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FZF-Visum abgelehnt wg. "Abschiebung"


| 10.04.2008 18:39 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Reeder




Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Verzweiflung wende ich mich heute an Sie. Mein Mann war vor Jahren schon einmal in Deutschland, da er hier studieren wollte. Auf Anraten eines RA hat er Asyl beantragt. Dieser Antrag wurde nicht bewilligt. Daraufhin hat er von sich aus gesagt, er gehe wieder zurück in die Türkei. Er ist in Deutschland nicht straffällig geworden! Er wurde damals 3x angeschrieben und er hat lediglich, aufgrund seiner damals mangelnden Deutschkenntnisse, die Frist der Ausreise überschritten, weil er es nicht verstanden hat, dass ihm überhaupt eine Frist gesetzt wurde. Durch ein meines Erachtens relativ „harmloses" und unbeabsichtigtes Vergehen, bin ich jetzt sehr überrascht, dass der Antrag auf ein Visum abgelehnt wurde.
Mein Mann ist natürlich der Ansicht, alles richtig und auf legalem Weg erledigt zu haben, zudem ist er ja freiwillig zurück in die Türkei gereist, jedoch rechtlich gesehen, wird es sich wohl oder übel um eine Abschiebung gehandelt haben. Das Einreiseverbot ist gesetzlich geregelt. Er war schon über 4 Jahre nicht mehr in Deutschland.
Es ist aber doch auch immer ein Ermessensspielraum gegeben, in dem man abwägen kann, wo man spätestens die Grenze zwischen Recht und Unrecht ziehen muss.
Rechtfertigt so ein menschliches Versäumnis wirklich so eine harte Vorgehensweise? Ich kenne mich in der Rechtssprechung diesbezüglich nicht aus, aber mich erschreckt das Ausmaß eines begangenen Fehlers der schlichtweg auf mangelnden Sprachkenntnissen beruht. So wie ich meinen Mann kennen gelernt habe, ist er ein umsichtiger und gutmütiger Mensch, der versucht, es jedem Recht zu machen und keinesfalls in böswilliger Absicht gegen Auflagen verstößt.

Unsere Papiere, die für das FZF-Visum nötig waren, waren alle in Ordnung. Zudem verfügt er über genügend Deutschkenntnisse. Mein Einkommen, Wohnraum, etc. - Alles in Ordnung.
Es geht lediglich um diese "Abschiebung". Ich habe heute im §11 AufenthG folgendes nachgelesen:

(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

Nun meine Frage: Stellt eine Familienzusammenführung nicht einen solchen Härtefall dar, und kann ich mich auf diesen Paragrapen berufen? Ich bin Anfang des Jahres sehr schwer erkrankt. Diese Krankheit wäre beinahe tödlich ausgegangen für mich. Ich bin seit 2 Monaten im Krankenstand und war inzw. auch 3 Wochen im Krankenhaus. Und mein Mann konnte nicht bei mir sein! Kann man diesen "Härtefall" vielleicht etwas vertiefen, wenn ich entsprechende Atteste vorlege?

Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Für Ihre Bemühungen bereits im Voraus herzlichen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema:
Abschiebung abgelehnt
10.04.2008 | 20:14

Antwort

von

Rechtsanwältin Sabine Reeder
200 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Nach den vorliegenden Informationen muss Ihr Mann –sofern nicht bereits geschehen- einen Antrag auf Befristung der Wiedereinreisesperre nach § 11 I 3 AufenthG stellen.

Es ist richtig, dass ihm trotz Bestehens einer Wiedereinreisesperre eine Betretenserlaubnis erteilt werden kann nach § 11 II AufenthG.

Gründe für die Erteilung einer Betretenserlaubnis sind anzuerkennen, wenn sie in den persönlichen Verhältnissen liegen. Eine unbillige Härte kann sich vor allem im verwandtschaftlichen oder humanitären Bereich ergeben, etwa bei Familienfeiern, Erkrankung oder Tod naher Angehöriger. Die Gefahr einer erneuten Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen muss dabei entweder ausgeräumt sein oder als so gering erscheinen, dass sie angesichts zwingender Gründe oder einer sonst eintretenden unbilligen Härte hinzunehmen ist.

Ihre Krankheit rechtfertigt es somit durchaus, Ihrem Mann eine Betretenserlaubnis zu erteilen. Er sollte diesen Antrag mit den entsprechenden ärztlichen Attesten stellen. Wird die Betretenserlaubnis verweigert, so sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291

www.kanzlei-reeder-berlin.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.04.2008 | 23:34

Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre Antwort!

Mein Mann muss also diesen Antrag auf Befristung der Wiedereinreisesperre bei der Ausländerbehörde stellen, die ihn damals ausgewiesen hat, falls der Antrag bewilligt wird, fangen wir sozusagen bei Null an und müssen das FZF-Visum neu beantragen. Habe ich das richtig verstanden?

Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.04.2008 | 10:37

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn man keinen Antrag auf Befristung der Wiedereinreisperre stellt, so bleibt diese unbefristet bestehen. Wenn die Befristung erteilt wurde, muss danach ein neuer Antrag gestellt werden. Bis dahin bleibt nur die Möglichkeit einer Betretenserlaubnis.

Bewertung des Fragestellers |


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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Berlin

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