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Rückforderung Mutterschaftsgeld durch Arbeitgeber


| 25.04.2008 20:32 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war von März 2006 bis Februar 2007 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Im Februar 2007 ist meine Tochter geboren und ich war ab Januar 2007 in Mutterschutz. Dieses Jahr im Februar meldete sich mein Arbeitgeber bei mir telefonisch zwecks einer Rückforderung des Mutterschaftsgeldes (es wurde wohl zuviel bezahlt). Der Fehler der Falschberechnung liegt nicht bei mir und ich bin auf diesem Gebiet keine Fachkraft. Auf der Abrechnung ist leider auch nicht ersichtlich wie der Zuschuss des Mutterschaftsgeldes berechnet wurde. Darf mein ehemaliger Arbeitgeber ein Jahr später 630,00 Euro zuviel gezahltes Mutterschaftsgeld zurückfordern? Gibt es eine Verjährungsfrist? Bin ich dazu verpflichtet die Überzahlung vom Mutterschaftsgeld zurückzuzahlen?
Heute habe ich die korrigierten Unterlagen per Post bekommen und mir ist auch aufgefallen das der Beitragssatz der Krankenkasse letztes Jahr bei 13,3% lag und in der Korrektur mit 14,5% angegeben wurde, das ist meines Erachtens auch nicht richtig.
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 226 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitgeber Mutterschaftsgeld Rückforderung
25.04.2008 | 21:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB, der innerhalb von drei Jahren verjährt.

So führt das BAG aus:

Berechnet der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch bei überzahlter Vergütung im Zeitpunkt der Überzahlung und wird auch zugleich fällig (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 174, zu I 4 b aa der Gründe)

Zu prüfen wäre aber hier, ob (tarif)vertragliche Ausschlussfristen vereinbart sind, welche zu einem Entfallen des Rückforderungsanspruchs führen könnten, ebenso könnte sich bösgläubiges Verhalten des Arbeitnehmers – hier nicht ersichtlich- zu berücksichtigen sein (vergl. Insoweit auch BAG, Urteil vom 10.3.2005, 6 AZR 217/04).

Dies kann nicht abschließend bewertet werden.

Hinsichtlich der KK-Beiträge müssen diese natürlich korrekt sein, ggf. sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


Bewertung des Fragestellers 2013-02-21 | 09:55


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Rechtsanwalt Stefan Steininger
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