Nichtraucherschutzgesetz BW im Vereinsheim
| 13.04.2008 22:14 |
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Vereinsrecht
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Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Liebe Anwälte,
ich bin Mitglied eines Schützenvereines in Baden-Würtemberg. Unser Verein hat folgende Hintergründe:
Wir sind Eigentümer eines eigenen Schützenhauses. In diesem Schützehaus ist auch ein Gastraum, der von den Mitgliedern vor oder nach dem Training für die geselligen Stunden des Vereinslebens genutzt werden kann. Wir haben keinen Wirt, der den Gastraum bewirtet. Die Mitglieder sind (durch freiwillige Dienste) selbst für die Getränke verantwortlich, die mit leichtem Gewinn, um die Kosten zu decken, verkauft werden. Des Weiteren sind wir nicht im Besitz einer Konzession, da diese nach Aussage von ehemaligen Vorstandsmitgliedern, für eine Einrichtung wie die unsere nicht gebraucht wird.
Nun gibt es immer wieder Diskussionen, ob das LNRSchG von Baden-Würtemberg für unser Vereinsheim Anwendung findet.
Die Parteien nennen hierfür nun die folgende Argumente:
Pro:
das LNRSchG gilt auch für unser Vereinsheim, da in den Ausführungen des Landes Baden-Würtemberg auch explizit Vereinsgaststätten genannt sind.
Contra:
das LNRSchG gilt für unser Vereinsheim nicht, weil wir keine Gaststätte betreiben, sondern der Gastraum ausschließlich für unsere eigenen Mitglieder zugänglich ist. Im LNRSchG stehe ausdrücklich, daß das Gesetz für Gaststätten gilt (also auch Vereinsgaststätten). Für eine Gaststätte bedarf es jedoch per Definition (§2 und §3 des Gaststättengesetzes) eine Konzession. Da wir keine solche haben und brauchen, sind wir auch keine Gaststätte und somit findet das LNRSchG für uns keine Anwendung.
Welche Partei hat denn nun nach der Auffassung der hier tätigen Anwaltschaft recht?
Mit freundlichen Schützengrüßen!









