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2 Porno DVDs online bestellt


| 13.04.2005 22:52 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 29 Jahre alt und habe vor Kurzem über einen Online-Versandhandel 2 DVDs mit pornographischem Inhalt bestellt. Heute erhielt ich ein Schreiben mit dem Hinweis, dass diese vom Zoll sichergestellt wurden, nach § 184 StGB (1):" Wer pornographische Schriften", Nr. 4: "im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,".
Ich bin leider fälschlicherweise davon ausgegangen, dass man DVDs mit entsprechendem Inhalt online bestellen kann, da DVDs mit solchen Inhalten in Deutschland legal käuflich erworben werden können. Weitere Hinweise (außer einer Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Heinweis, dass ich binnen eines Monats einen Einspruch gegen die Beschlagnahmung einlegen kann), gab es in dem Anschreiben an mich nicht. D.h. es gab keine Aufforderung zu einer Stellungnahme o.ä.
Meine Fragen:
1. Bedeutet das oben erwähnte Anschreiben mit dem Betreff "Sicherstellungsanzeige / Beschlagnahmeanzeige", dass dem automatisch eine Strafanzeige folgt?
2. Ich bin mir im Klaren darüber, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Habe ich mit einer Strafanzeige zu rechnen, obwohl ich bis jetzt ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen kann? Angesichts der Anzahl an DVDs und der Tatsache, dass ich nicht vorsätzlich gehandelt habe, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Strafanzeige (wenn meine erste Frage mit "Nein" beanntwortet werden kann)?
3. Ist es ratsam, ein Anschreiben zu verfassen, in dem ich darauf verzichte, einen Einspruch gegen die Beschlagnahmung einzulegen? Bzw. ist es grundsätzlich ratsam auf das Schreiben zu reagieren und wenn ja, wie? Soll ich lieber einfach abwarten?
4. Muss sich dem Zoll ein Bußgeld entrichten, oder (siehe erste Frage) mit einem Strafgeld oder Schlimmerem rechnen.
5. Womit habe ich jetzt überhaupt zu rechnen?

Über eine rasche Antwort würde ich mich natürlich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
R.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
bestellt
13.04.2005 | 23:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (2 Ss 1291/99)macht sich der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften nicht als "Einführer" im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB strafbar.

In dem hier entschiedenen Fall kaufte der Angeklagte
in den Niederlanden zwei Videofilme "einfach"pornographischen Inhalts auf dem Versandwege.

Problematisch ist hier der Begriff des Einführens, so gibt es zwar Stimmen in der Literatur, die als Täter nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl den ausländische Lieferanten als auch den inländische Besteller ansehen.

Das Gericht hat aber zutreffend bei seiner Entscheidung den Willen des Gesetzgebers herangezogen. So wollte der Gesetzgeber bei weitgehender Freigabe sogenannter einfacher Pornographie an Erwachsene die Strafbarkeit auf den Schutz "zweier eng begrenzter Rechtsgüter, nämlich den Jugendschutz und den Schutz des ohne seinen Willen pornographischen Erzeugnissen Gegenübergestellten" beschränken.Gründe des Jugendschutzes gebieten es indessen aber nicht, den endverbrauchenden Besteller einfacher Pornographie nach § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB unter Strafe zu stellen.

Denn diese Vorbereitungshandlung zum späteren, vom Gesetzgeber gewollten straflosen Besitz tangiert Belange des Jugendschutzes nicht. Es macht keinen die Strafbarkeit begründenden Unterschied aus, ob der Erwachsene das Pornographiematerial in für Jugendliche unzugänglichen Verkaufsstellen erwirbt oder ob er es sich aus dem Ausland schicken lässt. Insoweit besteht für den später straflos besitzenden Besteller kein Strafbedürfnis.

Aus den genannten Gründen haben Sie sich nicht strafbar gemacht.Der Wille des Gesetzgebers und das OLG Hamm stehen auf Ihrer Seite.

Trotzdem besteht zunächst das Risiko, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Wenn Sie die Filme aber nur für Ihren privaten Gebrauch verwenden, haben Sie nichts zu befürchten. Sollte die Staatsanwaltschaft Sie befrage, weisen Sie Sie dann auf das obige Urteil hin. Ich gehe dann stark davon aus, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.Gegen die Beschlagnehme können Sie allerdings nichts machen, da diese rechtmäßig war.


Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com

Nachfrage vom Fragesteller 13.04.2005 | 23:36

Sehr geehrter Herr Marcus Alexander Glatzel,
ich danke Ihnen vielmals für die äußerst informative und klärende Antwort. Mir ist ein Stein vom Herzen gefallen.
Das heißt also, ich schicke kein Schreiben an den Zoll? Ich reagiere erst, falls mich die Staatsanwaltschaft anschreibt?
Herzliche Grüße
R.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.04.2005 | 23:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

schön, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Sie müssen zunächst gar nichts unternehmen, da Sie sich strafrechtlich (s.o.) nichts vorzuwerfen haben.

Mit freundlichen Grüßen und eine geruhsame Nacht

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

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Eine überaus schnelle, kompetente und informative Antwort. Ich kann mich nur nochmals vielmals Bei Herrn Marcus Alexander Glatzel bedanken.


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Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
Hanau

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