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Informationspflicht Fernabsatz und Widerrufsbelehrung


18.04.2008 10:44 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von




Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

2.
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird.

Frage:

Widerrufsbelehrung bei ebay.

Unternehmen ist in der Rechtsform e.K. (eingetragener Kaufmann). Also beispielsweise: trallalla e.K.
Eigentümer/Gründer des Unternehmens ist A.
Eine Widerrufsbelehrung sähe dann (textlich wie aktuelle Ebay-Empfehlung) so aus:
……
Trallalla e.K.
vertreten durch A
Adresse, .....
usw.

A möchte aber nicht, dass sein Name beispielsweise in der Widerrufsbelehrung erscheint, sondern der Name von B.
B kann ein Freund, Familienangehöriger, ... sein.


Fragen:
1. Ist das generell möglich?
2. Falls ja: Muß A dann mit B einen entsprechenden Vertrag (privat) aufsetzen?
3. Ist es dann erforderlich, dass B im Handelsregister eingetragen wird (da Firmenrechtsform e.K.)?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Widerrufsbelehrung
Antwort vom
18.04.2008 | 12:17
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich ist ihr Vorhaben, jemand anderen als den Gründer der Firma als Vertreter anzugeben, möglich.
Dies setzt aber voraus, dass derjenige auch tatsächlich Vertreter der Firma ist. Somit muss demjenigen der als Vertreter benannt ist Vollmacht erteilt werden. Dies geschieht durch seine Benennung auf der Internetseite. Damit hat aber der Benannte zumindest Dritten gegenüber auch alle anderen Rechte eines Vertreters.
Ein Vertrag mit dem Vertreter oder eine Eintragung ist nicht notwendig. Beachten Sie aber, dass ohne Vertrag gegen den Vertreter kaum Ansprüche aus Pflichtverletzung geltend gemacht werden können.

Jedoch ist nach der Info-Verordnung auch die Identität des Unternehmers anzugeben. Bei einer Firma e.K. ist der Unternehmer nicht die Firma. Dies wäre allenfalls bei einer Kapitalgesellschaft der Fall. Sondern Unternehmer ist der Firmeninhaber. Da A die Firma gegründet hat, muss also auch dessen Identität veröffentlicht werden, sofern er das Unternehmen nicht veräußert hat.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)