Antwort vom
24.04.2008 | 19:36
Sehr geehrter Fragsteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben und des gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei der Unterhaltsberechnung werden immer nur die Einkünfte des zum
Unterhalt Verpflichteten herangezogen. Das sind nach dem deutschen Recht zunächst einmal die Eltern des Kindes.
Ihr zukünftiger Mann ist deshalb nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Insoweit sind unterhaltsrechtlich keine Folgen der Eheschließung ersichtlich.
Wenn das eine Kind zu Ihnen zieht, sollte auf jeden Fall eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs erfolgen.
Wenn beide Eltern ein Kind betreuen, muss man berechnen, ob überhaupt noch Unterhaltsansprüche Ihres Ex-Mannes bestehen.
Je nachdem, wie die Einkommensverhältnisse von Ihnen und Ihrem Ex-Mann sind kann es sein, dass entweder von keinem Unterhalt gezahlt werden muss (das dürfte der Fall sein, wenn die Einkommen vergleichbar sind) oder derjenige, der mehr verdient an den anderen Unterhalt zahlen muss
Es kann hier gut sein, dass Sie gar nichts mehr zahlen müssen, weil Sie Ihren Sohn dann selbst bei sich betreuen.
Ausgangspunkt ist hier die Vorschrift des
§ 1606 Absatz 3 BGB, wonach die Betreuung eines Kindes bis zur Volljährigkeit gleichwertig gegenüber einer Unterhaltszahlung gilt.
§
1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 2Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Das kann aber ohne weitere Prüfung nicht abschließend beurteilt werden.
Sie sollten dies von einem Anwalt vor Ort, der alle Unterlagen einsehen kann, berechnen lassen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin –
Nachfrage vom Fragesteller
24.04.2008 | 19:44
Wie sieht es mit meinem neuen Ehemann aus müsste dieser jemals für das kind aufkommen welches noch bei meinem ex-mann lebt?
Hat mein neuer Mann irgendwelche Nachteile wenn Wir Heiraten?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.04.2008 | 07:33
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie bereits geschrieben, sind Sie und nicht Ihr zukünftiger Mann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Im deutsche Recht gibt es Unterhaltspflichten grundsätzlich nur unter Verwandten. (§ 1601 BGB)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren
Ihr zukünftiger Ehemann wäre mit den Kindern aber aiuch nach der Eheschließung nicht verwandt. Verwandt ist man gemäß § 1589 Absatz 1 BGB wenn man voneinader abstammt. Das ist aber bei Ihrem zukünftigen Ehegatten gerade nicht so.
§ 1589 BGB Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Bei einer Heirat tritt man in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben die Vermögensmassen aber getrennt, so dass das Vermögen und Einkommen Ihres zukünftigen Ehegatten auch diesem und nicht Ihnen zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Knur-Schmitt
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
28.04.2008 | 11:45
Eine Sache möchte ich noch anmerken. Das Einkommen Ihres Ehemannes ist natürlich, wie bereits gesagt nicht zu berücksichtigen, bei der Höhe eines etwaigen Kindesunterhalts.
Es könnte aber sein, dass Ihr Selbstbehalt (der Betrag, der Ihnen nach Abzug der Unterhaltszahlungen nach der einschlägigen Rechtsprechung verbleiben muss), gekürzt wird, weil Ihr zukünftiger Ehemann für Ihren eigenen Lebensunterhalt mit aufkommen muss.
Ob und in welchem Umfang eine Kürzung möglich ist, sollten Sie vielleicht von einem Anwalt vor Ort berechnen lassen. Das ist allerdings nur nötig, wenn Ihr Ex-Mann überhaupt solche Ansprüche stellt.