24.04.2008 | 16:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Trettin
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
I. Den Fall, daß ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird, und er wegen eines gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsmittels seinen Anspruch auf Besoldung behält, regelt § 47 Abs. 3 LBG NRW.
Danach werden mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzungsverfügung zusgestellt worden ist, die Dienstbezüge (vorläufig) einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Versetzungsentscheidung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
Nach der gesetzlichen Regelung erhalten Sie also ab dem 01.05.2008 bis auf weiteres lediglich das Ruhegehalt. Ihre (beabsichtigte) Anfechtungsklage ändert daran nichts. Steht allerdings am Ende des gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig fest, daß Sie zu Unrecht in den Ruhestand versetzt wurden, müssen Ihnen auch die zunächst einbehaltenen Beträge ausgezahlt werden.
II. Grundsätzlich können Sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (
§ 123 VwGO) beantragen, mit der Ihr Dienstherr verpflichtet wird, Ihnen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über Ihre Anfechtungsklage Ihre Bezüge ungekürzt auszuzahlen.
Ob ein solches Begehren überhaupt zulässig ist, wird allerdings angesichts der oben dargelegten klaren gesetzlichen Regelung kontrovers beurteilt.
Nach wohl überwiegender Auffassung ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz der eindeutigen Rechtslage zwar nicht schlechthin ausgeschlossen. Allerdings muß ein Ausnahmefall vorliegen, der z. B. gegeben sein könnte, wenn Sie glaubhaft machen können, daß die Annahme Ihrer Dienstunfähigkeit "aus der Luft gegriffen" ist.
In einem solchen Fall wäre die Versetzungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig. Ob auch eine offensichtlich rechtswidrige Versetzungsentscheidung zur Rechtsfolge des § 47 Abs. 3 LBG NRW führt, ist bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
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Nachfrage vom Fragesteller
24.04.2008 | 18:17
Hallo erst mal Danke
Jetzt wurde mir von der Rheinischen Versorgungskasse mitgeteilt das meine Bezüge erst berechnet werden können wenn die Klagefrist verstrichen ist (15,05,08).
Wenn ich Klage einreiche müßte mir angeblich mein Dienstherr die Bezüge weiter ungekürzt auszahlen.
Sollte ich jedoch die Klage verlieren müßte ich das zuviel gezahlte zurück zahlen.
Muss man die einstweilige Anordung mit der Klage einreichen oder kann dieses noch nachträglich geschehen.
Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.04.2008 | 19:15
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie sind nicht verpflichtet, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bereits bei Klageerhebung zu stellen. Dies kann vielmehr auch während des Klageverfahrens geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt