Balkonanbau am Haus Mietrecht, Wohnungseigentum
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Balkonanbau am Haus


30.04.2008 16:38 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Guten Tag!

Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit zehn Eigentümern. Die fünf Eigentümer der linken Seite verfügen noch über keinen Balkon. Es herrscht Uneinigkeit über einen Anbau. Einige wollen es, andere nicht.
Meine Frage: Wird eine einfache oder einstimmige Mehrheit für einen gemeinsamen Balkonanbau benötigt?
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Haus
Antwort vom
30.04.2008 | 17:20
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Gemäß § 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG ist zwar grundsätzlich eine Dreiviertel-Mehrheit bei bestimmten baulichen Vorhaben in Abweichung zu § 22 Abs. 1 WEG zulässig.

§ 22 Abs. 2 WEG gilt bei Modernisierungsmaßnahmen sowie dann, wenn eine Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik bezweckt wird.

Unabhängig davon, ob es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, ist aber in jedem Fall dann ein einstimmiger Beschluss notwendig, sofern die Eigenart der Wohnanlage geändert wird und ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird.

Die von Ihnen gestellte Frage kann somit nicht pauschal in dieser Online- Anfrage ohne Kenntnis der Gesamtumstände beantwortet werden. Vieles spricht allerdings dafür, dass gemäß § 22 Abs. 1 WEG ein einstimmiger Beschluss erforderlich sein wird und § 22 Abs. 2 WEG nicht greifen wird.



Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt


§ 22 WEG

1) 1Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

(2) 1Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. 2Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden



Nachfrage vom Fragesteller 01.05.2008 | 22:52

Kurze Nachfrage: Sie schreiben, dass ein einstimmiger Beschluss notwendig ist, sobald die Eigenart der Wohnanlage geändert wird (dies ist ja beim Balkonanbau auch der Fall) und ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird.
Ich wohne im Erdgeschoss und der verminderte Lichteinfall würde meine Wohnung noch dunkler machen. Ist damit der Begriff unbillig erfüllt? Vielen Dank für die Antwort!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.05.2008 | 09:28

Sehr geehrter Fragesteller,

wie bereits oben ausgeführt, kann dies im Rahmen einer Online- Anfrage nicht ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht anschließend beurteilt werden.

Das AG Konstanz hat allerdings in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Balkonaufstockung eine unbillige Beeinträchtigung (§ 22 Abs. 2 WEG) des Eigentümers darstellt (Urteil vom 25.10.2007, 12 C 10/07). Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, können nur beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden. Zwar handelt es sich bei dem Balkonanbau um eine Modernisierungsmaßnahme; diese beeinträchtigt aber unzweifelhaft den Eigentümer und bedarf deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer

In diesem Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich den nachträglichen Anbau eines Balkons beschlossen. Hierdurch fühlte sich ein Eigentümer in seinen Rechten beeinträchtigt, da bislang sein Balkon ohne Überdachung war und der neue darüber errichtet werden sollte. Damit wären eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls und der Tageshelligkeit sowie eine Sichtbeeinträchtigung der Wohnung verbunden, so dessen Befürchtung.

Zusammenfassend spricht somit viel für eine Erforderlichkeit der Einstimmigkeit des Beschlusses. Sollte ein mehrheitlicher Beschluss gefasst werden, sollten Sie gegen diesen entsprechend vorgehen. Gerne stehen wir Ihnen ggf. zu einer weiteren Vertretung zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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