Auto bei Straßenfest beschädigt - wer haftet für den Schaden? Schadensersatz
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Auto bei Straßenfest beschädigt - wer haftet für den Schaden?


01.05.2008 23:12 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz


| in unter 2 Stunden

Liebe Ratgebende,

bei einem öffentlichen Straßenfest (Tanz in den Mai, 30.04.08 und Trödelmarkt, 01.05.08)in unserer Straße wurde mein verkehrsgerecht geparktes Auto durch zahlreiche Kratzer, Schrammen etc. stark beschädigt.

Ursache für die Beschädigungen sind ganz offensichtlich die - vom Veranstalter vermutlich unterschätzten und teilweise alkoholisierten - Besuchermassen, die sich an dem Fahrzeug vorbeigeschoben haben.

Der Schaden wurde dem Vertreter des Veranstalters, einem eingetragenen Verein, noch während des laufenden Festes angezeigt und begutachtet.

Der Vertreter des Veranstalters erklärte, in dieser Angelegenheit "nichts machen" zu können, der Veranstalter würde dafür "nicht haften", da die Veranstaltung seit Jahren "bekannt" sei, da müsse man halt sein Auto "woanders parken".

Bei dieser Veranstaltung wurden durch den Veranstalter Speisen und Getränke verkauft und für den Trödelmarkt Standmieten in Rechnung gestellt.

Ich bin der Ansicht, daß der Veranstalter für den Schaden haften muß. Ich denke, er hätte aufgrund des "kommerziellen Charakters" dieses Straßenfestes eine Veranstaltungs-Haftpflicht-Versicherung abschließen müssen.

Wer haftet für den mir zugefügten Schaden?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Auto beschädigt haftet
02.05.2008 | 00:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.

zu Ihrer Frage:

Grundsätzlich würde sich hier eine Haftung aus § 823 I BGB wegen unerlaubter Handlung ergeben.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Eine vorsätzliche Begehungsweise scheidet hierbei schon aus. Somit käme nur noch Fahrlässigkeit in Betracht. Auch haben Sie die Veranstalter nicht selbst geschädigt, sondern die Besucher der Veranstaltung. Hier müsste also das Verhalten der Besucher bzw. die Beschädigung Ihres KFZ durch die Besucher den Veranstaltern des Straßenfestes zugerechnet werden können.

Eine Haftung könnte unter Umständen dann angenommen werden, wenn sich in der Vergangenheit solche Vorfälle bereits öfters zugetragen haben und die Veranstalter damit rechnen mussten, dass etwas in dieser Art passieren wird und sie somit verpflichtet gewesen wären, besondere Vorkehrungen zu treffen bzw. besondere Auflagen bei der Genehmigung durch die Behörde zu beachten waren. Dies kann von hier aus jedoch nicht abschließend beurteilt werden.

Ich würde hier tendenziell davon ausgehen, dass eine Haftung nur gegeben ist, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen.

Ob die Veranstalter hierfür eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder nicht, ist ohne Belang, da primär die Veranstalter für die Schäden haften würden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Domsz
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz
Wörth a.d.Donau

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