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Auffahrunfall, Fahrrad auf Fahrrad


06.05.2008 12:05 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 1 Stunde

Ich musste verkehrsbedingt (Vordermann bremste auch) mit meinem
Fahrrad bremsen. Eine dicht hinter mir fahrende Bekannte fuhr mit ihrem Fahrrad auf das meinige auf und stürzte.
Die Auffahrende trug durch den Sturz behandlungsbedürftige
Verletzungen davon. Nun behauptet sie, die Unfallverursacherin wäre ich, da ich unmotoviert bremste. Ich hätte vor dem Bremsen Bremszeichen geben müssen.
Wie ist die Rechtslage. Wer hat bei einem Auffahrunfall (Fahrrad) wirklich die Schuld.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Auffahrunfall Fahrrad
06.05.2008 | 12:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Eine Haftung eines Radfahrers kommt nur gem. § 823 BGB in Betracht, weshalb stets ein Verschulden vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der StVO ist von einem solchen auszugehen; die Haftung ist dann gegeben, wenn sich das Verschulden unfallursächlich ausgewirkt hat.

Ein Verstoß gegen die StVO ist hier nicht zu erkennen. Handzeichen sind für Radfahrer beim Abbiegen vorgeschrieben. Es gibt aber keine Vorschrift, die Handzeichen auch beim Bremsen gebietet. Normales Bremsen wegen möglicher Gefahr muss nicht angekündigt werden, der Hintermann muss damit rechnen und entsprechend großen Abstand halten. Der Vorausfahrende darf nur nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen, § 4 I 2 StVO.

Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Unfall durch die auffahrende Radfahrerin verursacht wurde und diese gegen § 4 I 1 StVO verstoßen hat.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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Götz, Matthes & Wallhöfer
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58256 Ennepetal

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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