02.05.2008 | 21:41
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Die Untersuchungshaft hat allein den Zweck das Strafverfahren zu SICHERN.
Gemäß
§ 112 Abs.1 StPO darf gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat DRINGEND VERDÄCHTIG ist und ein HAFTGRUND besteht und die Untersuchungshaft VERHÄLTNISMÄßIG ist.
DRINGENDER TATVERDACHT liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine hohe oder zumindest große Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.
Das Gesetz nennt in §§
112 Abs.2,
§ 112a StPO als HAFTGRÜNDE:
1. die Flucht
2. die Fluchtgefahr
3. Verdunkelungsgefahr
4. Wiederholungsgefahr
Des Weiteren gibt es noch den Haftgrund der Tatschwere gemäß
§ 112 Abs. 3 StPO (z.B. bei Mord, Totschlag etc.).
Ihre Tochter wurde also in U-Haft genommen, weil einer der oben genannten Haftgründe vorliegt und sie dringend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben.
Die U-Haft wird nach
§ 114 Abs.1 StPO durch schriftlichen HAFTBEFEHL des Richters angeordnet.
Gemäß
§ 114 Abs.2 StPO sind im Haftbefehl die TAT und der HAFTGRUND anzugeben.
Es gibt die Möglichkeit der HAFTPRÜFUNG gemäß
§ 117 StPO.
Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl AUFZUHEBEN oder dessen VOLLZUG nach
§ 116 StPO AUZUSETZEN ist.
Während der Haftprüfung werden mit dem Richter der Sachverhalt und die persönliche Situation des Beschuldigten besprochen.
Bei der Haftprüfung sollte nochmals daraufhin gewiesen werden, dass Ihre Tochter eine kleine Tochter von 16 Monaten hat und im 7. Monat schwanger ist.
Der Haftrichter kann den Haftbefehl aufheben, außer Vollzug setzen oder bestätigen.
Zur Haftprüfung sind der Verteidiger und der Beschuldigte nach
§ 118b StPO antragsberechtigt.
Die Verhandlung ist nach
§ 118 Abs.5 StPO unverzüglich (= spätestens 2 Wochen nach dem Eingang des Antrages) anzuberaumen.
Meines Erachtens sollten Sie mit der Pflichtverteidigerin Ihrer Tochter die Möglichkeit der Haftprüfung besprechen.
Die Pflichtverteidigerin Ihrer Tochter kann am besten die Erfolgsaussichten dieser Haftprüfung beurteilen, da Ihr der Sachverhalt sowie die persönlichen Verhältnisses Ihrer Tochter bekannt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Alles Weitere besprechen Sie bitte mit der Anwältin Ihrer Tochter.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
03.05.2008 | 13:03
ich bin selbst in einer berufung!sollte die mir die haftstrafe bestehen bleiben,ist es dann möglich haftaufschub zu beantragen bis meine tochter aus der haft ist?betreue momentan ihre tochter und habe selbst noch eine 14 jährige tochter?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.05.2008 | 13:07
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Nachfrage, die Sie stellen, bezieht sich nicht auf die von mir gegebene Antwort, sondern ist eine neue Frage.
Die Nachfragefunktion ist allein für Verständinisfragen zur Antwort gedacht.
Dies bitte ich zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin