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Baurecht


21.04.2008 16:55 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Ich habe vor einigen Wochen einen LKW Anhänger mit einer Werbung versehen und auf ein in meinem Eigentum befindlichen Grundstück
abgestellt.
Nachdem der Landkreis die Entfernung der Werbeanlage verlangte, habe ich diese verhüllt, damit die Werbung nicht mehr sichtbar war.
Jetzt verlangt der Landkreis die Entfernung des LKW Anhängers (ohne Nummernschild), da es sich um eine Baumaßnahme im Sinne von § 2 Abs. 5 NBauO handelt, die gemäß § 68 Abs. 1 NBauo der Genehmigung durch die Bauaufsicht bedarf.

Muss der LKW Anhänger entfernt werden ??

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema:
Baurecht
Antwort vom
21.04.2008 | 17:27
Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ob die Entfernung des Anhängers verlangt werden kann oder nicht, richtet sich danach, ob es sich dabei um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 NBauO handelt. Danach kann auch eine grundsätzlich bewegliche Sache eine bauliche Anlage darstellen, wenn sie dazu bestimmt ist, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Es kommt hier also entscheidend darauf an, wofür der Anhänger von Ihnen benutzt werden soll bzw. welche Bestimmung Sie ihm zukommen lassen wollen. Ist der Anhänger grundsätzlich fahrbereit und haben Sie auch vor, ihn bei Gelegenheit (nicht nur auf dem Grundstück) zu bewegen, so spricht dies gegen eine bauliche Anlage. Auf der anderen Seite sagt allein die Tatsache, dass momentan kein Nummernschild vorhanden ist, der Anhänger also abgemeldet ist, noch nicht, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt. Es kommt, wie gesagt, auf den dem Anhänger zugeteilten Zweck an. Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und muß von Ihnen möglicherweise dargelegt werden. Dient der Anhänger beispielsweise auf dem Grundstück als Lager oder Aufbewahrungsort, so soll er dauerhaft an Ort und Stelle bleiben; es läge somit eine bauliche Anlage vor.

Je nach Zweckbestimmung (und natürlich Beschaffenheit – ein fahruntüchtiger Anhänger kann selbstverständlich nur schwerlich bewegt werden) liegt also eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NBauO vor oder nicht. Wenn eine solche Anlage vorliegt, so brauchen Sie gemäß § 68 Abs. 1 NBauO eine Genehmigung. Diese sollten Sie daher dann beantragen; andernfalls müßten Sie den Anhänger entfernen.
Liegt nach dem Gesagten aber keine bauliche Anlage vor, so kann von Ihnen auch nicht verlangt werden, den Anhänger zu entfernen.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)