Frage geschrieben am 08.05.2008 12:34:00Betreff: Fotografieren im öffentlichen Raum
Rechtsgebiet: Medienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1999
Mir ist bekannt, dass ich nach § 23 KunstUrhG
# Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
machen darf.
Wo ist da die Grenze zu ziehen?
Konkret: darf ich eine Gruppe Zeugen Jehovas fotografieren, die ihr Werbematerial vor dem Eingang zur S-Bahn anbieten?
Oder einen Verkäufer, der vor seinem Laden steht?
Vielen Dank für eine dem Laien verständliche Antwort.
Antwort geschrieben am 08.05.2008 16:12:04
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Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 129
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Leider fällt eine Antwort auf Ihre Frage nicht wirklich leicht. Das hängt damit zusammen, dass viele Aspekte in eine Fotografie hineinspielen, wie Sie sie gedenken vorzunehmen.
§ 23 Abs.1 Nr.2 KUG gestattet es, Bilder zu machen, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Sie können hier schon anhand der Formulierung erkennen, dass es einen Unterschied zu Nr.1 gibt. Dort wird von Bildnissen gesprochen. Ein Bild stellt eher eine Örtlichkeit dar bzw. einen Gegenstand, wohingegen ein Bildnis sich wihl auf die deutliche Darstellung eines Menschen/einer Person beziehen wird. Im Falle Ihres Verkäufers dürfte dieser also in keinem Fall der Blickfang des Bildes sein. Andernfalls wäre seine Abbildung unzulässig. Oder anders ausgedrückt, die abgebildeten Personen darf nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild vorhanden sein.
Was die Zeugen Jehovas anbelangt, so dürften diese wohl unter § 23 Abs.1 Nr.3 KUG fallen, sofern es sich a) um ein öffentliches Verteilen/Auftreten und b) es sich bei der Abbildung um eine Menschenmenge handelt. Einzelaufnahmen aus einer Menschenmenge sind bsw. unzulässig. Auch stellt zB eine Menschenmenge in einer U-Bahn keine wirkliche Menschenmenge dar, da diese nicht zu einem gemeinsamen Zweck als Menge auftritt (das zur Arbeit fahren ist kein gemeinsamer Zweck).
Zu beachten ist, dass alle Abbildungen unzulässig sind, sofern diese den/die Abgebildeten diskreditieren. Die menschenwürde ist daher immer zu beachten.
Sie sehen, dass eine exakte Antwort auf Ihre Frage nicht ohne weiteres möglich ist, da es doch einige Dinge zu beachten gibt.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Elmar Dolscius
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Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg/Ts.
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Fax. 06173-702894
Email: Dolscius@recht-und-recht.de
Web: www.dolscius-kakridas.de
www.recht-und-recht.de
Der Autor ist Rechtsanwalt in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Verbraucher und Firmen bundesweit in allen Fragen auf dem Gebiet des Urheber- und Markengesetzes, Gesellschaftsrechts, Miet- und Pachtrechts und Arbeitsrechts.
Sollten Sie z.B. von einer Abmahnung betroffen sein oder eine generelle Beratung zu den zuvor genannten Rechtsgebieten benötigen, empfehlen wir eine unverbindliche Kontaktaufnahme unter Dolscius@recht-und-recht.de
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