Erstberatungsgebühr- Vollstreckungsbescheid
| 27.04.2008 21:01
| Preis:
***,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrter Damen und Herren,
letztes Jahr hatte ich wegen einer Rechtsfrage einen Arbeitsrechtsanwalt aufgesucht. Dieser hat mir eine Rechnung gestellt in Höhe von 249,90 EUR für die Erstberatung. Ich habe den Anwalt nur einmal aufgesucht und mit ihm 1 Stunde Gespräch gehabt.
Diese habe ich nicht bezahlt, erst als der Mahnbescheid kam vom Amtsgericht. Dann habe ich die Zahlung geleistet. Diese Zahlung kam 1 Tag später als die Frist an. Ich habe dann ein Vollstreckungsbescheid bekommen (am 21. April), worauf ich den Anwalt angerufen habe und die Anwaltsgehilfin meinte, die Sache hätte sich überschnitten und die Sache wäre erledigt. Sie würde mir eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids schicken, so dass ich den Schufaeintrag löschen lassen kann. Dies war mir nicht bewusst, dass es für so eine Sache einen Schufaeintrag gibt.
Diese Ausfertigung sollte bis zum 25. April geschickt worden sein, ich habe diese noch nicht erhalten.
Folgende Fragen habe ich hierzu:
1) Ist die oben genannte Rechungshöhe von 249,90 EUR für die Erstberatung gerechtfertigt? Ich habe gelesen, dass maximal 190 EUR gefordert werden darf für die Erstberatung.
2) Was muss ich tun, damit ich den Negativeintrag in der Schufa gelöscht bekomme? Was muss ich einfordern vom Anwalt? Und wenn der Anwalt sich weigert diese Sachen zu schicken, was für Rechtsmittel habe ich? (Was für Wege sollte ich einleiten?)
3) Muss ich mich parallel beim Amtsgericht melden wegen dem Vollstreckungsbescheid? Oder kann ich mich auf die Aussage der Anwaltsgehilfin verlassen, wenn sie sagt, dass die Sache erledigt wäre.
27.04.2008 | 21:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
wenn Sie bei dem Rechtsanwalt keine Honorarvereinbarung unterschrieben haben, kann dieser in der Tat gemäß
§ 34 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (
RVG) für das Erstberatungsgespräch nicht mehr als € 190 netto verlangen, da Sie als Arbeitnehmer gebührenrechtlich auch als Verbraucher angesehen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2007 - Az.
I ZR 137/05).
Hier hat Ihr Anwalt allerdings noch eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen hinzugerechnet (20% der Netto-Gebühr, höchstens aber € 20 gemäß Nr. 7002
RVG), wobei fraglich ist ob dem Anwalt im Rahmen einer reinen Erstberatung solche Kosten tatsächlich entstanden sind. Falls ja, war die Rechnung auch ohne entsprechende Vereinbarung korrekt, da noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
Unabhängig davon sind Sie aufgrund des Vollstreckungsbescheides zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet gewesen.
2.
Der Vollstreckungsbescheid, dessen Übersendung an Sie von der Anwaltsgehilfin bereits angekündigt wurde, ist für Sie als Nachweis ausreichend, dass die Vollstreckung sich (innerhalb kürzester Zeit) erledigt hat. Denn es existiert immer nur eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels. Dieses Dokument sollten Sie daher sorgfältig aufbewahren und bei der SchufA vorlegen. Damit ist dann eine Löschung des Eintrags erreichbar.
3.
Weitere Schritte sind meines Erachtens auf der Grundlage Ihrer Angaben nicht veranlasst. Wenn Sie den Titel in Händen haben, kann keine Vollstreckung mehr erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich im Rahmen der Rückfragemöglichkeit erneut an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
28.04.2008 | 21:08
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für die schnelle und gute Auskunft.
Ich habe noch eine Frage bezüglich der gestellte Frage in Punkt 2, die noch nicht ganz beantwortet wurde. Was passiert, wenn der Anwalt mir den Vollstreckungsbescheid nicht zuschickt und sich Zeit lässt? Bisher habe ich die noch nicht bekommen und will morgen nochmal anrufen. Was sollte ich in diesem Fall tun? Drohen mit einem anderen Anwalt? Ich möchte so schnell wie möglich den Schufaeintrag gelöscht bekommen.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.04.2008 | 21:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Regel reicht es aus, wenn Sie nach etwa einer Woche daran erinnern, dass der Titel an Sie zu übersenden ist und dass Ihnen andernfalls wegen der negativen Schufa-Auskunft ein Schaden entstehen kann, der dann zu ersetzen ist. Es ist aber auch absolut üblich, dass Anwaltskanzleien Titel, aus denen erfolgreich vollstreckt wurde, sofort an den Schuldner zurück übersenden, schon zur eigenen Entlastung. Zur Sicherheit können Sie die Aufforderung schriftlich verfassen und eine letzte Frist setzen. Nach Ablauf der Frist können Sie den Titel gegebenenfalls über einen Anwalt herausverlangen, dessen Honorar dann von der Gegenseite wegen Verzugs zu ersetzen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt