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GG Änderung möglich ?


| 09.04.2008 09:12 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Sehr geehrte Anwälte,

Mich würde hier einmal die Frage interessieren, ob die andauernden GG Änderungen der Regierung rechtens sind und ob man dagegen als Bürger vorgehen kann.

Es vergeht kaum ein Tag, wo nicht am GG herumgewerkelt wird, obwohl ich dafür fast nie einen Grund erkennen kann.

In Art. 79 wird doch festgelegt, dass der Art. 1 und der Art. 20 GG niemals geändert werden dürfen, trotzdem ändert man eine ganze Reihe von Artikeln, die indirekt mit Art. 1 zu tun haben, etwa will man FLugzeife abschiessen lassen können, wenn sie von Terroristen besetzt werden oder man versucht hier den geschützen Teil der WHG auszuhebeln, indem man staatliche Überwachung etc, einführt.
Auch die Sicherungsverwahrung, die geändert wurde, würde gegen das GG meiner Meinung verstossen.

In Art. 19 GG steht zudem, dass man einen Artikel im GG nicht von seinem Wesen her ändern kann, ich finde allerdings zu vielen Artikeln Ausnahmen, daher kann man doch hier davon reden, dass das Wesen geändert wurde.

Ich verstehe nicht, wieso die Regierung hier nicht den korrekten Weg geht und das Volk befragt, das GG also nach Art. 146 auflöst und dann ganz neu wieder fasst, ich denke einen anderen Weg gibt es kaum mehr.

Können sie mir zudem sagen, ob der Art. 13 GG und Art. 10 GG schon mal geändert wurde und wenn ja, ob sie dies für rechtens halten ?

Im Artikel 18 GG steht, dass man Grundrechte verwirkt, wenn man sie " zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht"
In dem Art. 18 GG ist der Art. 14 GG enthalten, bedeutet dies nun, wenn eine Kommunistische Partei, die offenbar zugelassen ist, gegen Eigentum im Wahlkampf antritt, sie ihre Grundrecht auf Eigentum verliert oder wie muss ich das verstehen ?
Im GG steht weiter, dass lt. Art. 20 GG die BRD ein demokratisches Land sei und sozial sei.

Wenn man nun am Beispiel der Linkspartei dies anwendet, müsste diese Partei, dann nicht verboten werden, da sie ja gegen diesen Art. 18 vorgeht und auch gegen Art. 20 und vielleicht einigen anderen, da sie eine Kommunistische Plattform also z.bWagenknecht hat und von der SED kommt, die ja seinerzeit in der DDR nicht demokratisch war und sozusagen der Kommunismus im allgemeinen als nicht demoratisch anzusehen ist ?
Es ist doch richtig, dass diese PArtei vom Verfassungsschutz untersucht wird, dies werden die ja nicht ohne weiteres machen oder ?

Danke
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Änderung
09.04.2008 | 13:48

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
789 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Eine unmittelbare Änderung des Grundgesetzes kann gem. Art. 79 Abs. 2 GG nur mit zwei Drittel der Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates erfolgen, so dass die Hürden hierfür sehr hoch sind.

Der dargestellte Eingriff in das Grundgesetz erfolgt durch Gesetze, die ein entsprechendes formelles Verfahren nach Art. 70 ff GG zu durchlaufen haben. Da der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Gesetzen gem. Art 82 GG diese gegenzeichnen muß, hat er eine entsprechende Prüfungskompetenz. Diese Prüfungskompetenz ist nicht nur auf formelle Anforderung begrenzt, sondern schließt nach herrschender Meinung auch das materielle Prüfungsrecht ei, so dass der Bundespräsident, soweit er Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des Gesetzes hat, in der Lage ist, durch Verweigerung seiner Gegenzeichnung eine entsprechende Gesetzesinitiative zu blockieren.

Soweit ein Gesetz gleichwohl ausgefertigt wird, besteht im Rahmen einer abstrakten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) und einer konkreten Normenkontrollklage (Art. 100 GG) die Möglichkeit ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit bei dem Bundesverfassungsgericht zu überprüfen.

Diese bewährten Mechanismen gewähren, dass verfassungswidrige Gesetze keinen Bestand haben. Sicherlich haben Sie als Bürger die Möglichkeit gegen vermeintlich verfassungswidrige Gesetze vorzugehen, allerdings muss, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschöpft sein.

Insoweit ist anhand Ihrer Beispiele zu beachten, dass zwischen den Grundrechten selber Spannungen bestehen, die im Rahmen einer Interessenabwägung auszugleichen sind. So ist zum Beispiel die Meinungsfreiheit dort begrenzt, wo sie in geschützte Rechtgüter anderer eingreift, Art 5 Abs. 2 GG.

Die Diskussion Flugzeuge abschießen zu können, eine entsprechende Überwachung und die Sicherungsverwahrung bedeutet sicherlich einen Eingriff in das Grundgesetzt, was aber wiederum durch das Grundgesetz wiederum gedeckt sein, was in Art 11 und 19 Abs. 1 GG dokumentiert ist. Insoweit zeigt auch die Diskussion über die vorgenannten Beispiele, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die gesellschaftlichen Entwicklungen berücksichtigen muss und eine Interessenabwägung vorzunehmen hat.

Sicherlich wird immer diskutiert werden, ob das bestehende Sicherheitsbedürfnis zu Lasten der Freiheitsrechte erlangt werden soll. Für eine Neufassung des Grundgesetzes besteht derzeit kein Anlass, da sich dieses über 60 Jahre mit all seinen Instrumentarien bewährt hat.

Art. 10 GG wurde durch Gesetz vom 24.06.1968 neugefasst zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.8.2006, Art 13 GG durch Gesetz vom 26.03.1998, zuletzt durch Gesetz vom 28.8.2006. Eine entsprechende Beeinträchtigung von Art 10 und 13 durch geltend Gesetze des Gesetzgebers wurden durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 korrigiert.

Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit und sind damit wesentlicher Bestandteil des demokratischen Grundsystems der Bundesrepublik. Soweit Parteien mit Ihren Zielen oder Verhalten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, sind diese verfassungswidrig. Eine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit trifft das Bundesverfassungsgericht. Inwieweit die betreffende Partei vom Verfassungsschutz beobachtet wird vermag ich nicht zu beurteilen, jedoch wird dieser nur bei konkreten Anhaltspunkten tätig. So wurde beispielsweise die KPD 1956 verboten. Die DKP existiert seit 1968 und wurde bislang nicht verboten. Insoweit sieht das Grundgesetz eine Möglichkeit vor, Parteien von der politischen Willensbildung auszuschließen, jedoch sind hier entsprechend Voraussetzungen zu beachten, die angesichts der Schwere und der Bedeutung des Eingriffes hoch anzusetzen sind. Art 21 GG.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und das Vertrauen in die Verfassung und seiner Instrumente gestärkt zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2008-11-20 | 00:33


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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