27.04.2008 | 07:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung, unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Gemeindeunfallversicherungen sollen alle Personen, die in einem fremden Haushalt arbeiten, z.B. Haushaltshilfen, Gärtner, Putzfrauen, Kindermädchen, Babysitter, usw.) absichern. Die Versicherung ist von demjenigen abzuschliessen und zu bezahlen, der den Haushalt führt.
In Ihrem Fall stellt sich demnach genau genommen die Frage, ob Ihr Nachbar, eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Das müssten Sie in der Nachbarschaft erfragen.
Vermutlich hat zwischenzeitlich Ihre Krankenversicherung die Behandlungskosten z.B. Arztkosten, Kosten der Heilbebandlung, Medikamente, Kosten der Rehamaßnahmen übernommen.
Steht dem Versicherungsnehmer (also Ihnen als krankenversicherter Person) ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten (z.B. Ihrem Nachbarn oder der Versicherung Ihres Nachbarn) zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. IHRE Krankenversicherung hätte in einem solchen Fall (bei bestehender Gemeindeunfallversicherung GUV) gegen die GUV einen Regressanspruch auf Erstattung der Behandlungskosten. Diesen Schaden (den der Heilungskosten) haben nicht Sie, sondern Ihre Versicherung. Für Sie ist es wirtschaftlich egal, welche Versicherung diese Kosten zahlt.
Andere Ansprüche z.B. Schmerzensgeld könnten gegen Ihren Nachbarn bestehen. Ein möglicher Schmerzensgeldanspruch gegen Ihren Nachbar wäre zu prüfen, besteht aber vermutlich eher nicht, weil es sich wohl eher um eine reine Gefälligkeit mit Haftungsausschluß gehandelt hat.
Sollten keine außergewöhnlichen Umstände hinzutreten würde ich Ihnen raten die Sache auf sich beruhen zu lassen, zumal Sie Ihren Nachbar ohnehin nicht belangen wollen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt Weinheim
Nachfrage vom Fragesteller
27.04.2008 | 08:47
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, Die Frage ist eher, ob gemäß Informationen auf Webseiten von Gemeindeunfallversicherungen, wonach auch spontan Hilfeleistende versichert sind, der Fall eine solche Hilfeleistung ist. Hier ging es um das Entfernen eines kleineren Baums, der halb auf der Strasse lag um Gefahr für Passanten und Durchgangsverkehr abzuwenden: http://www.guvv-wl.de/fuerwensindwirda/versicherte.html
Bezüglich der Ansprüche liegen Sie m.E. nicht ganz richtig. Eine Krankenkasse zahlt nicht die Krankenhaus Selbstbeteiligung nicht, kein Verletztengeld, keine Fahrtkosten zur Behandlung. Eine GUV zahlt i.d.R. das alles und direkt an den Geschädigten.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.04.2008 | 10:59
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Nachfrage lässt offen, auf welchem Grundstück der Baum stand und warum dieser umgefallen ist. Auch hatten Sie die Form Ihrer Versicherung gesetzlich/privat nicht mitgeteilt - ich bin von einer gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) ausgegangen.
Sie stellen auf folgende Mitteilung ab :
"Menschen, die sich in Gefahrensituationen für andere einsetzen, z. B. andere aus Lebensgefahr retten, sind gesetzlich beim GUVV unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist im Sozialgesetzbuch VII verankert und besteht ohne Anmeldung oder Beitragszahlung der Versicherten. Die Kosten tragen die Gemeinden. Nach dem Gesetz ist unfallversichert, wer
* bei Unglücksfällen oder Gefahr, z. B. Bränden oder bei der Gefahr des Ertrinkens, Hilfe leistet;
* sich bei der Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters einsetzt, also z. B. versucht, einen Einbrecher festzuhalten;
* sich zum Schutz eines Angegriffenen einsetzt;
* Blut oder Gewebe in Mitgliedsbetrieben des GUVV spendet.
* Auch Menschen, die von einem unserer Mitglieder (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, sind gesetzlich bei uns versichert.
Hilfeleistende erhalten "Mehrleistungen" zu den gesetzlichen Leistungen."
Die einschlägige Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13. Sozialgesetzbuch VII finden Sie unter dem Link http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_7/gesamt.pdf.
Tatsächlich könnten sich hieraus Ansprüche für Sie ergeben was nach näherer Kenntis des Sachverhalts zu prüfen wäre. Zentrale Frage ist, ob ein Unglücksfall, oder eine Gefahrenlage tatsächlich vorlag, aber insbesondere auch, ob Sie dies dem Arzt bzw. der Versicherung rechtzeitig angezeigt haben (§139 Abs.2 SGB VII).
Das Problem ist, daß Sie dann möglicherweise einen Obliegenheit gegenüber Ihrer Unfallversicherung verletzt haben, und mit Regressansprüchen rechnen müssen.
Ich bedanke mich für Ihre Frage und Nachfrage. Sollten Sie eine weitere Frage haben, oder eine umfassende rechtsberatung wünschen nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Kanzlei Weinheim in auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt