Wiedereinstellung nach Erziehungsurlaub
12.04.2008 15:07
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier einige Unklarheiten zur Wiedereinstellung nach Erziehungsurlaub.
Mein Erziehungsurlaub endet am 29.06.08 war dann 3 Jahre zu Hause , habe seit 1996 in einer ärztlichen Praxis gearbeitet.Hatte eine Vollzeitstelle(40 Std.)und möchte jetzt wieder einsteigen allerdings nur noch 3-5 vormittage, dieses wurde mündlich mit meinem Arbeitgeber besprochen, er wollte sich melden da er mir noch nicht sagen konnte ob es klappt!Wusste nicht das es auch schriflich eingereicht werden musste, (3 Monate vorher, habe ich durch ne Bekannte erfahren).Habe ich insofern erst jetzt gemacht(April).
Nun meine Frage muss er mich auch wieder einstellen , wenn ich meinem Vertrag nicht mehr nach komme?(nur noch3-5 vormittage?Praxis hat mind. 15 Angestellte)Wie sieht es aus wenn er sagt geht nicht muss ich dann 3 Monate voll bei Ihm arbeiten, das geht wegen der Kleinen schon mal nicht!Hoffe auf schnelle Hilfe! Mfg
Trifft nicht Ihr Problem?
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Erziehungsurlaub
12.04.2008 | 15:42
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Bitte bedenken Sie, dass jede Änderung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Es kommt hier auf
§ 8 TzBfG an. die Anzahl der Arbeitnehmer ist erfüllt, so dass Sie die Verringerung geltend machen konnten.
Eine schriftliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer (AN) ist nach dem Gesetz nicht unbedingt erforderlich, aber zweckmäßig, weil ja die gewünschte Verringerung aufgezeigt werden soll. Sie haben aber richtig erkannt, dass Sie die Frist versäumt haben, d.h. Sie können die Verringerung nur ab dem dritten Monat nach Ihrem Antrag, also im Juli verlangen. Sie sollten auch einen schriftlichen Antrag stellen, dies dient der Klarheit und hilft als Beweis.
Der Arbeitgeber ist nach
§ 8 V TzBfG verpflichtet den Antrag einen Monat vor dem Beginn der Verringerung schriftlich abzulehnen, wenn er dem Antrag nicht nachkommen will. Lehnt der AG nicht rechzeitig schriflich ab, gilt der Antrag als angenommen. Voraussetzung ist aber natürlich ein rechtzeitiger Antrag. Sie können sich für den 29.6.08 nicht auf die Verringerung berufen. Wenn sie Ihrer Verpflichtung aus dem
Arbeitsvertrag (40 Std.) nicht nachkommen, kann der Arbeitgeber Sie abmahnen oder sogar kündigen. Auch das Gesetz schreibt vor, dass nach Möglichkeit eine Einigung gefunden werden sollte. Diese ist schrfitlich zu fixieren. Nur wenn wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen, darf der AG ablehnen. Sollte dies hier nicht der Fall sein, sollte der AG so fair sein Ihnen schon direkt nach Rückkehr die Verringerung zu gewähren. Es reicht nicht, wenn der AG einfach sagt "geht nicht". Ich rate Ihnen dringend, das Gespräch zu suchen um eine Einigung zu finden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Nachfrage vom Fragesteller
13.04.2008 | 09:34
Am 06.03.08 war ich da was das mündliche Gespräch angeht!Wann zählt die Klausel 3 Mon. nach dem Tag des Gesprächs oder des Monats?Nach ihrer antwort verstehe ich es so das ich ab 29.06 Voll arbeiten müsste nach altem vertrag und ab 1.7 Teil-stelle!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.04.2008 | 15:47
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frist des § 8 II TzBfG bestimmt sich nach §§ 187 I, 188 II BGB. Zwischen der auch mündlich möglichen Antragsstellung und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen drei volle Monate liegen. Die Frist läuft nicht zum Monatsanfang. Wenn Sie am 6.3. den Antrag gestellt haben, so war dies zum 29.6.08 fristgerecht, denn die Frist endete am 6.6.08. Ich hatte Ihre Frage ursprünglich so verstanden, als hätten Sie erst im April die Teilzeit beantragt. Ihr AG muß bis zum 29.5.08 schriftlich mitteilen, ob er dem Antrag zustimmt. Versäumt er dies, oder hält er die Form nicht ein, gilt Ihr Antrag als angenommen. Lehnt er aber schriftlich ab, so müssen Sie weiter Vollzeit arbeiten und haben die Möglichkeit die Ablehnung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht