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Unterhalt für behinderte Mutter


13.04.2005 11:43 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Hallo,

am 01.01.2005 bekam ich Post vom Sozialamt mit dem Inhalt das sich ein paar Gesetze geändert haben und das Sozialamt jetzt anteilig für meine Mutter im betreuten Wohnen zahlt. Natürlich wollen die Herrschaften soviel wie möglich von mir zurück.
Ich bin durch Recherchen auf diverse Gesetzestexte gestossen die mich von der Zahlung befreien könnten.

1. § 1611
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Meine Mutter ist durch ihre Alkoholsucht so schwer erkrankt, dass sie nur noch im betreuten Wohnen leben kann.(eig. sittl. Verschulden?) Das passierte als ich 16 war und dadurch konnte sie ihre Pflichten mir gegenüber auch nicht einhalten.(gröblich vernachlässigt?)
Ist das korrekt?

Ich habe eine Schwester, wird der evtl. Unterhalt anteilig? Z.B. Leistung des SA insg. 600 Euro, also 300 muss ich zahlen und mehr nicht auch wenn meine Schwester nichts zahlen kann?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Mutter Unterhalt
13.04.2005 | 12:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich haften mehrere Unterhaltsschuldner gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Sozielamt wird Sie daher nur anteilig in die Pflicht nehmen können, da Sie nicht als Gesamtschuldner haften.

Allerdings kommt eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt nur in Betracht, wenn Sie tatsächlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Die betreffende Vorschrift, die einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung begründen kann, haben Sie ja bereits selbst gefunden: Ein sittliches Verschulden gem. § 1611 BGB kommt nach der Rechtsprechung auch bei Spiel-, Trunk- oder Drogensucht in Betracht (OLG Celle, FamRZ 1990, 1142; KG FamRZ 2002, 1357). Wenn diese Trunksucht auch noch dazu geführt hat, daß Ihre Mutter ihre eigene Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber vernachlässigt hat, kommt außerdem eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB in Betracht.

Es wird allerdings auf die genauen Umstände des Einzelfalles ankommen, so daß eine verbindliche Aussage, ob Sie von der Unterhaltspflicht Ihrer Mutter gegenüber befreit sind, auf der Basis Ihrer Informationen derzeit nicht getroffen werden kann. Es spricht jedoch einiges dafür, daß es so ist, und daß Sie § 1611 BGB dem Anspruch des Sozialamtes entgegenhalten können.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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