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Verlängerung eines Zeitmietvertrags - Fristen?


16.04.2008 21:02 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Wir haben ein Haus in dem eine Wohnung vermietet ist. Wir wollen diese Wohnung selber benutzen. Es gibt einen Zeitmietvertrag mit Laufzeit vom 15.05.2005 bis 01.06.2009. Der Vertrag enthält keine Verlängerungsklausel.

Wir müssen aber damit rechnen, dass der Mieter eine Verlängerung des Mietvertrags nach $575(3) verlangen könnte, weil der im Vertrag genannten Eigenbedarfsgrund entfallen ist (es war damals Eigenbedarf für eine andere Person vorgesehen).

Meine Frage geht um die Fristen.

Im Gesetz steht lediglich, wann der Mieter FRÜHESTENS eine Verlängerung verlangen darf (§575(2)). Aber wann kann er SPÄTESTENS einen Verlängerungswunsch geltend machen ? Darf er den Ablauf des Vertrags zunächst abwarten, und uns erst dann seinen Verlängerungswunsch mitteilen, wenn wir ihn um die Rückgabe der Wohnung bitten ?

Dürfen bzw. sollten wir den Vertrag (mit Einhaltung des gesetzlichen Fristes, als bis 01.03.2009) mit Wirkung ab 01.06.2009 "vorsichtshalber" kündigen, mit Angabe der "neuen" Kündigungsgründe ? (Wir gehen davon aus, dass wir das Mietverhältnis nicht vor dem 01.06.2009 kündigen dürfen).

Wenn wir kündigen würden, gibt es eine Frist bis dem der Mieter spätestens die Kündigung (Mietrecht) widersprechen darf ? Nach §574b(2) darf der Mieter eine Kündigung (Mietrecht) spätestens 2 Monate vor dem angekündigten Vertragsende widersprechen, aber das gilt anscheinend nur für unbefristete Mietverträge.

Oder müssen wir erst den Ablauf des Zeitmietvertrags am 01.06.2009 abwarten, und dann, falls der Mieter an diesem Tag nicht auszieht, gleich das Mietverhältnis mit Wirkung ab 01.09.2009 kündigen ?

Für jede Hilfe wären wir sehr dankbar.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Verlängerung Fristen?
16.04.2008 | 21:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Eine Form oder Frist für das Verlängerungsverlangen des Mieters ist nicht vorgeschrieben. Die Erklärung muss dem Vermieter aber vor Ende der Mietzeit zugehen, sonst endet das Mietverhältnis.

2.
Der Wegfall des Befristungsgrundes gibt dem Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, für dessen Beendigung die §§ 573-574c BGB gelten. Sie müssen in der Tat zum 01.06.2009 ordentlich kündigen, wenn der Befristungsgrund wegfällt.

3.
Nach Wegfall des Befristungsgrundes kann der Mieter innerhalb der Frist des § 574 II BGB widersprechen, d.h. hier bis einschließlich zum 31.03.2009.

4.
Für die Einhaltung des Zeitmietvertrages kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigungswirkung, nicht den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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