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Rente aus privater Unfallversicherung


| 08.04.2008 15:28 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einem erlittenen Unfall beziehe ich seit geraumer Zeit Verletztenrente der Berufsgenossenschaft. Diese ist steuerfrei und gilt weder im krankenversicherungsrechtlichen noch im steuerrechtlichen Sinne als anrechenbares Einkommen. Wegen meiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit bin ich daher über meine Frau im Rahmen der Familienversicherung gesetzlich krankenversichert. Wegen dauerhafter Invalidität habe ich nunmehr auch von meiner privaten Unfallversicherung eine Entschädigung zzgl. einer lebenslang gewährten Unfallrente erhalten.

Frage: Handelt es sich bei den Versicherungsleistungen meines privaten Unfallversicherers (Kapitalabfindung und Rente)um Einkommen im Rechtssinne, bzw. wird diese bei der krankenversicherungs- respektive steuerrechtlichen Einkommensanrechnung mitberücksichtigt? Muss ich um den Fortbestand der Familienversicherung fürchten?

Vielen Dank.



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Rente Unfallversicherung
08.04.2008 | 16:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 226 SGB V werden bei der Beitragsbemessung Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt sowie die Rente eines gesetzlichen Rententrägers bzw. der Rente vergleichbare Leistungen (Versorungsleistungen) herangezogen. Bzgl. der Rente sind dies gem. § 228 SGB V diejenigen einer allgemeinen sowie einer knappschaftlichen Rentenversicherung. Was wiederum Versorgungsbezüge sind, richtet sich nach § 229 SGB V. Für Sie von Bedeutung sind diejenigen Vorschriften über solche Bezüge, die bei der Beitragsbemessung außer Acht bleiben. Dies sind u.a. unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung sowie bei einer Unfallversorgung 20% des Zahlbetrags.

So wie ich die Situation momentan einschätzen kann, dürfte - wenn überhaupt - nur ein kleiner Teil der Leistungen für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Sie sollten sich jedoch ggf. bei Ihrer Krankenkasse genau erkundigen.

Bzgl. der steuerrechtlichen Aspekte erlaube ich mir die Anmerkung, dass einmalig gezahlte Kapitalleistungen steuerfrei sind. Erhält man dagegen eine monatliche Unfallrente, so muss diese mit dem Ertragsanteil versteuert werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine abschließende Beurteilung erhalten wollen, so empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Beachten Sie bitte, dass hierfür dann weitere Gebühren anfallen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 08.04.2008 | 17:51

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
leider ist Ihre Antwort in keiner Weise hilfreich, da Sie den Kern meiner Anfrage gänzlich unbeantwortet lassen. Daher nochmals: Sind die Versicherungsleistungen meiner privaten Unfallversicherung - in Gestalt einer Kapitalabfindung und einer lebenslangen Unfallrente - im Sinne von Einkommen bei der Familienversicherung und bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, oder nicht ? Inwiefern sollte eine Rente aus der Privatversicherung einen Ertragsanteil beinhalten? Ihre diesbezüglichen Aussagen sind mir gänzlich unverständlich.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.04.2008 | 11:46

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst einmal bitte ich die verzögerte Beantwortung Ihrer Nachfrage zu entschuldigen. Die Bearbeitung war umfangreicher als zunächst angenommen und hat dementsprechend einen größeren Zeitaufwand erfordert. Ich möchte ihnen hierzu nunmehr ergänzend folgendes mitteilen:

1.) Einkommenssteuer
Wie bereits dargelegt, sind Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen nach § 3 Nr.1a) EStG einkommensteuerfrei. Dies ist bei Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung jedoch etwas anders. Leistungen bei wiederkehrenden Zahlungen sind zu versteuern (vgl. Schmidt, EStG, 25.Auflage, § 3 ABC, § 4 Rz.275). Da Sie eine Rente beziehen, handelt es sich somit um wiederkehrende Leistungen. Diese werden bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

2.) Krankenversicherung
Eine Rente stellt gemäß § 228 SGB V dann eine beitragspflichtige Einnahme dar, wenn es sich um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaft handelt. Handelt es sich um eine Rente einer privaten Unfallversicherung, so ist diese nicht als Einnahme im Sinne des § 228 SGB V zu berücksichtigen. (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 228 Rn.8).
Bzgl. der Kapitalabfindung enthält § 229 Abs.1 S.3 SGB V eine Vorschrift. Danach werden auch solche in die Beitragsbemessung einbezogen und zwar in der Gestalt, dass der Betrag der Kapitalabfindung auf 10 Jahre unter Berücksichtigung der Beitragsbemessensgrenze umgelegt wird.

3.) Familienversicherung
Eine Mitversicherung als Ehegatte setzt u.a. gem. § 10 Abs.1 Nr.5 SGB V voraus, dass kein Gesamteinkommen vorliegt, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Das Gesamteinkommen ist gem. § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Renten sind nicht nur mit ihrem Ertragsteil, sondern in vollem Umfang mit dem Zahlbetrag anzurechnen.

Ob Ihre Familienversicherung in Gefahr ist, kann ich aufgrund mir fehlender vorliegender Zahlen leider nicht feststellen. Hier sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen nun Klarheit verschaffen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

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Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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