Verlängerung eines Zeitmietvertrags - Fristen?
16.04.2008 21:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Guido Matthes
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Wir haben ein Haus in dem eine Wohnung vermietet ist. Wir wollen diese Wohnung selber benutzen. Es gibt einen Zeitmietvertrag mit Laufzeit vom 15.05.2005 bis 01.06.2009. Der Vertrag enthält keine Verlängerungsklausel.
Wir müssen aber damit rechnen, dass der Mieter eine Verlängerung des Mietvertrags nach $575(3) verlangen könnte, weil der im Vertrag genannten Eigenbedarfsgrund entfallen ist (es war damals Eigenbedarf für eine andere Person vorgesehen).
Meine Frage geht um die Fristen.
Im Gesetz steht lediglich, wann der Mieter FRÜHESTENS eine Verlängerung verlangen darf (§575(2)). Aber wann kann er SPÄTESTENS einen Verlängerungswunsch geltend machen ? Darf er den Ablauf des Vertrags zunächst abwarten, und uns erst dann seinen Verlängerungswunsch mitteilen, wenn wir ihn um die Rückgabe der Wohnung bitten ?
Dürfen bzw. sollten wir den Vertrag (mit Einhaltung des gesetzlichen Fristes, als bis 01.03.2009) mit Wirkung ab 01.06.2009 "vorsichtshalber" kündigen, mit Angabe der "neuen" Kündigungsgründe ? (Wir gehen davon aus, dass wir das Mietverhältnis nicht vor dem 01.06.2009 kündigen dürfen).
Wenn wir kündigen würden, gibt es eine Frist bis dem der Mieter spätestens die Kündigung (Mietrecht) widersprechen darf ? Nach §574b(2) darf der Mieter eine Kündigung (Mietrecht) spätestens 2 Monate vor dem angekündigten Vertragsende widersprechen, aber das gilt anscheinend nur für unbefristete Mietverträge.
Oder müssen wir erst den Ablauf des Zeitmietvertrags am 01.06.2009 abwarten, und dann, falls der Mieter an diesem Tag nicht auszieht, gleich das Mietverhältnis mit Wirkung ab 01.09.2009 kündigen ?
Für jede Hilfe wären wir sehr dankbar.
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