernehmen, lehnte er dieses ab.

Mir ist es daher seit Freitag nicht möglich, mein eigenes Fahrzeug zu nutzen und in die geplanten Pfingstferien zu fahren. Unter Umständen ist es mir auch nicht möglich, mein Fahrzeug für die tägliche Fahrt zur Arbeit wie gewohnt zu nutzen. Eventuell wir das Rolltor Dienstag oder Mittwoch ausgebaut, aber ohne Garantie.

Für mich stellt sich hier die Frage, welche Rechte mir zustehen bzw. in welcher Höhe ich Schadensersatz (Nutzungsausfall Fahrzeug, Zeit, Freizeitausfall etc.) geltend machen kann, da mir die Nutzung meines Fahrzeuges hier aus meiner Sicht vorsätzlich vorenthalten wird. Ich fühle mich in meiner Freiheit, mich so zu bewegen, wie ich es möchte, beschnitten – und das völlig unverschuldet.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Nutzungsausfall Schadensersatzforderung
11.05.2008 | 23:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Vermieter des Stellplatzes bzw. stellvertretend die Immobilienverwaltung MUSS Ihnen schon aufgrund des Vertrages die Möglichkeit der Benutzung des Stellplatzes zu jeder Zeit ermöglichen, also auch die problemlose Ein- und Ausfahrt. Darüber hinaus liegt hier auch ein Eingriff in Ihren Besitz und in Ihr Eigentum vor, so dass hier jedenfalls Ansprüche auf der Grundlage der §§ 823, 1004 BGB eröffnet sind, die darauf gerichtet sind, die Beeinträchtigung des Gebrauchs Ihres Fahrzeugs, zu welchen Zwecken auch immer, durch den Störer sofort beenden zu lassen.
Da ein solcher Anspruch notfalls auch innerhalb eines Tages per einstweiliger Anordnung durch das Gericht durchsetzbar ist, sollten Sie der Verwaltung klarmachen, dass dann auf sie höhere Kosten zukommen können als durch den sofortigen Ausbau des Rolltores (oder ein weiteres provisorisches Hochziehen auf über 2 m).
Der von Ihnen als Verantwortlicher Bezeichnete macht es sich hier zu einfach, denn die notwendigen Kosten für die Herstellung eines Zustandes, der Ihnen die Nutzung Ihres Van ermöglicht, muss er tragen. Dies ergibt sich z.B. auch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Daneben bleibt es Ihnen unbenommen, Schadensersatz geltend zu machen. Die Äußerung des Verantwortlichen, er wolle 10 Tage abwarten und keine zusätzlichen (aber erforderlichen) Kosten tragen, ist als endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten, so dass Sie keine weitere Frist mehr setzen müssten, um insoweit Ansprüche zu realisieren, siehe § 281 Abs. 2 BGB.

Allerdings ist zu bedenken, dass die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen immer ein hohes Maß an Beweissicherung (etwa Fotographien des defekten bzw. nur behelfsmäßig reparierten Tores) sowie einer detaillierten Dokumentierung aller Schäden bedarf. Ersatzfähig sind z.B. Kosten eines Ersatzfahrzeuges, um den bereits geplanten Urlaub (auch hierfür brauchen Sie Belege) durchführen zu können.
Vertane Freizeit ist hingegen nach deutschem Recht nicht ersatzfähig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die notwendigen Hinweise zu Ihrer Fragestellung liefern. Bei Unklarheiten können Sie gerne rückfragen. Falls im weiteren Verlauf der Angelegenheit noch Probleme auf Sie zukommen, können Sie gerne auf mich oder einen anderen Kollegen vor Ort aus unserem Team zurückgreifen.

Die oben zitierten Vorschriften können Sie hier nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 12.05.2008 | 22:43

Sehr geehrter Herr Geyer,

vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.

Allerdings sind für mich noch einige Dinge unklar.

Aufgrund der unsicheren Situation (Schadenersatzforderung) habe ich bisher keinen Leihwagen gemietet und dadurch den Urlaub nicht wie geplant angetreten. Ist es dennoch möglich Schadensersatz aufgrund des Nutzungsausfalls zu fordern allein nur durch die Nichtnutzbarkeit meines Eigentums?

Ist es jetzt noch sinnvoll eine einstweilige Anordnung durch das Gericht zu erwirken in Bezug auf die Schadensersatzforderung zumal ich heute ein Schreiben an der Garagentür vorfand, welches einen eventuellen Ausbau am Mittwoch zusichert. Hierzu ist anzumerken, dass das Schreiben auf den 9.5. datiert ist aber bis zum Samstag (Zeitpunkt der Forderung der Mängelbeseitigung) überhaupt nicht dort hing und wahrscheinlich erst entweder Samstag nach 20:30 oder später angebracht wurde. In diesem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass "besonders hohe Fahrzeuge die Benutzung der Garage nicht möglich ist". Ich gehe davon aus, dass sich der Verantwortliche damit in irgend einer Form absichern will. Bis zum Zeitpunkt meines Telefonates mit dem Verantwortlichen war noch gar keine Rede davon, dass das Tor bis Mittwoch komplett ausgebaut werden sollte.

Fotos vom defekten Tor sind vorhanden.

Welche Schritte sind ratsam bzw. sinnvoll?

Vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.05.2008 | 01:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

im Prinzip hätten Sie sich schon einen Leihwagen nehmen können, da Sie ein Ersatzfahrzeug benötigen, dagegen ist die Geltendmachung eines immateriellen Schadens, wie von mir schon sinngemäß ausgeführt, nicht möglich. Die entgangene Nutzungsmöglichkeit ist ebenso wie die Verschiebung bzw. Verkürzung des Urlaubs an sich ersatzfähig, außer Sie hätten z.B. schon ein Hotel gebucht und deshalb nun nutzlose Aufwendungen.

Momentan erscheint es aber noch ratsam, bis Mittwoch (besser wäre Dienstag) abzuwarten, ob sich die Ankündigung des Verwalters realisiert, dass eine Mängelbeseitigung erfolgt, da sich die Dinge dann einfacher klären lassen können. Vorab sollten Sie aber - so früh wie möglich und nötigenfalls mehrfach - mit dem Verwalter telefonieren und klarstellen, dass Sie zumindest die Möglichkeit einer ungehinderten Abfahrt bis spätestens Mittwoch Nachmittag erwarten und sonst rechtliche Schritte einleiten. Wichtig wäre auch, dass Sie einen Termin absprechen und schnell vor Ort sein können (am Besten mit Zeugen).

Falls Ihnen eine Abfahrt dann nicht ermöglicht wird, können Sie sich überlegen, ob Sie noch kurzfristig gerichtlich vorgehen (was durchaus zielführend sein kann) oder den Urlaub verspätet antreten und dann die ersatzfähigen Schäden (etwa auch wegen Umbuchungen oder gegebenenfalls höheren Benzinkosten, u.s.w., wenn Sie dies ausreichend dokumentieren) später - schriftlich - geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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