Antwort vom
17.04.2005 | 15:22
Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nachdem der Gesetzgeber 2002 die Viehmängelgewährleistungsverordnung abgeschafft hat, fällt der Kauf eines Pferdes unter das ganz normale Gewährleistungsrecht des BGB. Dies bedeutet, daß der Verkäufer grundsätzlich dafür haftet, daß das Pferd auch die Beschaffenheit hat, mit der es verkauft wird. Beschaffenheit ist nach alter und neuer Rechtslage u.a. die Gebrauchsmöglichkeit und Fähigkeit (so BGH,
NJW-RR 88, 1010) oder auch der Ausbildungsstand (Adolphsen, AgrarR 01, 203). Wörtlich hat das OLG Köln in einem unveröffentlich gebliebenem Urteil vom 17.03.1993 OLG Köln, - Aktenzeichen
13 U 215/92)aufgeführt: "Beim Pferdekauf oder -tausch können Angaben eines Vertragspartners über Alter und Abstammung des zu erwerbenen Pferdes Eigeneschaftszusicherungen darstellen."
Dies bedeutet in Ihrem Fall, daß, wenn Sie ein dreijähriges, als aktiver Fahrsportler einsetzbares Ppferd kaufen, Sie grundsätzich auch ein solches übereignet bekommen müssen. Mit dem von Ihnen beschriebenen Mangel können Sie den
Kaufvertrag rückgängig machen - der Verkäufer darf sie nicht weiter hinhalten.
Die häufig recht knifflige Frage der Beweislast und deren Umkehr, die auch nach dem neuen Regelungen im BGB für die einzelnen Falle des Tierkaufs etwas unklar bleibt, stellt sich deswegen nicht.
Es kommt im übrigen gar nicht sosehr auf das Einverständnis des Verkäufers zur Wandelung des Kaufvertrages an - auch wenn dadurch natürlich das Nichtvorhandensein eines schriftlichen Kaufvertrages weniger ins Gewicht fällt. Denn Sie sind ohnehin zur Rückabwicklung berechtigt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie einen Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag vereinbart hätten. Hierzu läßt sich Ihrer Schilderung aber nichts entnehmen - mangels Kaufvertrag, wie Sie berichteten. Der Verkäufer würde für im Übrigen in diesen Fall nur bei arglistigem Verschweigen des Mangels haften, d.h. er müßte die tatsächliche Beschaffenheit des Pferdes gekannt haben. Hierfür wären Sie zwar beweispflichtig, ich gehe aber davon aus, daß der Verkäufer zwischen einem zwei- und einem dreijährigem Pferd unterscheiden konnte.
Zunächst haben Sie im übrigen natürlich das Recht auf Nachbesserung durch Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels.
Ihrer Schilderung entnehme ich jedoch, dass beide Möglichkeiten ausgeschlossen sind. Insbesondere scheint mir eine Ersatzlieferung ausgeschlossen, da es sich bei dem spezifischen Pferd um eine "unvertretbare Sache" handelt.
Ergebnis: Sie haben ein JETZT DURCHSETZBARES Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag (Rückabwicklung). Diesen Rücktritt sollten Sie dem Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung mitteilen. Er muss dann das Pferd abholen und Sie bekommen den Kaufpreis erstattet.
Die Ihnen entstandenen Kosten für das unnützt herumstehende Pferd -so Ihre abschliessende Frage- sind dabei eine Schadensersatzposition, welche Sie ebenfalls geltend machen können, aber gut dokumentieren sollten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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