Informationspflicht Fernabsatz und Widerrufsbelehrung
18.04.2008 10:44 |
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Internetauktionen
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Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Widerrufsbelehrung
Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
…
2.
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird.
Frage:
Widerrufsbelehrung bei ebay.
Unternehmen ist in der Rechtsform e.K. (eingetragener Kaufmann). Also beispielsweise: trallalla e.K.
Eigentümer/Gründer des Unternehmens ist A.
Eine Widerrufsbelehrung sähe dann (textlich wie aktuelle Ebay-Empfehlung) so aus:
……
Trallalla e.K.
vertreten durch A
Adresse, .....
usw.
A möchte aber nicht, dass sein Name beispielsweise in der Widerrufsbelehrung erscheint, sondern der Name von B.
B kann ein Freund, Familienangehöriger, ... sein.
Fragen:
1. Ist das generell möglich?
2. Falls ja: Muß A dann mit B einen entsprechenden Vertrag (privat) aufsetzen?
3. Ist es dann erforderlich, dass B im Handelsregister eingetragen wird (da Firmenrechtsform e.K.)?
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem?
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