Antwort vom
11.04.2008 | 12:23
Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Vertretungsmacht Ihrer Mutter bleibt grundsätzlich solange bestehen, bis die Vollmachtsurkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (
§ 172 Abs. 2 BGB).
Sie haben sich dennoch bisher durchaus richtig verhalten und alles nötige veranlasst. Um jede Wirkung der Vollmacht Dritten gegenüber ausschließen zu können, müssen Sie aber noch folgendes beachten:
Haben Sie Dritten gegenüber die Vollmachtserteilung angezeigt, so müssen Sie diesen Dritten auch die Löschung anzeigen.
Es ist Ihnen daher anzuraten, die Vollmacht schriftlich zu widerrufen, dieses Schreiben mehrmals zu kopieren und beglaubigen zu lassen. Dies können Sie von einer örtlichen Krankenkasse oder einem Pfarrer auch kostenlos machen lassen. Danach können Sie es an die entsprechenden öffentlichen Stellen und Behörde sowie Banken schicken. Besser ist es aber, das Schreiben persönlich abzugeben und darauf zu achten, dass es direkt eingetragen und vermerkt wird.
Die oben zitierten Vorschrift findet nämlich dann keine Anwendung, wenn der Dritte, hier also z.B. die Bank, das Erlöschen der Vertretungsmacht durch Ihre Anzeige kannte oder fahrlässig nicht kannte (§§
173,
122 Abs. 2 BGB).
Weiterhin sollten Sie dafür sorgen, dass, wenn sich Ihre Mutter weiterhin weigert, Ihnen die Vollmacht herauszugeben, die Vollmacht für kraftlos erklärt wird (
§ 176 BGB).
Dies erreichen Sie durch eine öffentliche Bekanntmachung. Hierbei müssen die für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gewahrt werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als auch das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
Haben Sie allen gegenüber den
Widerruf erklärt, können Sie anstelle der Kraftloserklärung die Vollmachtsurkunde selbstverständlich auch herausverlangen und dies ggf. gerichtlich durchsetzen. Dies können Sie aber auch nach der öffentlichen Kraftloserklärung machen
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller
11.04.2008 | 13:23
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Die Vollmacht wurde 2004 hauptsächlich ausgestellt, um über die Bausparkasse etwas umzufinanzieren. Meines Wissens wurde sie auch dort vorgelegt, zumindest vorgezeigt. Ich habe mich auch an die Bausparkasse schriftlich gewandt, bekam aber einen Anruf, dass diese mit einer evtl. Vollmacht nichts zu tun hätte, wenn dann das Grundbuchamt. Ein Anruf dort ergab, dass diese Auskunft nicht stimmt. Das Grundbuchamt hat lt. Auskunft nichts mit Vollmachten zu tun. Dort sind alle erben eingetragen. Kann ich darauf bestehen, dass die Bausparkasse - entgegen ihren Behauptungen- den Widerruf anerkennt und bestätigt, wenn dort die Vollmacht vorgelegt wurde. Oder darf sie das verweigern? Immerhin könnte ja noch mal eine Umschuldung vorgenommen werden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.04.2008 | 13:59
Sehr geehrter Fragesteller,
den Widerruf erklären Sie nur gegenüber dem Vollmachtsempfänger. Dritten gegenüber zeigen Sie lediglich den erfolgten Widerruf an. Damit nach außen hin Rechtssicherheit herrscht, muss dieser Widerruf Dritten gegenüber aber angezeigt werden. Insoweit hat sich im letzten Absatz meiner Antwort ein Tippfehler eingeschlichen. Es muss selbstverständlich heißen, „Haben Sie allen gegenüber den Widerruf angezeigt…".
Um Ihnen aber die Sicherheit zu verschaffen, dass die widerrufene Vollmacht nicht weiterhin verwendet wird, ist es in Ihrem Interesse nötig, die Vollmacht, notfalls gerichtlich, herauszuverlangen.
Der Bausparkasse müssen Sie den Widerruf der Vollmacht auch lediglich anzeigen. Dagegen kann sie sich nicht wenden. Auch ist es nicht richtig, dass Sie auf das Grundbuchamt verwiesen wurden.
Lassen Sie sich den Erhalt des gegebenenfalls beglaubigten schriftlichen Widerrufs von der Bank ebenfalls schriftlich bestätigen und nehmen Sie am Besten einen Zeugen mit, der bestätigen kann, dass sie die Bank über den Widerruf in Kenntnis gesetzt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)