FZF-Visum abgelehnt wg. "Abschiebung"
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Verzweiflung wende ich mich heute an Sie. Mein Mann war vor Jahren schon einmal in Deutschland, da er hier studieren wollte. Auf Anraten eines RA hat er Asyl beantragt. Dieser Antrag wurde nicht bewilligt. Daraufhin hat er von sich aus gesagt, er gehe wieder zurück in die Türkei. Er ist in Deutschland nicht straffällig geworden! Er wurde damals 3x angeschrieben und er hat lediglich, aufgrund seiner damals mangelnden Deutschkenntnisse, die Frist der Ausreise überschritten, weil er es nicht verstanden hat, dass ihm überhaupt eine Frist gesetzt wurde. Durch ein meines Erachtens relativ „harmloses" und unbeabsichtigtes Vergehen, bin ich jetzt sehr überrascht, dass der Antrag auf ein Visum abgelehnt wurde.
Mein Mann ist natürlich der Ansicht, alles richtig und auf legalem Weg erledigt zu haben, zudem ist er ja freiwillig zurück in die Türkei gereist, jedoch rechtlich gesehen, wird es sich wohl oder übel um eine Abschiebung gehandelt haben. Das Einreiseverbot ist gesetzlich geregelt. Er war schon über 4 Jahre nicht mehr in Deutschland.
Es ist aber doch auch immer ein Ermessensspielraum gegeben, in dem man abwägen kann, wo man spätestens die Grenze zwischen Recht und Unrecht ziehen muss.
Rechtfertigt so ein menschliches Versäumnis wirklich so eine harte Vorgehensweise? Ich kenne mich in der Rechtssprechung diesbezüglich nicht aus, aber mich erschreckt das Ausmaß eines begangenen Fehlers der schlichtweg auf mangelnden Sprachkenntnissen beruht. So wie ich meinen Mann kennen gelernt habe, ist er ein umsichtiger und gutmütiger Mensch, der versucht, es jedem Recht zu machen und keinesfalls in böswilliger Absicht gegen Auflagen verstößt.
Unsere Papiere, die für das FZF-Visum nötig waren, waren alle in Ordnung. Zudem verfügt er über genügend Deutschkenntnisse. Mein Einkommen, Wohnraum, etc. - Alles in Ordnung.
Es geht lediglich um diese "Abschiebung". Ich habe heute im §11 AufenthG folgendes nachgelesen:
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Nun meine Frage: Stellt eine Familienzusammenführung nicht einen solchen Härtefall dar, und kann ich mich auf diesen Paragrapen berufen? Ich bin Anfang des Jahres sehr schwer erkrankt. Diese Krankheit wäre beinahe tödlich ausgegangen für mich. Ich bin seit 2 Monaten im Krankenstand und war inzw. auch 3 Wochen im Krankenhaus. Und mein Mann konnte nicht bei mir sein! Kann man diesen "Härtefall" vielleicht etwas vertiefen, wenn ich entsprechende Atteste vorlege?
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Für Ihre Bemühungen bereits im Voraus herzlichen Dank!
Abschiebung abgelehnt









