Frage geschrieben am 14.04.2008 03:49:00Betreff: Aussage des BMJ zur Störung des öff. Friedens
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1643
Zum Thema § 130 StGB gibt es auf der Webseite des BMJ folgende Aussage "...as geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Darunter versteht man einen objektiven Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Gestört ist der Friede dann, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb Deutschlands, mindestens aber unter einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl eintritt."
Es heisst im letzten Satz also "nicht unbeträchtlichen Personenzahl".
http://www.bmj.bund.de/enid/0,44611c6d6f6e7468092d093132093a0979656172092d0932303035093a09706d635f6964092d0931393035/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der öff. Frieden immer bei solchen Äußerungen erst mal gestört, wenn auch nich gleich zerstört wird.
Eine Anzahl der Personen wurde bislang in keinem Urteil gemacht.
Nach der Definition des BMJ wird nun eine fiktive Anzahl der Personen genannt und darüber hinaus, muss eine Störung eintreten, die Aussagen müssen also nicht nur tatbestandswirksam sein, sondern sie müssen sich eignen, um den Frieden in der Bevölkerung zu stören.
Wenn dies der Fall ist, ist hier also nicht zu 100 % immer automatisch eine Störung gegeben, sondern die Ausdrücke müssen eine gewisse Angriffskraft haben.
Bedeutet dies, wenn man was volksverhetzendes in einem kleinen Forum schreiben würde, was kaum gelesen wird, dass der Frieden dann u.U noch nicht gestört ist ?
Zum Thema Gesinnung und Bundesverfassungsgericht zu Störung des Friedens finden sich dort Meinungen
http://www.wsws.org/de/2005/mar2005/vers-m15.shtml
Danke
-- Einsatz geändert am 14.04.2008 05:45:48
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 14.04.2008 05:44:05
Unter Berücksichtigung der oben gestellten Frage möchte ich noch eines ergänzen.
In dem Urteil BVerfG NJW 2003, 660 ging es um die Schuldfrage, d.h. dass offenbar wahre Misstände nicht zu einer Volksverhetzung führen, da ansonsten die Meinungsfreiheit zu sehr eingeschränkt wird.
Wenn man nun behauptet, dass eine Gruppe in Deutschland den Staat abzokkt und man dies anhand von Zahlen belegen kann, dies dann offenbar die Meinungsfreiheit höheres Gewicht hat, als der § 130 StGB.
geschrieben am 14.04.2008 05:44:05
Unter Berücksichtigung der oben gestellten Frage möchte ich noch eines ergänzen.
In dem Urteil BVerfG NJW 2003, 660 ging es um die Schuldfrage, d.h. dass offenbar wahre Misstände nicht zu einer Volksverhetzung führen, da ansonsten die Meinungsfreiheit zu sehr eingeschränkt wird.
Wenn man nun behauptet, dass eine Gruppe in Deutschland den Staat abzokkt und man dies anhand von Zahlen belegen kann, dies dann offenbar die Meinungsfreiheit höheres Gewicht hat, als der § 130 StGB.














