Aufklärungspflicht angebl.verletzt
| 04.05.2008 20:27
| Preis:
***,00 € |
Medizinrecht
Beantwortet von
Eine Patientin wirft mir(Anwalt) vor, ich hätte sie bei den jahrelang verordneten Tranquilizern nicht über das Abhängigkeitsrisiko informiert.obwohl ich mir den Mund fuzzelig geredet habe, um sie vom weiteren Gebrauch abzuhalten(was meine Helferin bezeugen kann).Ich bin empört und will sie wegen Verleumdung verklagen.
Frage:Welcher Anwalt h a t schon Konflikte (der ersteren sowie letzteren Art) erfolgreich gelöst? *und hat Kapazitaet frei
05.05.2008 | 07:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich obliegt dem Arzt die Beweispflicht für eine erfolgte ordnungsgemäße Aufklärung. Die Pflicht des Arztes besteht darin, sich bei der Aufklärung unter Berücksichtigung des Auffassungsvermögens des Patienten verständlich auszudrücken und die grundlegenden Schritte der Behandlung verständlich zu erklären.
Der Arzt hat in den Unterlagen zu dokumentieren, dass er den Patienten persönlich aufgeklärt hat. Aus rechtlicher Sicht reicht ein Vermerk über das Aufklärungsgespräch.
Wenn nicht (ausreichend) dokumentiert worden ist, dass ein Aufklärungsgespräch mit einem bestimmten Inhalt stattgefunden hat, kann die Aufklärung aufandere Weise, etwa durch Zeugenaussagen, nachgewiesen werden
Gegen Ihre Patientin kann nun auf mehreren Wegen vorgegangen werden.
Kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen Telefonnummer und lassen Sie mir bitte das Schreiben der Patientin per Fax zu kommen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt