Frage geschrieben am 08.04.2008 12:03:00Betreff: Ladendiebstahl mit 17 Jahren
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1798
unserer Tochter, 17 Jahre, wohlbehütet und verwöhnt, ist in einem Geschäft aufgefallen und von einem Detektiv angesprochen worden, der dann auch die Polizei einschaltete. Behauptung: Sie hätte mit Ihrer Freundin gemeinsam gerade etwas stehlen wollen.
Fakt: Meine Tochter hat in einem Laden gegeüber 3 T-Shirts gestohlen. (ich bin fassungslos).
Die Shirts führte sie bei sich und diese wurden sichergestellt.
Es gibt ein Aktenzeichen dazu.
Ich bin froh, dass sie auf aufgefallen ist. Ich glaube ihr, dass sie das zum ersten mal gemacht hat. Möchte es aber keinesfalls bagatellisieren.
Sie ist vollkommen aus der Bahn und kann überhaupt nicht verstehen, wie es dazu kam.
Ich habe die Beratung der Polizei gesucht. Dort bestätigte man mir, dass sie noch nie mit der Polizei Schwierigkeiten hatte.
Der Beamte riet mir, mich auf die Seite meines Kindes zu stellen, fast alle Kinder erleben solche Dinge und ich sollte die "pädagogische" Sache der Polizei überlassen.
Meine Tochter wollte von sich aus noch einmal zur Polizei und sich entschuligen und sich erklären. Das hielt der Polizist für eine gute Sache. Dies solle sie in Briefform tun.
Er teile mir auch mit, dass eine Strafe aller Warscheinlichkeit nach gering sein würde.
Ich bin so unendlich traurig und hilflos.
Würden Sie mir raten, meine Tochter diesen Weg gehen zu lassen und was erwartet uns.
Herzlichen Dank
Antwort geschrieben am 08.04.2008 12:46:11
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141, 66121 Saarbrücken, Tel: 0681-9405552, Fax: 0681-9405549
Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 106
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Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Strafmildernd wirkt sich auf jeden Fall aus, dass Ihre Tochter geständig ist und die Tat ernsthaft bereut.
Eine Entschuldigung halte ich ebenfalls für sinnvoll.
Gemäß § 5 Abs.1 JGG können aus Anlass einer Straftat eines Jugendlichen ERZIEHUNGSMAßREGELN angeordnet werden.
Nach § 9 JGG fallen unter Erziehungsmaßregeln
1. die Erteilung von Weisungen
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Reichen allerdings Erziehungsmaßregeln nicht aus, wird gemäß § 5 Abs.2 JGG die Straftat mit ZUCHTMITTELN oder mit JUGENDSTRAFE geahndet.
Nach § 13 Abs.2 JGG sind Zuchtmittel:
1. die Verwarnung
2. die Erteilung von Auflagen
3. der Jugendarrest
Nach Ihren Angaben halte ich die Verfehlung Ihrer Tochter als gering.
Was Ihre Tochter allerdings zu erwarten hat, kann OHNE AKTENEINSICHT und genauer Kenntnis der Umstände nicht seriös eingeschätzt werden.
Dies kann lediglich durch eine Anwältin/ einen Anwalt vor Ort NACH erfolgter Akteneinsicht beurteilt werden.
Dies bitte ich zu beachten.
Jedoch denke ich, dass es bei Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln bleiben wird.
Des Weiteren besteht m.E. eventuell die Möglichkeit der DIVERSION nach §§ 45, 47 JGG, d.h. einer nicht förmlichen Erledigung des Verfahrens im Wege der Einstellung durch das Gericht bzw. der Nichtverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft.
Gemäß § 45 JGG kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen.
Dies kommt bei geringen bzw. mittelschweren Verfehlungen in Betracht, vor allem bei „ERSTTÄTERN“.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.04.2008 13:20:03
Sehr geehrte Frau Stiller,
erst einmal recht, recht herzlichen Dank für Ihre Hilfestellung.
Eine Frage hätte ich noch zu dieser "Diversion":
Meine Tochter wird nun also bei der Polizei (oder bei Gericht?) vorstellig und gesteht und bereut. Bittet Sie dann um Diversion. Oder wie ist der Ablauf?
Welches sind die Vorraussetztungen § 153 StPO?
Wie gut, dass es ein solches Forum gibt.
Sehr geehrte Frau Stiller,
erst einmal recht, recht herzlichen Dank für Ihre Hilfestellung.
Eine Frage hätte ich noch zu dieser "Diversion":
Meine Tochter wird nun also bei der Polizei (oder bei Gericht?) vorstellig und gesteht und bereut. Bittet Sie dann um Diversion. Oder wie ist der Ablauf?
Welches sind die Vorraussetztungen § 153 StPO?
Wie gut, dass es ein solches Forum gibt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.04.2008 13:34:49
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Der Antrag auf Einstellung gemäß § 45 JGG ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Zuerst sollten Sie gemeinsam mit Ihrer Tochter zur Polizei gehen.
Danach stellen Sie den oben genannten Antrag.
Bei der Begründung des Antrags können/ sollten Sie sich der Hilfe eines Anwalt bedienen.
Die Voraussetzungen des § 153 StPO sind:
1. Vergehen
2. geringe Schuld des Täters
3. kein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Täters
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Der Antrag auf Einstellung gemäß § 45 JGG ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Zuerst sollten Sie gemeinsam mit Ihrer Tochter zur Polizei gehen.
Danach stellen Sie den oben genannten Antrag.
Bei der Begründung des Antrags können/ sollten Sie sich der Hilfe eines Anwalt bedienen.
Die Voraussetzungen des § 153 StPO sind:
1. Vergehen
2. geringe Schuld des Täters
3. kein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Täters
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
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