Antwort vom
14.04.2008 | 17:11
Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
1. Nach einer summarischen Überprüfung, wie sie im Rahmen dieses Online-Dienstes möglich ist, scheint Ihr Vorhaben grundsätzlich möglich zu sein. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein Schneeballsystem nach
§ 16 Abs. 2 UWG. Auch andere sitten- oder wettbewerbswidrige Tatbestände kann ich in Ihrem Vorhaben nicht erkennen.
Allerdings gilt hier zu beachten, dass selten vorherzusehen ist, wie die Rechtsprechung auf neuartige Möglichkeiten der Gewinnerzielung reagiert.
Überdies ist Ihnen dringend zu raten, wenn dieses Konzept fertig ausgestaltet ist, die genau ausformulierten Vertragsbedingungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Denn die rechtliche Zulässigkeit kann in solch sensiblen und im Umschwung begriffenen Rechtsmaterien erheblich von der genauen Formulierung der einzelnen Vertragsbedingungen abhängen.
2. Wenn Sie Verbrauchern über das Internet Dienstleistungen anbieten, sind Sie verpflichtet, ein Widerrufsrecht zu gewähren. Wollen Sie dies nicht, haben Sie die Möglichkeit, die Werbeflächen nicht an Verbraucher zu verkaufen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass sich der Vertragspartner bereiterklärt, dass Sie schon vor Ablauf der zwei Wochen Frist mit den Dienstleistungen beginnen, also die Werbung auf Ihre Internetseite stellen. Dann erlischt das Widerrufsrecht in dem Zeitpunkt, in dem mit der Ausführung begonnen wurde.
Die Pflicht zur Einräumung eines Widerrufsrechts besteht nicht gegenüber anderen Gewerbetreibenden.
3. Ob Impressum und
AGB nur in englischer Sprache veröffentlicht werden können, ist umstritten. Jedenfalls ist eine bewusste Erschwerung durch die Verwendung einer fremden Sprache unzulässig; es sollte daher zumindest dieselbe Sprache wie für die Homepage verwendet werden. Um rechtlich absolute Sicherheit zu erhalten, sollten Impressum und AGB in beiden Sprachen vorhanden sein.
4. Aufgrund der gegenüber einem Verbraucher vorgeschriebenen Preistransparenz ist eine Auszeichnung in Dollar nicht möglich, wenn Sie sich mit Ihrem Angebot an diese wenden. Denn der Dollarkurs unterliegt erheblichen Schwankungen, so dass der Verbraucher nicht klar erkennen kann, wieviel er für die Dienstleistung bezahlen muss. Gegenüber Unternehmern hingegen ist eine Abrechnung in Dollar möglich.
Wenn sich Ihre Seite nicht ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, muss darüber hinaus die Umsatzsteuer angegeben werden.
Weiter müssen Sie die allgemein geltenden Vorschriften beachten, wie Informationspflichten nach dem BGB, die Regelungen über AGB und – speziell für den Internetauftritt – die Impressumspflicht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller
15.04.2008 | 23:22
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Zu einigen Punkten möchte ich nochmal nachfragen:
zu Punkt 1. Mit welchen Kosten muss ich - grob überschlagen - rechnen, um die (englischsprachigen!) Vertragsbedingungen/AGB von einem Anwalt überprüfen und im notwendigen Maße anpassen zu lassen? Ich gehe davon aus, dass umfangreiche Anpassungen nötig sind.
zu Punkt 2. Da sich meine Seite auch an Verbraucher richtet, möchte ich Ihrem zweiten Vorschlag folgen. Ist es dafür ausreichend in den Vertragsbedingungen/AGB zu verankern, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Diestleistung (Onlinegehen der Werbung) erlischt?
zu Punkt 4. Meine Seite richtet sich auch an ausländische Verbraucher (z.B. aus den USA). Ist es legitim, dass ich von ihnen den gleichen Preis (also inkl. Umsatzsteuer) verlange, den deutsche Verbraucher zahlen müssen?
Für Ihre Antwort möchte ich mich im Voraus bedanken.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.04.2008 | 11:52
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Da die Rechtssprache generell kompliziert ist – im Englischen gilt das noch mehr als im Deutschen – kann die Ausarbeitung oder Anpassung nur von einem Anwalt vorgenommen werden, der die englische Rechtssprache auch beherrscht. Eine einfache Übersetzung ist nicht ausreichend. Weiter ist zu beachten, dass im Bereich der Internetdienstleistungen ein hohes Risiko bezüglich einer möglichen Haftung besteht. Dies muss entsprechend berücksichtigt werden. Schließlich findet noch Berücksichtigung, dass Sie gewerblich tätig sind.
Somit werden Sie mit einem Stundensatz zwischen 120 und 200 € rechnen müssen. Wie lang die Ausarbeitung bzw. Anpassung dauert kann nicht vorher gesagt werden, da dies davon abhängig ist, welchen Regelungsumfang Sie wünschen.
2. Die Einarbeitung der Klausel in die AGB halte ich für kritisch.
Diese Regelung ist nicht weit verbreitet. Damit besteht das Risiko, dass ein Gericht dies als überraschende Klausel ansieht. Somit sollten Sie hier eine Lösung finden, dass der Verbraucher aktiv der Bedingung zustimmen kann.
3. Da Sie die Umsatzsteuer in Deutschland abführen müssen, ist es natürlich zweckmäßig auch von ausländischen Kunden den gleichen Preis inklusive Umsatzsteuer zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)